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   BSG, 11.06.1986 - 1 RA 51/84   

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https://dejure.org/1986,5119
BSG, 11.06.1986 - 1 RA 51/84 (https://dejure.org/1986,5119)
BSG, Entscheidung vom 11.06.1986 - 1 RA 51/84 (https://dejure.org/1986,5119)
BSG, Entscheidung vom 11. Juni 1986 - 1 RA 51/84 (https://dejure.org/1986,5119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übertritt in eine probeweise Beschäftigung - Beschäftigung auf Probe - Versicherungsfreie Beschäftigung - Probebeschäftigung - Aufschub der Nachversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 05.11.1980 - 11 RA 118/79

    Beschäftigungszeit - Nachversicherung - Rentenversicherung - Dienstvertrag -

    Auszug aus BSG, 11.06.1986 - 1 RA 51/84
    Bei diesem Sachlage bedarf es keiner weiteren Erörterung der Frage, ob der Erlaß des BMA vom 24. September 1968, der insoweit erst durch ein Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers "ausgefüllt" wird bzw. die Gewährleistung an eine Bedingung knüpft, den Anforderungen des § 6 Abs. 2 AVG an eine Gewährleistungsentscheidung genügt (bejahend Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I/2 S. 319b) oder ob dies nicht der Fall ist, weil eine solche Entscheidung - da sie auf Feststellung einer bereits gewährleisteten Versorgungsanwartschaft gerichtet ist - voraussetzt, daß ein Zustand gewährleisteter Versorgungsanwartschaft bereits vorhanden ist, also dieser Zustand nicht erst durch die Gewährleistungsentscheidung herbeigeführt werden kann (BSGE 50, 289, 293 ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 9 S. 19 ff; offenbar weitergehend BSGE 57, 117, 124 = SozR 2200 § 1260c Nr. 15 S 56).

    Fehlt es nämlich an einer solchen Entscheidung, weil sie die hier streitige Probe-Beschäftigung nicht erfaßt, kann von keiner Stelle der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG als gegeben angesehen und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsfolge der Versicherungsfreiheit für diese Beschäftigung angenommen werden (BSGE 50, 289, 294).

  • BSG, 27.04.1982 - 1 RA 33/81

    Vorübergehende Unterbrechung; Versicherungsfreie Beschäftigung; Ausscheiden;

    Auszug aus BSG, 11.06.1986 - 1 RA 51/84
    Ist die Pflicht zur Nachentrichtung grundsätzlich bereits mit dem Ausscheiden entstanden, müssen die Aufschubgründe naturgemäß bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegen (BSG SozR 2200 § 1403 Nr. 4 S. 12).
  • BSG, 27.04.1982 - 1 RA 25/81

    Versicherungsfreie Beschäftigung; Jahresfrist; Fristbeginn; Fristende;

    Auszug aus BSG, 11.06.1986 - 1 RA 51/84
    Denn in diesem Falle hätte zwischen dem Ausscheiden aus der vorangegangenen versicherungsfreien Beschäftigung am 31. August 1976 und dem Übertritt in eine erneute versicherungsfreie Beschäftigung am 1. Oktober 1977 ein Zeitraum von mehr als einem Jahr - nämlich von 13 Monaten - gelegen, ohne daß dieses Überschreiten der gesetzlichen Jahresfrist um einen Monat als unerheblich oder geringfügig außer Betracht gelassen werden könnte (BSG SozR 2200 § 1403 Nr. 3).
  • BSG, 14.02.1973 - 1 RA 241/72

    Rückforderung von Nachversicherungsbeiträgen - Grund für den Aufschub der

    Auszug aus BSG, 11.06.1986 - 1 RA 51/84
    Auch wenn der Senat davon ausgeht, daß der genannte Erlaß eine wirksame - pauschale - Gewährleistungsentscheidung i.S. von § 6 Abs. 2 AVG enthält, sind jedenfalls die Sozialgerichte- ungeachtet ihrer Bindung an derartige dienstrechtliche Entscheidungen der zuständigen Behörde (BSGE 24, 45, 46 f.; 32, 76, 82 und 35, 195, 197) - nicht gehindert zu prüfen, ob eine bestimmte Beschäftigungszeit des Betroffenen (hier des Beigeladenen zu 1) von der generellen Gewährleistungsentscheidung erfaßt wird, oder nicht.
  • BSG, 17.11.1970 - 1 RA 71/69
    Auszug aus BSG, 11.06.1986 - 1 RA 51/84
    nicht unmittelbar erfolgt sein müsse, ist der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 17. November 1970 (1 RA 71/69, nicht veröffentlicht) entgegengetreten.
  • BSG, 28.08.1984 - 11 RA 74/83

