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   BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/86   

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BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/86 (https://dejure.org/1988,6448)
BSG, Entscheidung vom 06.10.1988 - 1 RA 53/86 (https://dejure.org/1988,6448)
BSG, Entscheidung vom 06. Oktober 1988 - 1 RA 53/86 (https://dejure.org/1988,6448)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nachversicherung einer praktischen Ausbildung (Studienpraxis) - Praktika in Juristenausbildung als Studienzeit oder Beschäftigung - Versicherungsfreiheit bei Rechtspraktika

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 31.10.1967 - 3 RK 77/64

    Versicherungsfreiheit von Studenten - Ordentliche Studierende - Abendschulbesuch

    Auszug aus BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/86
    Dementsprechend ist in der bisherhigen Rechtsprechung des BSG § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG - ebenso wie der durch Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) vom 24. Juni 1975 (BGBl I 1536) seinem Wortlaut angepaßte § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO - als Sondervorschrift für Werkstudenten verstanden worden, also für Personen, die neben dem Studium eine Beschäftigung ausüben, um sich die Mittel für das Studium zu verdienen (BSGE 27, 192, 195; 33, 229, 230; 39, 223, 228; 40, 93, 94).

    Daß der enge Zusammenhang des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG und dessen Entstehungsgeschichte eine enge Auslegung dieser Bestimmung rechtfertigen, hat das BSG bereits in anderem Zusammenhang bejaht (BSGE 27, 192, 196 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO; vgl dazu eingehend Krasney SozVers 1968, 338, 340 mwN).

  • BSG, 20.03.1986 - 11a RA 64/84

    Einstufige Juristenausbildung - Praktika - Prüfungszeit - Nachversicherung der

    Auszug aus BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/86
    Der frühere 11a-Senat des BSG (BSGE 60, 61, 62 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 19 S 46; unveröffentlichte Urteile vom 20. März 1986 - 11a RA 32/85, 52/85 und 54/85 -) hat eine Beschäftigung iS der § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 AVG i.V.m. § 7 des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, vom 23. Dezember 1976 (SGb 4, BGBl I S 3845) dann in Erwägung gezogen, wenn die Praktika ähnlich wie die entsprechenden Stationen des Vorbereitungsdienstes der zweistufigen Juristenausbildung abgelaufen seien.

    Zwar hat der frühere 11a-Senat des BSG (BSGE 60, 61, 63 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 19 S 47 f zur einstufigen Juristenausbildung in Bayern; Urteil vom 20. März 1986 - 11a RA 32/85 - zur Ausbildung in Niedersachsen; Urteile vom 20. März 1986 - 11a RA 52/85 und 54/85 - zur Ausbildung in Rheinland-Pfalz) ausgesprochen, daß Absolventen der einstufigen Juristenausbildung während der Zeit der Praktika nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG generell versicherungsfrei gewesen und deshalb für diese Zeiten nicht in der AV nachzuversichern seien.

  • BSG, 20.03.1986 - 11a RA 32/85
    Auszug aus BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/86
    Der frühere 11a-Senat des BSG (BSGE 60, 61, 62 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 19 S 46; unveröffentlichte Urteile vom 20. März 1986 - 11a RA 32/85, 52/85 und 54/85 -) hat eine Beschäftigung iS der § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 AVG i.V.m. § 7 des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, vom 23. Dezember 1976 (SGb 4, BGBl I S 3845) dann in Erwägung gezogen, wenn die Praktika ähnlich wie die entsprechenden Stationen des Vorbereitungsdienstes der zweistufigen Juristenausbildung abgelaufen seien.

    Zwar hat der frühere 11a-Senat des BSG (BSGE 60, 61, 63 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 19 S 47 f zur einstufigen Juristenausbildung in Bayern; Urteil vom 20. März 1986 - 11a RA 32/85 - zur Ausbildung in Niedersachsen; Urteile vom 20. März 1986 - 11a RA 52/85 und 54/85 - zur Ausbildung in Rheinland-Pfalz) ausgesprochen, daß Absolventen der einstufigen Juristenausbildung während der Zeit der Praktika nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG generell versicherungsfrei gewesen und deshalb für diese Zeiten nicht in der AV nachzuversichern seien.

