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   BSG, 11.09.1980 - 1 RA 81/79   

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BSG, 11.09.1980 - 1 RA 81/79 (https://dejure.org/1980,5907)
BSG, Entscheidung vom 11.09.1980 - 1 RA 81/79 (https://dejure.org/1980,5907)
BSG, Entscheidung vom 11. September 1980 - 1 RA 81/79 (https://dejure.org/1980,5907)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 14.02.1973 - 1 RA 121/72
    Auszug aus BSG, 11.09.1980 - 1 RA 81/79
    Der hier maßgebliche § 125 Abs. 1 Buchst. b) AVG ist erforderlich, weil das Ende der versicherungsfreien Beschäftigung an sich auch dann ein die Nachversicherung begründendes Ausscheiden bewirkt, wenn die Unterbrechung nur vorübergehend ist (BSGE 34, 153, 158 ff. = SozR Nr. 6 zu § 17 FRG; BSGE 35, 183, 186 = SozR Nr. 10 zu § 1402 RVO; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 27. Nachtrag, S. 626 h II, o VI).

    Ebenso sind für den Tatbestand der "vorübergehenden Unterbrechung" im Sinne des § 125 Abs. 1 Buchst. b) AVG im spezifisch sozialversicherungsrechtlichen Sinn allein die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend (vgl. BSGE 34, 153, 158 = SozR Nr. 6 zu § 17 FRG; BSGE 35, 183, 186 = SozR Nr. 10 zu § 1402 RVO; Brackmann, a.a.O., S. 626 o VI).

    An die für diese Entscheidung erheblichen dienstrechtlichen Entscheidungen wie z.B. Entlassung, Beurlaubung ohne Dienstbezüge (BSGE 34, 153, 158 = SozR Nr. 6 zu § 17 FRG; BSGE 35, 183, 186 = SozR Nr. 10 zu § 1402 RVO) usw. ist der Sozialversicherungsträger gebunden.

    Zwar ist der typische Fall der vorübergehenden Unterbrechung der versicherungsfreien Beschäftigung eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge (BSGE 35, 183, 186 = SozR Nr. 10 zu § 1402 RVO).

  • BSG, 20.04.1972 - 1 RA 11/71

    Öffentlicher Dienst - Tätigkeit von Geistlichen - Versicherungszeiten in der DDR

    Auszug aus BSG, 11.09.1980 - 1 RA 81/79
    Der hier maßgebliche § 125 Abs. 1 Buchst. b) AVG ist erforderlich, weil das Ende der versicherungsfreien Beschäftigung an sich auch dann ein die Nachversicherung begründendes Ausscheiden bewirkt, wenn die Unterbrechung nur vorübergehend ist (BSGE 34, 153, 158 ff. = SozR Nr. 6 zu § 17 FRG; BSGE 35, 183, 186 = SozR Nr. 10 zu § 1402 RVO; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 27. Nachtrag, S. 626 h II, o VI).

    Ebenso sind für den Tatbestand der "vorübergehenden Unterbrechung" im Sinne des § 125 Abs. 1 Buchst. b) AVG im spezifisch sozialversicherungsrechtlichen Sinn allein die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend (vgl. BSGE 34, 153, 158 = SozR Nr. 6 zu § 17 FRG; BSGE 35, 183, 186 = SozR Nr. 10 zu § 1402 RVO; Brackmann, a.a.O., S. 626 o VI).

    An die für diese Entscheidung erheblichen dienstrechtlichen Entscheidungen wie z.B. Entlassung, Beurlaubung ohne Dienstbezüge (BSGE 34, 153, 158 = SozR Nr. 6 zu § 17 FRG; BSGE 35, 183, 186 = SozR Nr. 10 zu § 1402 RVO) usw. ist der Sozialversicherungsträger gebunden.