    Rentenberechnung - Ersatzzeit - Pfarrerdienstverhältnis - Kinderzuschuß -

    Auszug aus BSG, 11.06.1986 - 1 RA 51/84
    Bei diesem Sachlage bedarf es keiner weiteren Erörterung der Frage, ob der Erlaß des BMA vom 24. September 1968, der insoweit erst durch ein Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers "ausgefüllt" wird bzw. die Gewährleistung an eine Bedingung knüpft, den Anforderungen des § 6 Abs. 2 AVG an eine Gewährleistungsentscheidung genügt (bejahend Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I/2 S. 319b) oder ob dies nicht der Fall ist, weil eine solche Entscheidung - da sie auf Feststellung einer bereits gewährleisteten Versorgungsanwartschaft gerichtet ist - voraussetzt, daß ein Zustand gewährleisteter Versorgungsanwartschaft bereits vorhanden ist, also dieser Zustand nicht erst durch die Gewährleistungsentscheidung herbeigeführt werden kann (BSGE 50, 289, 293 ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 9 S. 19 ff; offenbar weitergehend BSGE 57, 117, 124 = SozR 2200 § 1260c Nr. 15 S 56).
  • BSG, 20.04.1972 - 1 RA 233/70

    Versorgungsleistungen an Kirchenbedienstete - Sozialgerichtsverfahren - Auslegung

    Auszug aus BSG, 11.06.1986 - 1 RA 51/84
    innerhalb einer angemessenen Übergangszeit - der Jahresfrist der ersten Alternative - zu rechnen ist, wenn nämlich der Ausgeschiedene von Anfang an wieder eine entsprechende Beschäftigung aufzunehmen beabsichtigt und dafür, daß dies binnen Jahresfrist gelingt, begründete Aussichten und Möglichkeiten bestehen (BSGE 34, 136, 150).
  • BSG, 26.10.1965 - 1 RA 98/63

    Versicherungsfreiheit von Beamten - Wiederverwendung von Beamten als Angestellte

    Auszug aus BSG, 11.06.1986 - 1 RA 51/84
    Auch wenn der Senat davon ausgeht, daß der genannte Erlaß eine wirksame - pauschale - Gewährleistungsentscheidung i.S. von § 6 Abs. 2 AVG enthält, sind jedenfalls die Sozialgerichte- ungeachtet ihrer Bindung an derartige dienstrechtliche Entscheidungen der zuständigen Behörde (BSGE 24, 45, 46 f.; 32, 76, 82 und 35, 195, 197) - nicht gehindert zu prüfen, ob eine bestimmte Beschäftigungszeit des Betroffenen (hier des Beigeladenen zu 1) von der generellen Gewährleistungsentscheidung erfaßt wird, oder nicht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 R 3/05

    Rentenversicherung

    Nach dem im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beigeladenen aus dem Vorbereitungsdienst am 27.10.1978 geltenden Recht habe die Klägerin im Wege einer vorausschauenden Betrachtung entscheiden müssen, ob die Nachversicherungsbeiträge fällig seien oder die Voraussetzungen für einen Aufschub der Nachversicherung vorlägen (BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84, in SozR 2200 § 1403 Nr. 6).

    Sie sei auch nicht vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig geworden, denn sie habe erst durch die im Jahre 1986 und 1987 ergangenen Urteile des Bundessozialgerichts (u.a. BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84) Kenntnis davon erhalten, dass ihre damalige Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen des Aufschubgrundes im Sinne des § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG nicht zutreffend gewesen sei.

    Der Klägerin sei nicht erst durch die Entscheidung des BSG vom 11.06.1986 (1 RA 51/84) bekannt gewesen, dass im Falle der Beigeladenen ein Aufschubgrund nicht vorgelegen habe.

