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   BSG, 01.04.1993 - 1 RK 16/92   

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https://dejure.org/1993,2044
BSG, 01.04.1993 - 1 RK 16/92 (https://dejure.org/1993,2044)
BSG, Entscheidung vom 01.04.1993 - 1 RK 16/92 (https://dejure.org/1993,2044)
BSG, Entscheidung vom 01. April 1993 - 1 RK 16/92 (https://dejure.org/1993,2044)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Tragung von Kosten eine Krankenhauspflege; Krankenhilfe in Form der Krankenhauspflege als Aufgabenbereich der Sozialhilfe und gesetzlichen Krankenversicherung; Einhaltung der Frist zur Geltendmachung des Anspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 6/76

    Verwirkung eines Rechts - Besondere Umstände - Verwirkungsverhalten -

    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 1 RK 16/92
    Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (BSGE 35, 91, 95; 47, 194 ff; BSG USK 89 64).

    Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSGE 47, 194; BVerwGE 44, 339, 343 f).

    Vielmehr ist ein konkretes Verhalten des Gläubigers erforderlich, aus dem geschlossen werden kann, daß von dem Recht kein Gebrauch mehr gemacht werden wird (BSGE 47, 194, 197; 50, 227, 230).

  • BSG, 17.07.1985 - 1 RA 11/84

    Finalprinzip der Rehabilitation - Zuständigkeit bei Behandlung in Kur- oder

    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 1 RK 16/92
    Bezüglich der möglicherweise noch nicht erloschenen Teilerstattungsansprüche stehe ihr, der Beklagten, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ein Leistungsverweigerungsrecht zu: Nach der Entscheidung des 1. Senats des BSG vom 17. Juli 1985 (BSGE 58, 263 ff) sei ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn der erstattungsberechtigte Leistungsträger vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Rechtsnormen oder schutzwürdige Interessen anderer verstoßen habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gilt dies für vor dem 1. Juli 1983 erhobene Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, die - wie hier - noch nach dem 30. Juni 1983 Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens sind (so zB: BSGE 56, 69 ff; 57, 218, 219 [BSG 14.11.1984 - 1/4 RJ 57/84]; 58, 119, 120 [BSG 22.05.1985 - 1 RA 33/84]; 58, 263 ff; 65, 31 ff; BSG SozR 1300 § 104 Nr. 11; BSG SozR 1300 § 111 Nr. 2).

    Zwar hat der erkennende Senat im Rahmen des § 105 SGB X einen Verstoß gegen Treu und Glauben im Einzelfall angenommen, wenn der erstattungbegehrende Leistungsträger sich bei der Gewährung der Leistungen an den Berechtigten bewußt über seine Zuständigkeit hinweggesetzt und seine Leistung offensichtlich entgegen der Sach- und Rechtslage erbracht oder in sonstiger Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Rechtsnormen oder schutzwürdige Interessen anderer verstoßen hat (BSGE 58, 263, 274 f).

  • BSG, 16.02.1982 - 8 RK 10/81

    Mißglückter Arbeitsversuch; Krankenversicherungsleistung; Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 1 RK 16/92
    Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist grundsätzlich auch im Verhältnis von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern nicht ausgeschlossen (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 66 S 94; BSG SozR KVdR Art. 2 § 6 Nrn 3, 4 mwN).

    Ein solcher Schluß ist aber nicht schon gerechtfertigt, wenn eine Erstattung bislang nur deshalb nicht verlangt wurde, weil den Beteiligten - wie hier - die wahre Rechtslage nicht bekannt war (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 66).

  • BSG, 27.11.1985 - 8 RK 31/84

    Ausschlußfrist - Ersatzanspruch - Sozialversicherungsträger - Erstattungsanspruch

    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 1 RK 16/92
    Für noch nicht erloschene Erstattungsansprüche begann die Ausschlußfrist des § 111 SGB X frühestens mit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1983 (st Rspr, zB: BSG SozR 1300 § 111 Nr. 1, 2; BSG USK 86 128).

    Daher ist es für den Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ohne Bedeutung, ob der nachrangig verpflichtete Leistungsträger sein Eintreten deshalb nicht vermieden hat, weil er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Erfüllung des Leistungsanspruchs durch den vorrangigen Leistungsträger bemüht hat (BSG SozR 1300 § 111 Nr. 1 S 2).

