Weitere Entscheidung unten: BSG, 09.12.1997

Rechtsprechung
   BSG, 09.12.1997 - 1 RK 11/96   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • arag.de (Kurzinformation)

    Erwachsene korrigieren Zähne auf eigene Kosten

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 1998 Beil. 16, 5



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Wird zitiert von ... (2)  

  • LSG Niedersachsen, 21.11.2001 - L 4 KR 208/00  

    Krankenversicherung - Erforderlichkeit - Kombination von kieferchirurgischer und

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in zwei Urteilen vom 9. Dezember 1997 (Az.: 1 RK 11/96 und 1 RK 11/97) bestätigt, dass die Gewährung kieferorthopädischer Leistungen für Erwachsene keiner extensiven Auslegung zugänglich sei.

    Soweit die Klägerin meint, § 28 Abs. 2 Satz 7 SGB V sei wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, verweist der Senat auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 1997 -- 1 RK 11/97 -- in SozR 3-2500 § 28 Nr. 3 (kritisch besprochen von Mrozynski in SGb 1999, 209 ff.).

  • LSG Bayern, 29.10.1998 - L 4 KR 115/96  
    Die hiernach entscheidungserhebliche Frage des Behandlungsbeginns ist von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit den Urteilen vom 09.12.1997 (1 RK 11/96, 1 RK 10/97, 1 RK 11/97, BSGE 81, 245 = Die Leistungen 1998, 5 f.) in dem Sinne beantwortet worden, daß Behandlungsbeginn der Zeitpunkt der Aufstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplanes ist, auch wenn die eigentliche Behandlung erst danach beginnt und wichtige Vorbereitungshandlungen schon vor diesem Zeitpunkt liegen sollten.

Rechtsprechung
   BSG, 09.12.1997 - 1 RK 11/97   

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 81, 245
  • NZS 1998, 525 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (46)  

  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 23/00 R  

    Krankenversicherung - Voraussetzung für Kostenerstattungsanspruch -

    Dieses Abgrenzungskonzept, das im Gesetz durch den Begriff der Gesamtbehandlung ausgedrückt ist und das - allerdings mit der Wendung "kombinierte Behandlungsmaßnahmen" - bereits bei der seit dem 1. Januar 1993 angeordneten Beschränkung von kieferorthopädischen Leistungen angesprochen wird (nunmehr § 28 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V, dazu Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RK 11/97 - BSGE 81, 245, 249 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 3 S 11), hat der Senat zwar in einer späteren Entscheidung durch die Gesetzesentwicklung insoweit als überholt angesehen, als daraus stillschweigende Ausnahmen von Leistungsverboten abgeleitet worden waren (Urteil vom 6. Oktober 1999 - B 1 KR 9/99 R - BSGE 85, 66, 68 ff = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 38 ff).

    Im selben Zusammenhang hat er auch schon darauf hingewiesen, daß das Krankenversicherungsrecht auf einem abschließenden Leistungskatalog beruht und es für die Leistungspflicht nicht darauf ankommt, ob eine ausgeschlossene Maßnahme den Erfolg einer anderen ermöglicht, die zum Leistungsumfang gehört (vgl nochmals BSGE 81, 245, 249 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 3 S 11).

  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R  

    Krankenversicherung - Einsetzung von Zahnimplantaten auf eigene Kosten -

    Dieses Abgrenzungskonzept, das im Gesetz durch den Begriff der Gesamtbehandlung ausgedrückt ist und das - allerdings mit der Wendung "kombinierte Behandlungsmaßnahmen" - bereits bei der seit dem 1. Januar 1993 angeordneten Beschränkung von kieferorthopädischen Leistungen angesprochen wird (nunmehr § 28 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V, dazu Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RK 11/97 - BSGE 81, 245, 249 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 3 S 11), hat der Senat zwar in einer späteren Entscheidung durch die Gesetzesentwicklung insoweit als überholt angesehen, als daraus stillschweigende Ausnahmen von Leistungsverboten abgeleitet worden waren (Urteil vom 6. Oktober 1999 - B 1 KR 9/99 R - BSGE 85, 66, 68 ff = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 38 ff).

    Im selben Zusammenhang hat er auch schon darauf hingewiesen, daß das Krankenversicherungsrecht auf einem abschließenden Leistungskatalog beruht und es für die Leistungspflicht nicht darauf ankommt, ob eine ausgeschlossene Maßnahme den Erfolg einer anderen ermöglicht, die zum Leistungsumfang gehört (vgl nochmals BSGE 81, 245, 249 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 3 S 11).

  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 17/01 R  

    Krankenversicherung - kieferorthopädische Behandlung - Altersgrenze -

    Mit der Beschränkung auf Kinder und Jugendliche sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der medizinische Nutzen kieferorthopädischer Maßnahmen nach Abschluss des Skelettwachstums in der zahnmedizinischen Wissenschaft umstritten ist und sich medizinische und andere - etwa kosmetische - Behandlungsziele nur schwer voneinander abgrenzen lassen (BT-Drucks 12/3608 S 79 zu § 28; siehe dazu näher: Senatsurteil vom 9. Dezember 1997 - BSGE 81, 245, 250 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 3 S 12).

    Allerdings hat der Senat den Zeitpunkt der Aufstellung des Behandlungsplans im Regelfall als den Beginn der Behandlung angesehen (BSGE 81, 245, 246 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 3 S 7).

    Darauf hat der Senat bereits im Urteil vom 9. Dezember 1997 - allerdings in Bezug auf eine behauptete etwa zwanzigjährige "Behandlungsunterbrechung" - hingewiesen (BSGE 81, 245, 246 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 3 S 8).

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