    Der Rentenversicherungsträger ist zuständig und befugt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (Dienstherrn) die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt einzufordern, d.h. die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (BSG, Urteil vom 21.07.1992, 4 RA 16/91; ferner Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88, vom 11.06.1986, 1 RA 51/84, und vom 31.03.1992, 4 RA 23/91).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn (1.) die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 AVG für einen Aufschub der Nachentrichtung gegeben sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84) und (2.) eine - konkrete oder generelle - Aufschubbescheinigung im Sinne des § 125 Abs. 3 AVG vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69, Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88, und Urteil vom 30.06.1983, 11 RA 34/82).

    Ein solcher Übertritt nach § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG setzt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84, und vom 17.11.1970, 1 RA 71/69) voraus, dass der vom Gesetz geforderte Übertritt unmittelbar, d.h. ohne zeitliche Verzögerung, erfolgt sein muss.

    Nur wenn bereits zu diesem Zeitpunkt Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Beschäftigte alsbald oder jedenfalls in absehbarer Zeit wieder mit gewährleisteter Versorgungsanwartschaft - also versicherungsfrei - beschäftigt wird, entfällt - in Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz - der Grund für den alsbaldigen Vollzug der Nachversicherung (BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84).

    Verwendet der Gesetzgeber in der 2. Alternative den Begriff "Übertritt" ohne den in der ersten Alternative des § 125 Abs. 1 Buchstabe d) enthaltenen Zusatz "nicht unmittelbar", kann dies nur den unmittelbaren Übertritt bedeuten (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein unmittelbares Übertreten im Sinne dieser Regelung auch eine nur geringfügige, auf wenige Tage beschränkte Verzögerung einschließt (ausdrücklich offen gelassen in BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84); denn zwischen dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst im Oktober 1978 und der im August 1981 erfolgten Anstellung als Lehrerin zur Probe lag nicht nur ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren; vielmehr hat die Beigeladene während der Zwischenzeit auch eine - nicht probeweise ausgeübte - Tätigkeit, nämlich als Lehrerin im Angestelltenverhältnis, für die Klägerin verrichtet, so dass auch insofern kein unmittelbarer Übertritt in eine probeweise Beschäftigung vorliegt.

    Insoweit mag dahinstehen, ob die Klägerin bzw. der für die Nachversicherung der Beigeladenen zuständige Sachbearbeiter erst durch das im Jahre 1986 ergangene Urteil des BSG (Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84), in dem sich dieses eingehend mit den Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG, insbesondere dem Erfordernis des unmittelbaren Übertritts in ein Probearbeitsverhältnis, auseinandersetzt, positive Kenntnis davon erlangt hat, dass ihre ursprüngliche Rechtsansicht, im Falle der Beigeladenen liege der Aufschubgrund des § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG vor, unzutreffend ist; denn auch insoweit ist der Klägerin ein Organisationsmangel vorzuwerfen, der ihr die Berufung auf eine etwaige Unkenntnis verwehrt.

    Das gilt selbst dann, wenn ihr die Entscheidung des BSG aus dem Jahre 1970 (Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69), in dem sich dieses mit den Voraussetzungen des unmittelbaren Übertritts im Sinne des § 125 Abs. 1 d) bb) AVG auseinandersetzt, erst durch das Urteil des BSG vom 11.06.1986 (1 RA 51/84) bekannt geworden sein sollte; denn spätestens im August 1983 und damit noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist (im Dezember 1983) musste die Klägerin damit rechnen, dass ihre diesbezügliche Rechtsauffassung unzutreffend sein könnte.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 KR 3/05
    Nach dem im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beigeladenen aus dem Vorberei-tungsdienst am 27.10.1978 geltenden Recht habe die Klägerin im Wege einer vorausschauenden Betrachtung entscheiden müssen, ob die Nachversicherungsbeiträge fällig seien oder die Voraussetzungen für einen Aufschub der Nachversicherung vorlägen ( BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84 , in SozR 2200 § 1403 Nr. 6).

    Sie sei auch nicht vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig geworden, denn sie habe erst durch die im Jahre 1986 und 1987 ergangenen Urteile des Bundessozialgerichts (u.a. BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84 ) Kenntnis davon erhalten, dass ihre damalige Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen des Aufschubgrundes im Sinne des § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG nicht zutreffend gewesen sei.

