Rechtsprechung
OLG Hamm, 12.02.2013 - III-1 RBs 8/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
StVO § 5
Überholen, tatsächliche Feststellungen, Anforderungen - openjur.de
Überholen, Behinderung des Gegenverkehrs, Zulassungsgrund, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Zu den nötigen Feststellungen für eine Verurteilung wegen Überholens mit Behinderung des Gegenverkehrs
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Urteilsfeststellung bei Überholmanöver mit Behinderung des Gegenverkehrs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 5 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 1
Anforderungen an die Urteilsfeststellung bei Überholmanöver mit Behinderung des Gegenverkehrs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beck-blog (Kurzinformation)
Überholverstoß mit Gefährdung: Diese tatsächlichen Feststellungen sind zu treffen!
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Überholen mit Behinderung des Gegenverkehrs
- haerlein.de (Kurzinformation)
Ordnungswidrigkeitenrecht - Überholen nur bei ausreichender Sichtweite
Verfahrensgang
- AG Olpe - 54 OWi 130/12
- OLG Hamm, 12.02.2013 - III-1 RBs 8/13
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2013, 181 (Ls.)
- NZV 2013, 460 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 03.03.1994 - 5 Ss OWi 86/94
Auszug aus OLG Hamm, 12.02.2013 - 1 RBs 8/13
Wenn diese Strecke nicht abgemessen worden ist, ist die Kenntnis der Geschwindigkeiten des Überholenden und des Überholten sowie die Längen beider Fahrzeuge erforderlich, um die Überholstrecke errechnen zu können (vgl. nur: OLG Düsseldorf NZV 1994, 290; OLG Oldenburg NJW 2009, 2967). - OLG Oldenburg, 27.01.2009 - 300 Ss 1/09
Erforderliche Feststellungen i.R.e. Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 S. 1 …
Auszug aus OLG Hamm, 12.02.2013 - 1 RBs 8/13
Wenn diese Strecke nicht abgemessen worden ist, ist die Kenntnis der Geschwindigkeiten des Überholenden und des Überholten sowie die Längen beider Fahrzeuge erforderlich, um die Überholstrecke errechnen zu können (vgl. nur: OLG Düsseldorf NZV 1994, 290; OLG Oldenburg NJW 2009, 2967).