  • BSG, 26.10.1965 - 1 RA 98/63

    Versicherungsfreiheit von Beamten - Wiederverwendung von Beamten als Angestellte

    Auszug aus BSG, 11.09.1980 - 1 RA 81/79
    Das SG hat dementsprechend zutreffend unterschieden zwischen der Regelung "dienstrechtlicher Vorfragen", die durch die zuständige Verwaltungsbehörde zu treffen ist (vgl. BSGE 24, 45, 47 = SozR Nr. 7 zu § 73 G 131), und der Entscheidung über Rechte und Pflichten aus der Rentenversicherung, die ausschließlich dem Träger der Rentenversicherung zusteht (vgl. BSGE 32, 76, 80 = SozR Nr. 2 zu § 1403 RVO).

    Damit wird eine einheitliche Beurteilung der dienstrechtlichen Vorfragen auch im Sozialversicherungsrecht sichergestellt (vgl. hierzu insbesondere BSGE 24, 45, 47 f. = SozR Nr. 7 zu § 73 G 131).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BSG, 11.09.1980 - 1 RA 81/79
    Auf die durchschnittliche Studiendauer von Jurastudenten kommt es damit nicht an; ebenso ist unerheblich, ob der sich an das Studium anschließende Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf, innerhalb eines privatrechtlichen Angestelltenverhältnisses oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis, das nicht ein Beamtenverhältnis ist, abgeleistet wird (vgl. BVerfGE 33, 44, 50; 39, 334, 372).
  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

    Auszug aus BSG, 11.09.1980 - 1 RA 81/79
    Auf die durchschnittliche Studiendauer von Jurastudenten kommt es damit nicht an; ebenso ist unerheblich, ob der sich an das Studium anschließende Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf, innerhalb eines privatrechtlichen Angestelltenverhältnisses oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis, das nicht ein Beamtenverhältnis ist, abgeleistet wird (vgl. BVerfGE 33, 44, 50; 39, 334, 372).
  • BSG, 10.02.1960 - 1 RA 23/59

    Anspruch auf Nachversicherung für die Zeit als Referendar im Justizdienst -

    Auszug aus BSG, 11.09.1980 - 1 RA 81/79
    Ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 AVG für einen Aufschub der Beitragsnachentrichtung gegeben sind und ob eine wirksame Aufschubentscheidung im Sinne des § 125 Abs. 3 AVG vorliegt, entscheidet der Träger der Rentenversicherung durch rechtsmittelfähigen Bescheid (siehe dazu BSGE 11, 278, 279 = SozR Nr. 1 zu Art. 2 § 4 AnVNG) mit rechtlicher Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber und dem Versicherten.
  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 107/95

    Aufschub einer Nachversicherung

    Sie ist nämlich - generell - kein Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ), und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist; denn sie hat nach dem Gesetz generell keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, sondern beschränkt sich auf die Mitteilung, daß und weshalb der Arbeitgeber (bzw die Genossenschaft oder Gemeinschaft) meint, Nachversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger (noch) nicht zahlen zu müssen (vgl schon Urteil des 1. Senats des BSG vom 11. September 1980, 1 RA 81/79 = SozR 2200 § 1403 Nr. 2 S 3 mwN; ständige Rechtsprechung des 4. Senats seit dem Urteil vom 1. September 1988, 4 RA 18/88 = SozR 2400 § 124 Nr. 6).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2009 - L 3 R 106/09

    Rentenversicherung

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 11.09.1980 - 1 RA 81/79 -, vom 25.06.1971 - 1 RA 243/70 - vgl. ferner BSG, Urteil vom 11.02.1969 - 1 RA 71/69 - und vom 17.11.1970 - 1 RA 163/69 -), der sich der erkennende Senat vollumfänglich anschließt, gestalten sich die Rechtsbeziehungen im Rahmen dieses dreiseitigen Nachversicherungsverhältnisses wie folgt: Der ehemalige Dienstherr trifft als nach § 1229 Abs. 2 (bzw. § 6 Abs. 2 AVG) zuständige Stelle gemäß § 1403 Abs. 3 RVO (bzw. § 125 Abs. 3 AVG) eine Aufschubentscheidung.

