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   OLG Hamm, 22.06.2017 - III-1 RBs 30/17   

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https://dejure.org/2017,31351
OLG Hamm, 22.06.2017 - III-1 RBs 30/17 (https://dejure.org/2017,31351)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.06.2017 - III-1 RBs 30/17 (https://dejure.org/2017,31351)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - III-1 RBs 30/17 (https://dejure.org/2017,31351)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Geschwindigkeitsverstoß, Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, ProViDa 2000, standardisiertes Messverfahren

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Bußgeldverfahren, Geschwindigkeitsverstoß, Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, ProViDa 2000, standardisiertes Messverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Berechnung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs mittels manueller Weg-/Zeitberechnung mit dem Messverfahren ProViDa

  • bussgeldsiegen.de

    Urteilsinhalt Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 24; StVO § 49; OWiG § 46; StPO § 261
    Bußgeldverfahren; Geschwindigkeitsverstoß; Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren; ProViDa 2000; standardisiertes Messverfahren

  • rechtsportal.de

    StVG § 24 ; StVO § 49 ; OWiG § 46 ; StPO § 261
    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Berechnung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs mittels manueller Weg-/Zeitberechnung mit dem Messverfahren ProViDa

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Messverfahren ProViDa als nicht standardisiertes Messverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Jena, 22.04.2010 - 1 Ss 355/09

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Abstandsmessung mit der Verkehrsüberwachungsanlage

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2017 - 1 RBs 30/17
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. April 2010 - 1 Ss 355/09 -, Rn. 12, juris, OLG Hamm, Beschluss vom 04. Dezember 2008 - 3 Ss OWi 871/08 -, juris) ist mehrfach entschieden, dass die Abstandsmessung mit dem System ProViDa kein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darstellt, welches voraussetzt, dass ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, wobei allerdings auch nicht erforderlich ist, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muss.

    Das Thüringer Oberlandesgericht hat im Beschluss vom 22. April 2010 - 1 Ss 355/09 - ausgeführt:.

  • AG Lüdinghausen, 20.04.2015 - 19 OWi 139/14

    Provida, Auswertung, Polizei

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2017 - 1 RBs 30/17
    Das Amtsgericht Lüdinghausen hat hierzu entscheiden, dass in einem solchen Fall kein standardisiertes Messverfahren vorliege (AG Lüdinghausen, Urteil vom 20. April 2015 - 19 OWi 139/14 -, juris).
  • OLG Bamberg, 25.01.2017 - 3 Ss OWi 1582/16

    Angaben zu Messtoleranzen bei 'ProViDa'-Geschwindigkeitsmessung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2017 - 1 RBs 30/17
    In einer jüngeren Entscheidung des OLG Bamberg (Beschluss vom 25. Januar 2017 - 3 Ss OWi 1582/16 -, juris) ist diese Frage ausdrücklich offengelassen.
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2017 - 1 RBs 30/17
    (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 24/97 -, BGHSt 43, 277-284).
  • OLG Hamm, 04.12.2008 - 3 Ss OWi 871/08

    Anforderungen an die Urteilsgründe im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeits-

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2017 - 1 RBs 30/17
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. April 2010 - 1 Ss 355/09 -, Rn. 12, juris, OLG Hamm, Beschluss vom 04. Dezember 2008 - 3 Ss OWi 871/08 -, juris) ist mehrfach entschieden, dass die Abstandsmessung mit dem System ProViDa kein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darstellt, welches voraussetzt, dass ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, wobei allerdings auch nicht erforderlich ist, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muss.
  • OLG Oldenburg, 23.06.2020 - 2 Ss OWi 158/20

    Zutreffende Messung mit ProViDa 2000; Berücksichtigung von Toleranzen bei

    Zu den erforderlichen Angaben bei der nachträglichen Auswertung einer Messung mit dem System ProViDa 2000 modular, analog einer auto 2 Messung (Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 22.6.2017, 1 RBs 30/17, juris).