  • BAG, 19.06.1974 - 4 AZR 436/73

    Praktikum - Student - Praktikum innerhalb des Studiums - Rechtssetzungsbefugnis

    Auszug aus BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/86
    Das ist aber nach dem dieser Bestimmung wie dem gesamten Berufsbildungsgesetz zugrundeliegenden "dualen System" nur dann der Fall, wenn die in Studienoder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Praktika von Studenten innerhalb ihres Studiums und als dessen Bestandteil abzuleisten sind, die Praktika also Teile des Studiums und damit Unterrichtsveranstaltung sind (BAGE 26, 198, 204).

    Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) regelmäßig nur dann angenommen, wenn im maßgebenden Hochschul- oder Fachhochschulrecht im einzelnen bestimmt ist, daß die Praktika Bestandteile des Studiums sind und deren Durchführung in der Hand der Hochschule liegt (so zur praktischen Ausbildung der Medizinstudenten in Krankenanstalten während des letzten Studienjahres nach § 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970, BGBl I 1458, BAGE 35, 173 = AP Nr. 1 zu § 19 BBiG) oder wenn die Praktika durch Hochschulrecht bzw durch die Hochschule selbst geregelt und gelenkt werden, etwa von der Hochschule praxisbegleitende Lehrveranstaltungen angeboten werden, die Ausbildungsstellen der Anerkennung durch die Hochschule bedürfen, während der Praktika Abschlußarbeiten anzufertigen sind uä (so zum Praktikum für Sozialarbeiter nach §§ 16, 17 des Fachhochschulgesetzes Baden-Württemberg, BAGE 26, 198 = AP Nr. 3 zu § 3 BAT mit kritischer Anmerkung von Weber).

  • BSG, 09.09.1982 - 11 RA 70/81

    Ausbildungsabschnitt; Fachschulausbildung; Prüfung; Beschäftigungszeit

    Auszug aus BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/86
    Auch hier muß ein praktischer Ausbildungsabschnitt "Teil des Studiums" gewesen sein; es reicht hingegen nicht aus, wenn er mit einem solchen zu einer Gesamtausbildung mit einer später sich auf beide Abschnitte beziehenden Prüfung verbunden ist (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 69, S 189).
  • BSG, 20.03.1986 - 11a RA 52/85
    Auszug aus BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/86
    Zwar hat der frühere 11a-Senat des BSG (BSGE 60, 61, 63 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 19 S 47 f zur einstufigen Juristenausbildung in Bayern; Urteil vom 20. März 1986 - 11a RA 32/85 - zur Ausbildung in Niedersachsen; Urteile vom 20. März 1986 - 11a RA 52/85 und 54/85 - zur Ausbildung in Rheinland-Pfalz) ausgesprochen, daß Absolventen der einstufigen Juristenausbildung während der Zeit der Praktika nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG generell versicherungsfrei gewesen und deshalb für diese Zeiten nicht in der AV nachzuversichern seien.
  • Drs-Bund, 15.05.1975 - BT-Drs 7/3640
    Auszug aus BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/86
    Um einen Wechsel des Versicherungsgrundes während des Studiums möglichst zu vermeiden, sollten Studenten allein nach den für sie geltenden Sonderbestimmungen behandelt werden, solange sie ihrem Erscheinungsbild nach Studenten blieben (BSG SozR 2200 § 172 Nrn 12 und 15 unter Hinweis auf die Begründung zu § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO, BT-Drucks 7/3640 S 5, zu § 1 Nr. 3).
  • BSG, 30.01.1980 - 12 RK 45/78

    Semesterferien - Berufspraktische Tätigkeit - Praktikum - Versicherungsbefreiung

    Auszug aus BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/86
    Dabei kann der Senat wiederum offen lassen, ob überhaupt aus den von der Rentenversicherung nicht unerheblich abweichenden Regelungen der Krankenversicherung, die - mit Einschränkungen - auch für das Arbeitsförderungsrecht maßgebend sind (vgl § 168 Abs. 1 und § 169 Nr. 1 AFG; zu den Abweichungen im einzelnen BSG SozR 2200 § 172 Nr. 12 S 22), Rückschlüsse auf die Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG gezogen werden können.
  • BSG, 17.12.1980 - 12 RK 20/79