    Dabei ist der öffentlich-rechtliche Dienstherr im Rahmen dieser sozialversicherungsrechtlichen Rechtsbeziehungen der Entscheidungsgewalt des Trägers der Rentenversicherung unterworfen, dem - so ausdrücklich das BSG in seinem Urteil vom 17.11.1970 (1 RA 163/69) - die Entscheidung über die Rechte und Pflichten aus der Rentenversicherung "ausschließlich" zusteht (vgl. auch BSG, Urteil vom 11.09.1980 - 1 RA 81/79 - und Urteil vom 25.06.1971 - 1 RA 243/70 -, nach dem die endgültige Entscheidung darüber, ob tatsächlich ein Aufschub eingetreten ist, "allein" dem Rentenversicherungsträger obliegt).

  • LSG Baden-Württemberg, 12.11.2014 - L 2 R 2647/14

    Erstattungsstreitigkeit - Durchführung der Nachversicherung - Beitragsanspruch -

    Die Unterbrechung einer versicherungsfreien Beschäftigung - wie hier - von mehr als zwei Jahren kann nicht mehr als nur vorübergehend im Sinne des § 125 Abs. 1 Buchstabe b AVG angesehen werden, sodass in solchen Fällen ein Aufschub der Nachversicherung nicht in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 11. September 1980 - 1 RA 81/79 -, SozR 2200 § 1403 Nr. 2).
  • LSG Hamburg, 14.05.2013 - L 3 R 29/13
    Zutreffend hat nämlich bereits das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urt. vom 11. September 1980 - 1 RA 81/79 -) allein der Rentenversicherungsträger entscheidet, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Aufschub der Nachversicherung gegeben sind.
  • BSG, 27.04.1982 - 1 RA 33/81

    Vorübergehende Unterbrechung; Versicherungsfreie Beschäftigung; Ausscheiden;

    Sie bezieht sich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. September 1980 - 1 RA 81/79 - (SozR 2200 § 1403 Nr. 2) und führt aus, im Falle einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis lasse sich § 125 Abs. 1 Buchst b AVG von vornherein nicht anwenden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2005 - L 10 R 418/05

    Nachversicherung für die Zeit einer Beschäftigung als Beamter bei der früheren

    Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob damals eine Aufschubentscheidung der nach § 6 Abs. 2 AVG zuständigen Stelle gemäß § 125 Abs. 3 AVG erfolgt ist, die neben dem Vorliegen eines Aufschubgrundes im Sinne des § 125 Abs. 1 AVG eine weitere Voraussetzung dafür ist, dass im Sinne der Rentenversicherung die Nachentrichtung der Beiträge aufgeschoben ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 1980, Az.: 1 RA 81/79, SozR 2200 § 1403 Nr. 2).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.08.2010 - L 11 R 319/09
    Ob der Anwendung von § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bereits der Umstand entgegensteht, dass der Kläger erst am 2. Mai 2005, dh nahezu vier Jahre nach seiner Entlassung als Richter auf Probe wieder ein Dienstverhältnis beim Beigeladenen aufgenommen hat und man damit nicht mehr von einer "zeitlich begrenzten" Unterbrechung ausgehen kann (vgl allgemein hierzu Sörmann in Lilge, Kommentar zum SGB VI, § 184 Ziff 4.1, Stand März 2009; Finke, aaO, § 184 Rdnr 38, Stand Juni 2008; Kuklok, aaO, § 184 Rdnr 29, Stand Juni 2010; s zum bis 31. Dezember 1991 geltenden Recht BSG, Urteil vom 11. September 1980 - 1 RA 81/79 - SozR 2200 § 1403 Nr. 2: zeitlicher Rahmen von bis zu zwei Jahren), kann der Senat offen lassen.
  • LSG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - L 11 R 5180/12
    Die Unterbrechung einer versicherungsfreien Beschäftigung von mehr als zwei Jahren kann nicht mehr nur als vorübergehend iS § 125 Abs. 1 Buchst b) AVG angesehen werden, so dass in solchen Fällen ein Aufschub der Nachversicherung nicht in Betracht kommt (BSG 11.09.1980, 1 RA 81/79, SozR 2200 § 1403 Nr. 2).
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