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   BSG, 15.10.1987 - 1 RA 41/86   

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https://dejure.org/1987,24871
BSG, 15.10.1987 - 1 RA 41/86 (https://dejure.org/1987,24871)
BSG, Entscheidung vom 15.10.1987 - 1 RA 41/86 (https://dejure.org/1987,24871)
BSG, Entscheidung vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 41/86 (https://dejure.org/1987,24871)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 26.08.1987 - 11a RA 34/86

    Berücksichtigung von in Polen zurückgelegten Beitragszeiten nach Maßgabe des

    Auszug aus BSG, 15.10.1987 - 1 RA 41/86
    - 11a RA 34/86 -) entschieden, daß.
  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 66/95

    Rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Ghetto

    Diese Entscheidung ist im Zusammenhang mit mehreren Urteilen des BSG (vgl Urteile vom 26. August 1987 - 11a RA 34/86 - BSGE 62, 109 = SozR 5050 § 17 Nr. 11; vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 41/86 - SozSich 1988, 189) zu sehen, wonach Versicherungsverhältnisse und damit die Beiträge von damals sog Schutzangehörigen polnischen oder jüdischen Volkstums, die zum polnischen Versicherungsträger entrichtet worden waren, nicht in die reichsdeutsche Versicherungslast übergegangen sein sollten.

    z. Regelung d. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) ist aber auch iVm Beitragszeiten nach § 17 Abs. 1 Buchst b, § 15 Abs. 1 FRG anzuwenden, wenn - wie im vorliegenden Fall durch die sog Ostgebiete-VO - bestehende Versicherungsverhältnisse auf den deutschen Versicherungsträger übergegangen sind und die bisher nach polnischem Recht erworbenen Versicherungszeiten als von vornherein nach den Reichsversicherungsgesetzen zurückgelegte Zeiten behandelt werden (so ausdrücklich BSG im Urteil vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 41/86 - SozSich 1988, 189).

  • BSG, 20.09.1988 - 4a RJ 79/86

    Pole - Jüdischer Glaube - Altersruhegeld

    Wie der 11a Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 26. August 1987 - Az 11a RA 34/86 - (BSGE 62, 109 = SozR 5050 § 17 Nr. 11) und im Anschluß daran der 1. Senat des BSG mit den Urteilen vom 15. Oktober 1987 - Az 1 RA 41/86 und 1 RA 43/86 (SozSich 1988 S 189 und AmtlMitt LVA Rheinprovinz 1988 S 346) entschieden haben, beurteilt sich die Pflicht eines deutschen Rentenversicherungsträgers, zur polnischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtete Beiträge wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln, allein nach der Rechtslage während der Geltung der Reichsgesetze.

    Der erkennende Senat folgt in dieser Hinsicht den Ausführungen des 1. und 11a Senats in den Urteilen vom 26. August und 15. Oktober 1987 aaO. Er stimmt diesen Entscheidungen ferner darin zu, daß die in den eingegliederten Gebieten entstandenen polnischen Versicherungsverhältnisse somit nicht auf einen deutschen Rentenversicherungsträger übergeleitet worden sind.

    Auch hierin folgt der erkennende Senat den Überlegungen des 1. und 11a Senates des BSG in den Urteilen vom 26. August und 15. Oktober 1987 aaO und schließt sich der dort gegebenen Begründung an.

    Zutreffend hat der 1. Senat in seinen Urteilen vom 15. Oktober 1987 aaO darauf hingewiesen, daß die nach der OGVO nicht übergegangenen Beitragszeiten keineswegs untergegangen sind.

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 68/95

    Anspruch auf Altersruhegeld unter Berücksichtigung von im Ghetto Lodz

    Diese Entscheidung ist im Zusammenhang mit mehreren Urteilen des BSG (vgl Urteile vom 26. August 1987 - 11a RA 34/86 - BSGE 62, 109 = SozR 5050 § 17 Nr. 11 und vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 41/86 - SozSich 1988, 189) zu sehen, wonach Versicherungsverhältnisse und damit die Beiträge von damals sog Schutzangehörigen polnischen oder jüdischen Volkstums, die zum polnischen Versicherungsträger entrichtet worden waren, nicht in die reichsdeutsche Versicherungslast übergegangen sein sollten.