    Der Klägerin sei nicht erst durch die Entscheidung des BSG vom 11.06.1986 ( 1 RA 51/84 ) bekannt gewesen, dass im Falle der Beigeladenen ein Aufschubgrund nicht vorgelegen habe.

    Der Rentenversicherungsträger ist zuständig und befugt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (Dienstherrn) die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt einzufordern, d.h. die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen ( BSG, Urteil vom 21.07.1992, 4 RA 16/91 ; ferner Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88 , vom 11.06.1986, 1 RA 51/84 , und vom 31.03.1992, 4 RA 23/91 ).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn (1.) die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 AVG für einen Aufschub der Nachentrichtung gegeben sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84 ) und (2.) eine - konkrete oder generelle - Aufschubbescheinigung im Sinne des § 125 Abs. 3 AVG vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69, Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88 , und Urteil vom 30.06.1983, 11 RA 34/82 ).

    Ein solcher Übertritt nach § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG setzt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84 , und vom 17.11.1970, 1 RA 71/69) voraus, dass der vom Gesetz geforderte Übertritt unmittelbar, d.h. ohne zeitliche Verzögerung, erfolgt sein muss.

    Nur wenn bereits zu diesem Zeitpunkt Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Beschäftigte alsbald oder jedenfalls in absehbarer Zeit wieder mit gewährleisteter Versorgungsanwartschaft - also versicherungsfrei - beschäftigt wird, entfällt - in Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz - der Grund für den alsbaldigen Vollzug der Nachversicherung ( BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84 ).

    Verwendet der Gesetzgeber in der 2. Alternative den Begriff "Übertritt" ohne den in der ersten Alternative des § 125 Abs. 1 Buchstabe d) enthaltenen Zusatz "nicht unmittelbar", kann dies nur den unmittelbaren Übertritt bedeuten (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84 ).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein unmittelbares Übertreten im Sinne dieser Regelung auch eine nur geringfügige, auf wenige Tage beschränkte Verzögerung einschließt (ausdrücklich offen gelassen in BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84 ); denn zwischen dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst im Oktober 1978 und der im August 1981 erfolgten Anstellung als Lehrerin zur Probe lag nicht nur ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren; vielmehr hat die Beigeladene während der Zwischenzeit auch eine - nicht probeweise ausgeübte - Tätigkeit, nämlich als Lehrerin im Angestelltenverhältnis, für die Klägerin verrichtet, so dass auch insofern kein unmittelbarer Übertritt in eine probeweise Beschäftigung vorliegt.

    Insoweit mag dahinstehen, ob die Klägerin bzw. der für die Nachversicherung der Beigeladenen zuständige Sachbearbeiter erst durch das im Jahre 1986 ergangene Urteil des BSG ( Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84 ), in dem sich dieses eingehend mit den Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG, insbesondere dem Erfordernis des unmittelbaren Übertritts in ein Probearbeitsverhältnis, auseinandersetzt, positive Kenntnis davon erlangt hat, dass ihre ursprüngliche Rechtsansicht, im Falle der Beigeladenen liege der Aufschubgrund des § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG vor, unzutreffend ist; denn auch insoweit ist der Klägerin ein Organisationsmangel vorzuwerfen, der ihr die Berufung auf eine etwaige Unkenntnis verwehrt.

    Das gilt selbst dann, wenn ihr die Entscheidung des BSG aus dem Jahre 1970 (Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69), in dem sich dieses mit den Voraussetzungen des unmittelbaren Übertritts im Sinne des § 125 Abs. 1 d) bb) AVG auseinandersetzt, erst durch das Urteil des BSG vom 11.06.1986 ( 1 RA 51/84 ) bekannt geworden sein sollte; denn spätestens im August 1983 und damit noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist (im Dezember 1983) musste die Klägerin damit rechnen, dass ihre diesbezügliche Rechtsauffassung unzutreffend sein könnte.

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 107/95

    Aufschub einer Nachversicherung

    Der 1. Senat des BSG habe bereits im Urteil vom 11. Juni 1986 (1 RA 51/84 in: SozR 2200 § 1403 Nr. 6 mwN) geklärt, daß die Frage, ob ein Aufschubgrund vorliege, bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens aufgrund einer "vorausschauenden Beurteilung" zu entscheiden sei.

