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   BSG, 09.12.1997 - 1 RK 11/97   

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https://dejure.org/1997,622
BSG, 09.12.1997 - 1 RK 11/97 (https://dejure.org/1997,622)
BSG, Entscheidung vom 09.12.1997 - 1 RK 11/97 (https://dejure.org/1997,622)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 1997 - 1 RK 11/97 (https://dejure.org/1997,622)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Krankenversicherung - Behandlung - Behandlungskosten - Ersatzkasse - Kieferorthopädie - Alter - Altersgrenze - Zahnarzt

  • Judicialis

    SGB V § 28 Abs 2 Satz 2 und 3 (jetzt: SGB V § 28 Abs 2 Satz 6 und 7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kieferorthopädische Behandlung von Erwachsenen, Leistungsbeschränkung in der Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 81, 245
  • NZS 1998, 525 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 07.12.1977 - 1 RA 7/77

    Zum zeitlichen Geltungsbereich einer Norm, die zahnmedizinische Rehabilitation

    Auszug aus BSG, 09.12.1997 - 1 RK 11/97
    Dabei ging es um die Versorgung einer Gesichtsspalte bzw einer Parodontose in mehreren aufeinander abgestimmten Behandlungsschritten, von denen die Zahnersatzleistungen nach allgemeinen Grundsätzen nur hätten bezuschußt und die kieferorthopädischen Leistungen bei dem an Parodontose leidenden Erwachsenen für sich genommen nicht hätten eingesetzt werden dürfen (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 11; BSGE 45, 212 = SozR 2200 § 182 Nr. 29).

    Zwischen kieferorthopädischen Maßnahmen vor Abschluß des Skelettwachstums und danach bestehen grundsätzliche Unterschiede, die bisher dazu geführt haben, daß die Erwachsenenbehandlung mit Skepsis betrachtet wird (Vanarsdall/Musich in: Graber/Swain, Orthodontics, St. Louis 1985, S 791 ff;. vgl auch die in BSGE 45, 212, 219 f = SozR 2200 § 182 Nr. 29 S 56 zitierte Literatur).

  • BSG, 25.06.1991 - 3 RK 21/90

    Herabsetzung des Sterbegeldes, Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 09.12.1997 - 1 RK 11/97
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Juni 1991 (BSGE G9, 76 = SozR 3-2500 § 59 Nr. 1) in anderem Zusammenhang näher ausgeführt, daß die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten grundsätzlich nicht auf einen unveränderten Fortbestand der im Gesetz vorgesehenen Leistungen vertrauen können.
  • BSG, 29.06.1994 - 1 RK 40/93

    Zahnersatz - Kostenerstattungsumfang

    Auszug aus BSG, 09.12.1997 - 1 RK 11/97
    Wird die Versorgung mit Zahnersatz nur deshalb notwendig, weil der Versicherte das bisherige Füllmaterial nicht verträgt und daraus allgemeinmedizinisch zu behandelnde Krankheiten entstanden sind, ändert die Verpflichtung der Krankenkasse im Rahmen von § 27 SGB V nichts daran, daß zu den Kosten des Zahnersatzes nur ein Zuschuß zu leisten ist (BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 3 und Nr. 5).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 09.12.1997 - 1 RK 11/97
    Diese Vorschrift verbietet es, Gruppen von Normadressaten unterschiedlich zu behandeln, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 7 mwN).
  • BSG, 09.12.1997 - 1 RK 23/95

    Mehraufwendungen für Diät- oder Krankenkost

    Auszug aus BSG, 09.12.1997 - 1 RK 11/97
    Die Grenzen des Rahmenrechts auf Leistungen der Krankenversicherung ergeben sich regelmäßig erst aus der Zusammenschau beider Gesichtspunkte (vgl Senatsurteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RK 23/95, zur Veröffentlichung bestimmt - mwN).
  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

    Auszug aus BSG, 09.12.1997 - 1 RK 11/97
    Wie das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Beschlüssen vom 5. März 1997 (ua 1 BvR 1071/95 = NJW 1997, 3085 = Breith 1997, 764) erneut bekräftigt hat, ergibt sich aus der Verfassung kein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen.
  • BSG, 11.11.1975 - 3 RK 63/74

    Krankenkasse - Sachleistung - Ärztliche Behandlung - Zahnprothetische Versorgung

    Auszug aus BSG, 09.12.1997 - 1 RK 11/97
    Dabei ging es um die Versorgung einer Gesichtsspalte bzw einer Parodontose in mehreren aufeinander abgestimmten Behandlungsschritten, von denen die Zahnersatzleistungen nach allgemeinen Grundsätzen nur hätten bezuschußt und die kieferorthopädischen Leistungen bei dem an Parodontose leidenden Erwachsenen für sich genommen nicht hätten eingesetzt werden dürfen (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 11; BSGE 45, 212 = SozR 2200 § 182 Nr. 29).
  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R

    Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld - Zusatzkosten für kieferorthopädische

    Nach § 28 Abs. 2 S 6 und 7 SGB V erhalten Versicherte keine kieferorthopädische Behandlung, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, bei ihnen liegen schwere Kieferanomalien vor, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen dennoch erfordert (s auch BT-Drucks 12/3608 - Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung, S 79 zu § 28; BSG Urteil vom 9.12.1997 - 1 RK 11/97 - BSGE 81, 245 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 3) .
  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R

    Krankenversicherung - Einsetzung von Zahnimplantaten auf eigene Kosten -

    Dieses Abgrenzungskonzept, das im Gesetz durch den Begriff der Gesamtbehandlung ausgedrückt ist und das - allerdings mit der Wendung "kombinierte Behandlungsmaßnahmen" - bereits bei der seit dem 1. Januar 1993 angeordneten Beschränkung von kieferorthopädischen Leistungen angesprochen wird (nunmehr § 28 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V, dazu Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RK 11/97 - BSGE 81, 245, 249 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 3 S 11), hat der Senat zwar in einer späteren Entscheidung durch die Gesetzesentwicklung insoweit als überholt angesehen, als daraus stillschweigende Ausnahmen von Leistungsverboten abgeleitet worden waren (Urteil vom 6. Oktober 1999 - B 1 KR 9/99 R - BSGE 85, 66, 68 ff = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 38 ff).

    Im selben Zusammenhang hat er auch schon darauf hingewiesen, daß das Krankenversicherungsrecht auf einem abschließenden Leistungskatalog beruht und es für die Leistungspflicht nicht darauf ankommt, ob eine ausgeschlossene Maßnahme den Erfolg einer anderen ermöglicht, die zum Leistungsumfang gehört (vgl nochmals BSGE 81, 245, 249 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 3 S 11).

  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R

    Krankenkasse - Zuständigkeit - Kassenwechsel - Heil- und Kostenplan - Zahnersatz

    Danach greift der von der Erreichung des 18. Lebensjahres abhängige Leistungsausschluß für kieferorthopädische Leistungen nach § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V nicht ein, wenn der Behandlungsplan vor dem Stichtag aufgestellt wurde (BSGE 81, 245, 246 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 3 S 7 f).
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