    § 14 Abs. 2 WGSVG ist aber auch i.V.m. Beitragszeiten nach § 17 Abs. 1 Buchst b, § 15 Abs. 1 FRG anzuwenden, wenn - wie im vorliegenden Fall durch die sog Ostgebiete-VO - bestehende Versicherungsverhältnisse auf den deutschen Versicherungsträger übergegangen sind und die bisher nach polnischem Recht erworbenen Versicherungszeiten als von vornherein nach den Reichsversicherungsgesetzen zurückgelegte Zeiten behandelt werden (so ausdrücklich BSG im Urteil vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 41/86 - SozSich 1988, 189).

  • BSG, 14.07.1999 - B 13 RJ 71/98 R

    Fiktive Beitragszeit für Beschäftigung im Reichsgau Wartheland - eingegliederte

    § 17 Abs. 1 Satz 1 Buchst b FRG aF regelt nämlich keinen spezifisch fremdrentenrechtlichen Sachverhalt, sondern knüpft an die Regelungen der §§ 20 ff OstgebieteVO an, wonach übergegangene Beitragszeiten grundsätzlich wie reichsgesetzliche Beitragszeiten zu berücksichtigen waren (vgl BSG Nr. 6 zu § 1321 RVO; BSG, Urteil vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 41/86 - BSGE 80, 250, 255 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15).
  • SG Düsseldorf, 08.10.1998 - S 15 RJ 142/98

    Rentenversicherung

    Im übrigen hat auch der Gesetzgeber mit der Erweiterung von § 17 Abs. 1 Buchst b FRG (in der Fassung des Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes ( FANG ) vom 25. Februar 1960 - BGBl I S 93 -) durch Art. 15 Abschnitt A Nr. 3 Buchst a Doppelbuchst bb des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261) um den Halbsatz "dies gilt auch für Beiträge von Personen, deren Ansprüche nach der Verordnung vom 22. Dezember 1941 (RGBl. I S. 777) ausgeschlossen waren" die Auswirkungen evidenten nationalsozialistischen Unrechts entgegen der bis zum 31. Dezember 1989 maßgeblichen Rechtsauffassung (vgl. BSG SozR 5050 17 Nr. 11 und Nr. 12; Urteile des BSG vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 41/86 - und - 1 RA 43/86 -) nachträglich und zukunftgerichtet durch die Gleichstellung der begünstigten Personen mit sonstigen Vertriebenen (und vertriebenen Verfolgten) kompensiert.
  • BSG, 29.08.1991 - 4 RA 69/90

    Herstellung einer Versicherungsunterlage für in Polen zurückgelegte

    Eine derartige Pflicht, die sich hier nur aus der OGVO hätte ergeben können, bestand nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für einen deutschen Rentenversicherungsträger (§ 3 FRG) nicht, da polnische Staatsangehörige grundsätzlich nicht zu dem von der OGVO erfaßten und damit in die Anwendung der Reichsversicherungsgesetze einbezogenen Personenkreis gehörten (BSG SozR 5050 § 17 Nr. 12; s auch BSGE 62, 109, 110 ff = SozR 5050 § 17 Nr. 11; BSG - Urteile vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 41/86 und 43/86).
  • LSG Berlin, 12.07.1988 - L 2 An 17/87
    Die von einem "Juden in den eingegliederten Ostgebieten" entrichteten Beiträge sind gemäß § 1 Abs. 1 S 2 SVOstgebieteEV und dem RAMErl 1942-06-29 nicht wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln (Anschluß an BSG vom 15.10.1987 - 1 RA 41/86).2.
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