    Eine "sofortige" Aufnahme einer anderen Beschäftigung hätte nur vorgelegen, wenn diese unmittelbar und nahtlos, ohne jede zeitliche Lücke, also ab 1. November 1992, angetreten worden wäre (ständige Rechtsprechung; vgl schon BSG SozR 2200 § 1403 Nr. 6).

  • BSG, 22.03.2021 - B 13 R 20/19 R

    Anspruch auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für satzungsmäßige Mitglieder

    Die positive Entscheidung bezog sich auf alle Angehörigen der Gemeinschaft innerhalb der D, die der Insolvenzschuldner zuletzt als "ordensähnliche Glaubensgemeinschaft" (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst a Satz 1 und 2 der Satzung idF vom 13.6.2011) bezeichnete; sie ist grundsätzlich bindend für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (vgl zu dieser Tatbestandswirkung BSG Urteil vom 11.6.1986 - 1 RA 51/84 - SozR 2200 § 1403 Nr. 6, juris RdNr 26 mwN; BSG Urteil vom 5.11.1980 - 11 RA 118/79 - BSGE 50, 289 = SozR 2200 § 1232 Nr. 9, juris RdNr 20).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2009 - L 3 R 106/09

    Rentenversicherung

    Die Beklagte war zwar als zuständiger Rentenversicherungsträger befugt, gegenüber der Klägerin als öffentlich-rechtlichem Arbeitgeber (Dienstherr) die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge zugunsten des Beigeladenen durch Verwaltungsakt einzufordern, d.h. die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.1992, 4 RA 16/91; ferner Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88, vom 11.06.1986, 1 RA 51/84, und vom 31.03.1992, 4 RA 23/91); hierfür besteht regelmäßig dann ein Bedürfnis, wenn Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht vorliegen (vgl. BSG, Urteil 21.07.1992, 4 RA 16/91).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn (a) die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 1403 Abs. 1 RVO für einen Aufschub der Nachentrichtung gegeben sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84) und (b) eine - konkrete oder generelle - Aufschubbescheinigung im Sinne des § 1403 Abs. 3 RVO vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1970 - 1 RA 71/69 -, Urteil vom 01.09.1988, - 4 RA 18/88 -, und Urteil vom 30.06.1983 - 11 RA 34/82 -).

  • SG Düsseldorf, 26.07.2010 - S 52 R 127/09

    Anspruch auf Nachversicherung für ehemalige Lehramtsreferendarin

    Der Rentenversicherungsträger ist zuständig und befugt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (Dienstherrn) die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt einzufordern, d.h. die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (BSG, Urteil vom 21.07.1992, 4 RA 16/91; ferner Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88, vom 11.06.1986, 1 RA 51/84, und vom 31.03.1992, 4 RA 23/91).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 AVG für einen Aufschub der Nachentrichtung gegeben sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84) und eine - konkrete oder generelle - Aufschubbescheinigung im Sinne des § 125 Abs. 3 AVG vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69, Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88, und Urteil vom 30.06.1983, 11 RA 34/82).

  • BAG, 19.12.2000 - 3 AZR 511/99

    Beamtenähnliche Versorgung - Anrechnungsvorschriften

    Jedenfalls wird die Versicherungsfreiheit erst durch diese behördliche Feststellung bewirkt (ständige Rechtsprechung des BSG vgl. ua. 17. November 1970 - 1 RA 163/69 - BSGE 32, 76, 80; 5. November 1980 - 11 RA 118/79 - SozR 2200 § 1232 RVO Nr. 9; 11. Juni 1986 - 1 RA 51/84 - SozR 2200 § 1403 RVO Nr. 6).
  • BSG, 21.06.1989 - 1 RA 75/87

    Aufschub der Nachversicherung

    Das gilt selbst dann, wenn der ausscheidende Beschäftigte unmittelbar anschließend (dazu BSG SozR 2200 § 1403 Nr. 6 S 21) in ein abermals versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis eintritt.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2011 - L 5 R 1663/10
    Nur wenn bereits zu diesem Zeitpunkt Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Beschäftigte alsbald oder jedenfalls in absehbarer Zeit wieder mit gewährleisteter Versorgungsanwartschaft - also versicherungsfrei - beschäftigt wird, entfällt der Grund für den alsbaldigen Vollzug der Nachversicherung (BSG, Urt. v. 11.6.1986, - 1 RA 51/84 -).
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