    Hochschulstudium - Berufspraktikum - Krankenversicherungspflicht - Lehrling

    Auszug aus BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/86
    Daß diese den Lehrlingsbegriff erweiternde Formulierung in der AV auch Praktikanten erfassen kann, jedenfalls wenn sie - wie im vorliegenden Fall - in den Betrieb der Ausbildungsstelle eingegliedert und gewissen Weisungen unterworfen sind, hat die Rechtsprechung bereits anerkannt (BSGE 51, 88, 89 = SozR 2200 § 165 Nr. 53 S 77).
  • BSG, 25.11.1971 - 5 RKn 70/69

    Versicherungspflicht von Studenten - Vollbeschäftigung neben Studium -

    Auszug aus BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/86
    Dementsprechend ist in der bisherhigen Rechtsprechung des BSG § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG - ebenso wie der durch Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) vom 24. Juni 1975 (BGBl I 1536) seinem Wortlaut angepaßte § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO - als Sondervorschrift für Werkstudenten verstanden worden, also für Personen, die neben dem Studium eine Beschäftigung ausüben, um sich die Mittel für das Studium zu verdienen (BSGE 27, 192, 195; 33, 229, 230; 39, 223, 228; 40, 93, 94).
  • BAG, 25.03.1981 - 5 AZR 353/79

    Ausbildung

  • BSG, 18.04.1975 - 12 RK 10/73
  • Drs-Bund, 05.06.1956 - BT-Drs II/2437
  • BSG, 26.06.1975 - 12 RK 14/73

    Krankenversicherungspflicht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit

  • BSG, 13.08.1996 - 12 RK 76/94

    Verjährung von Beitragsansprüchen in der Rentenversicherung für Praxiszeiten der

    Mit Urteilen vom 6. Oktober 1988 (BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 sowie 1 RA 53/86 und 1 RA 51/87 - Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg) hat der 1. Senat dann entschieden, daß die während der Rechtspraktikantenverhältnisse abzuleistenden Praktika Beschäftigungen zur Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV waren, für die entweder Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG bestand oder die nach § 9 Abs. 1 AVG nachzuversichern sind.
  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 114/87

    Beitragspflicht von Absolventen der einstufigen Juristenausbildung

    Absolventen der einstufigen Juristenausbildung stehen während der Zeiten ihrer praktischen Ausbildung nicht in einer Beschäftigung, die der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegt (Fortführung von BSG vom 12.12.1985 - 7 RAr 122/84, 137/84 und 31/85 sowie vom 17.4.1986 - 7 RAr 127/84 und 133/84; Abgrenzung zu BSG vom 6.10.1988 - 1 RA 53/87 = BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; BSG vom 6.10.1988 - 1 RA 53/86 und 51/87).

    Danach scheiden die hier in die einjährige Rahmenfrist fallenden reinen Studienzeiten, die der Absolvent der einstufigen Juristenausbildung im Rahmen seiner Ausbildung an der Universität zurücklegt, und die die Gesamtausbildung abschließende Prüfungszeit von vornherein als Beschäftigungszeiten aus; denn in diesen Zeiten hat der Kläger weder eine nichtselbständige Arbeit verrichtet noch ist er im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung beschäftigt worden (vgl hierzu BSG vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 122/84, 137/84 und 31/85 - vom 17. April 1986 - 7 RAr 127/84 und 133/84 - BSGE 60, 61 = SozR 2200 § 1232 Nr. 19; BSG vom 20. März 1986 - 11a RA 32/85, 52/85 und 54/85 - BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; BSG vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 53/86 und 51/87 -).

    Allerdings hat der 1. Senat des BSG in drei Urteilen von Oktober 1988 zur Frage der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden, daß Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg nach unversorgtem Ausscheiden aus dem Rechtspraktikantenverhältnis für die Zeiten der praktischen Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) nachzuversichern seien (BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; BSG vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 53/86 und 51/87 -).