    Diese Angaben sind beim Messverfahren ProViDa modular ausreichend, da hier nicht die vom OLG Hamm (Beschluss vom 22.6.2017, 1 RBs 30/17, juris) als nicht standardisiert eingestufte Fest- oder Fixpunktmessung - zunächst Ermittlung der Zeitspanne, die das Tatfahrzeug für das Durchfahren der durch zwei Fixpunkte festgelegten Strecke benötigt hat und hiervon getrennte Ermittlung der Länge dieser Strecke mittels des Wegstreckenzählers des Polizeifahrzeuges - zum Tragen gekommen ist, sondern eine Auswertung analog der auto 2 Messung - Ermittlung der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges und Übertragung auf das Tatfahrzeug - nur bezogen auf eine nachträglich manuell festgelegte Strecke (der Beamte führt also quasi eine Automatikmessung durch: Beck/Löhle-Reuß, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Aufl., § 15 RN 25, 26).

    Diese Angaben sind beim Messverfahren ProViDa 2000 modular ausreichend, da hier nicht die vom OLG Hamm (Beschluss vom 22.6.2017, 1 RBs 30/17, juris) als nicht standardisiert eingestufte Fest- oder Fixpunktmessung - zunächst Ermittlung der Zeitspanne, die das Tatfahrzeug für das Durchfahren der durch zwei Fixpunkte festgelegten Strecke benötigt hat und hiervon getrennte Ermittlung der Länge dieser Strecke mittels des Wegstreckenzählers des Polizeifahrzeuges - zum Tragen gekommen ist, sondern eine Auswertung analog der auto 2 Messung - Ermittlung der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges und Übertragung auf das Tatfahrzeug - nur bezogen auf eine nachträglich manuell festgelegte Strecke (der Beamte führt also quasi eine Automatikmessung durch: Beck/Löhle-Reuß, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Aufl., § 15 RN 25, 26).

  • OLG Koblenz, 08.06.2018 - 1 OWi 6 SsBs 11/18

    Anbringung eines Befangenheitsantrages außerhalb der Hauptverhandlung kurz vor

    Zudem besteht die Möglichkeit, eine Geschwindigkeitsmessung mittels einer manuellen Weg-Zeit-Berechnung anhand nachträglicher Auswertung des Videobandes im Wege der Fest- oder Fixpunktmessung vorzunehmen; für diese Methode bestehen an der Einordnung als standardisiertes Messverfahren nach neuerer Rechtsprechung Zweifel (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 RBs 30/17 [juris]).
  • AG Castrop-Rauxel, 26.08.2022 - 6 OWi 486/22

    ProVida 2000 Modular, standardisiertes Messverfahren, Hinweis Vorsatz, abwesenden

    Die mit dem Pro Vida 2000 Modular im Messmodus "MAN" nachträglich durchgeführte Messung ist kein standardisiertes Messverfahren, so dass nähere Ausführungen zur Geschwindigkeitsfeststellung erforderlich sind (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2017, 1 RBs 30/17).

    Bei der nachträglichen Auswertung handelt es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2017, 1 RBs 30/17).

  • AG Castrop-Rauxel, 26.08.2022 - 6 OWi 264 Js 1170/22
    Die mit dem Pro Vida 2000 Modular im Messmodus "MAN" nachträglich durchgeführte Messung ist kein standardisiertes Messverfahren, so dass nähere Ausführungen zur Geschwindigkeitsfeststellung erforderlich sind (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2017, 1 RBs 30/17).

    Bei der nachträglichen Auswertung handelt es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2017, 1 RBs 30/17).