  • BSG, 11.06.1992 - 12 RK 46/90

    Rechtspraktikanten - Einstufige Juristenausbildung - Versicherungspflicht

    Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteilen vom 6. Oktober 1988 (1 RA 53/87 in BSGE 64, 130, 132 bis 134 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 sowie 1 RA 53/86 und 1 RA 51/87) die Rentenversicherungspflicht während der Praktika im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg bejaht.
  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 38/89

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) - Anforderungen an

    Danach scheiden die hier in die dreijährige Rahmenfrist fallenden reinen Studienzeiten, die der Absolvent der einstufigen Juristenausbildung im Rahmen seiner Ausbildung an der Universität zurücklegt, und die die Gesamtausbildung abschließende Prüfungszeit von vornherein als Beschäftigungszeiten aus; denn in diesen Zeiten hat die Klägerin weder eine nichtselbständige Arbeit verrichtet noch ist sie im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung beschäftigt worden (vgl hierzu BSG vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 122/84, 137/84 und 31/85 - vom 17. April 1986 - 7 RAr 127/84 und 133/84 - BSGE 60, 61 = SozR 2200 § 1232 Nr. 19; BSG vom 20. März 1986 - 11a RA 32/85, 52/85 und 54/85 - BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; BSG vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 53/86 und 51/87 -).

    Allerdings hat der 1. Senat des BSG in drei Urteilen von Oktober 1988 zur Frage der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden, daß Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg nach unversorgtem Ausscheiden aus dem Rechtspraktikantenverhältnis für die Zeiten der praktischen Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) nachzuversichern seien (BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; BSG vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 53/86 und 51/87 -).

  • BSG, 18.03.1999 - B 12 RA 1/98 R

    Angestelltenversicherung - Versicherungspflicht - Ausbildungsverhältnis -

    Das BSG hat hierzu bereits entschieden, daß die Absolventen der früheren einstufigen Juristenausbildungen in den Ländern Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Bremen während der jeweils im zweiten Studienabschnitt abzuleistenden Praktika eine Beschäftigung zur Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV ausübten und entweder nach § 9 Abs. 1 AVG nachzuversichern sind oder Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG bestand (Nachversicherung wegen Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AVG: BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 und Urteil vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 51/87, Rheinland-Pfalz; Urteil vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 53/86, Baden-Württemberg.
  • BSG, 12.12.1995 - 4 RA 52/94

    Nachversicherung für Absolventen der früheren bayerischen einstufigen

    Der erkennende Senat kann aber offenlassen, ob diese Entscheidung - wie das LSG meint - durch später ergangene Urteile, die allerdings nur Zeiten der Pflichtpraktika betrafen (1. Senat vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 53/86, 51/87 und 53/87 - [SozR 2200 § 1232 Nr. 26], 12. Senat vom 21. Februar 1990 - 12 RK 12/87 - [SozR 3-2200 § 1232 Nr. 1 ] und vom 11. Juni 1992 - 12 RK 46/90 -), überholt ist.
  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 14/92

    Arbeitslosenhilfe nach einem Studium im öffentlich-rechtlichen

    Angesichts der Sonderregelung des § 241a AFG für das Arbeitsförderungsrecht, auf der die Entscheidung des Senats letztlich beruht, besteht keine Veranlassung, wegen der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 Angestelltenversicherungsgesetz und der jüngeren Rechtsprechung des 12. Senats, nach der Absolventen der einstufigen Juristenausbildungen während der Praktikazeiten in Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Bremen ihrem Erscheinungsbild nach nicht Studenten blieben (BSGE 64, 130, 136 ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; Urteile vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 53/86 und 1 RA 51/87; BSGE 66, 211, 214 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1; Urteil vom 11. Juni 1992 - 12 RK 46/90 -), den Großen Senat anzurufen.
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Rechtsprechung
   BSG, 22.07.1987 - 1 RA 53/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,22774
BSG, 22.07.1987 - 1 RA 53/86 (https://dejure.org/1987,22774)
BSG, Entscheidung vom 22.07.1987 - 1 RA 53/86 (https://dejure.org/1987,22774)
BSG, Entscheidung vom 22. Juli 1987 - 1 RA 53/86 (https://dejure.org/1987,22774)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 20.03.1986 - 11a RA 64/84

    Einstufige Juristenausbildung - Praktika - Prüfungszeit - Nachversicherung der

    Auszug aus BSG, 22.07.1987 - 1 RA 53/86
    Anfrage beim 11a. Senat des BSG, ob er an seiner Rechtsauffassung (Urteil vom 20.3.1986 - 11a RA 64/84 - = SozR 2200 § 1232 Nr. 19) festhält, daß Absolventen der einstufigen Juristenausbildung während der Zeiten der Praktika nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG versicherungsfrei gewesen und deshalb für diese Zeiten nicht in der Rentenversicherung der Angestellten nachzuversichern sind.
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