  • AG Dortmund, 14.02.2023 - 729 OWi 264 Js 110/23

    StVG, BKat

    Die Geschwindigkeitsfeststellung durch nachträgliche Auswertung eines ProViDa-Videos und Bestimmung der Geschwindigkeit anhand einer nachträglich frei anhand des Videos gewählten Messtrecke durch nachträgliche Weg-Zeit-Berechnung ist anerkannt, auch wenn sie kein standardisiertes Messverfahren darstellt (Anschluss an: OLG Hamm Beschl. v. 22.6.2017 - 1 RBs 30/17, BeckRS 2017, 122484; AG Castrop-Rauxel Urt. v. 26.8.2022 - 6 OWi-264 Js 1170/22-486/22, BeckRS 2022, 22074; AG Lüdinghausen Urt. v. 20.4.2015 - 19 OWi-89 Js 1431/14-139/14, BeckRS 2015, 10022).

    Hieraus ergab sich eine zu bestimmende Geschwindigkeit von 111, 65 km/h. Hiervon hat das Gericht einen Toleranzabzug entsprechend der Bedienungsanleitung von 6 km/h vorgenommen, so dass sich nach Streichung der Nachkommastellen eine Geschwindigkeit von 105 km/h als vorwerfbare Geschwindigkeit ergab und folgerichtig eine Überschreitung von 45 km/h. Diese Art der Geschwindigkeitsfeststellung ist anerkannt, auch wenn sie kein standardisiertes Messverfahren darstellt (hierzu etwa: OLG Hamm Beschl. v. 22.6.2017 ‒ 1 RBs 30/17, BeckRS 2017, 122484; AG Castrop-Rauxel Urt. v. 26.8.2022 ‒; 6 OWi-264 Js 1170/22-486/22, BeckRS 2022, 22074; AG Lüdinghausen Urt. v. 20.4.2015 ‒; 19 OWi-89 Js 1431/14-139/14, BeckRS 2015, 10022).

  • OLG Oldenburg, 30.07.2020 - 2 Ss OWi 158/20

    ProViDa 2000 modular - Angaben bei nachträglicher Auswertung einer Messung mit

    Diese Angaben sind beim Messverfahren ProViDa 2000 modular ausreichend, da hier nicht die vom OLG Hamm (Beschluss vom 22.6.2017, 1 RBs 30/17, juris) als nicht standardisiert eingestufte Fest- oder Fixpunktmessung - zunächst Ermittlung der Zeitspanne, die das Tatfahrzeug für das Durchfahren der durch zwei Fixpunkte festgelegten Strecke benötigt hat und hiervon getrennte Ermittlung der Länge dieser Strecke mittels des Wegstreckenzählers des Polizeifahrzeuges- zum Tragen gekommen ist, sondern eine Auswertung analog der auto 2 Messung -Ermittlung der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges und Übertragung auf das Tatfahrzeug- nur bezogen auf eine nachträglich manuell festgelegte Strecke (der Beamte führt also quasi eine Automatikmessung durch: Beck/Löhle-Reuß, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Aufl., § 15 RN 25, 26).
  • AG Dortmund, 14.02.2023 - 729 OWi 12/23

    Geschwindigkeitsüberschreitung, nachträgliche Weg-Zeit-Berechnung, Urteilsgründe

    Hieraus ergab sich eine zu bestimmende Geschwindigkeit von 111, 65 km/h. Hiervon hat das Gericht einen Toleranzabzug entsprechend der Bedienungsanleitung von 6 km/h vorgenommen, so dass sich nach Streichung der Nachkommastellen eine Geschwindigkeit von 105 km/h als vorwerfbare Geschwindigkeit ergab und folgerichtig eine Überschreitung von 45 km/h. Diese Art der Geschwindigkeitsfeststellung ist anerkannt, auch wenn sie kein standardisiertes Messverfahren darstellt (hierzu etwa: OLG Hamm Beschl. v. 22.6.2017 - 1 RBs 30/17, BeckRS 2017, 122484; AG Castrop-Rauxel Urt. v. 26.8.2022 - 6 OWi-264 Js 1170/22-486/22, BeckRS 2022, 22074; AG Lüdinghausen Urt. v. 20.4.2015 - 19 OWi-89 Js 1431/14-139/14, BeckRS 2015, 10022).
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