  • BSG, 14.11.1984 - 4 RJ 57/84

    Erstattungspflichtigkeit einer Landesversicherungsanstalt (LVA) gegenüber dem

    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 1 RK 16/92
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gilt dies für vor dem 1. Juli 1983 erhobene Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, die - wie hier - noch nach dem 30. Juni 1983 Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens sind (so zB: BSGE 56, 69 ff; 57, 218, 219 [BSG 14.11.1984 - 1/4 RJ 57/84]; 58, 119, 120 [BSG 22.05.1985 - 1 RA 33/84]; 58, 263 ff; 65, 31 ff; BSG SozR 1300 § 104 Nr. 11; BSG SozR 1300 § 111 Nr. 2).

    Ein Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X wird bereits dann ausgelöst, wenn der erstleistende Träger eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen zweiten Trägers erfüllt hat (vgl BSGE 57, 218, 219 [BSG 14.11.1984 - 1/4 RJ 57/84] mwN).

  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 1 RK 16/92
    Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSGE 47, 194; BVerwGE 44, 339, 343 f).
  • BSG, 20.05.1958 - 2 RU 285/56

    Entschädigung für die Folgen eines Unfalls aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 1 RK 16/92
    Denn bloße Untätigkeit reicht regelmäßig nicht aus (BSGE 7, 199, 200).
  • BSG, 05.12.1972 - 10 RV 441/71

    Gewährung von Witwenrente an die Angehörige eines Marinesoldaten der deutschen

    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 1 RK 16/92
    Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (BSGE 35, 91, 95; 47, 194 ff; BSG USK 89 64).
  • BSG, 10.10.1978 - 3 RK 81/77
    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 1 RK 16/92
    Es genügt, wenn eine Verschlimmerung verhütet und die Krankheitsbeschwerden gelindert werden konnten (BSGE 28, 199, 201; 47, 83 ff; BSG USK 84 53; BSG USK 80 211; BSG USK 85 141).
  • BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87

    Zuständigkeit iS. der Erstattungsvorschrift § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X, Entstehung

    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 1 RK 16/92
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gilt dies für vor dem 1. Juli 1983 erhobene Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, die - wie hier - noch nach dem 30. Juni 1983 Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens sind (so zB: BSGE 56, 69 ff; 57, 218, 219 [BSG 14.11.1984 - 1/4 RJ 57/84]; 58, 119, 120 [BSG 22.05.1985 - 1 RA 33/84]; 58, 263 ff; 65, 31 ff; BSG SozR 1300 § 104 Nr. 11; BSG SozR 1300 § 111 Nr. 2).
  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

  • BSG, 06.04.1989 - 2 RU 34/88

    Beginn der Ausschlußfrist des § 111 SGB X, Ausschluß des Erstattungsanspruchs

  • BSG, 27.08.1968 - 3 RK 27/65

    Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers - Leistungsbereitschaft der Krankenkasse -

  • BSG, 11.07.1985 - 5b/1 RJ 92/84

    Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts bei der Berechnung des Übergangsgeldes

  • BSG, 12.11.1985 - 3 RK 45/83

    Krankenhauspflege - Notwendigkeit von Krankenhauspflege - Beweisanforderung -

  • BSG, 01.12.1983 - 4 RJ 91/82

    Mitwirkung bei einer Rehabilitationsmaßnahme - Zuständigkeit des

  • BSG, 13.09.1984 - 4 RJ 37/83

    Keine Beiladung bei Erstattungsansprüchen

  • BSG, 28.11.1990 - 5 RJ 50/89

    Erstattungsanspruch; Geltendmachung

  • BSG, 17.04.1991 - 1 RR 2/89

    Genehmigungsbescheid für die Errichtung einer Betriebskrankenkasse, Gefährdung

  • BSG, 10.07.1979 - 3 RK 87/77

    Forderungsübergang der KK - Erteilung eines Rentenbescheides

  • BSG, 09.02.1989 - 8 RK 25/87

    Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bei Sachleistungen der

  • BSG, 19.02.1986 - 8 RK 64/84

    Ausschlußfrist - Erstattungsanspruch - Erstattung von Aufwendungen für

  • BSG, 05.07.2016 - B 1 KR 40/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Erteilung einer plausiblen Schlussrechnung an

    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl zB BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 8, RdNr 37; BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 14, RdNr 36; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr. 5 RdNr 31; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr. 4 RdNr 36; BSG SozR 4-4200 § 37 Nr. 1 RdNr 17; BSG SozR 3-2400 § 4 Nr. 5 S 13; BSG Urteil vom 30.7.1997 - 5 RJ 64/95 - Juris RdNr 27; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6 S 17 f; BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - FEVS 44, 478, 483 = Juris RdNr 23; BSG SozR 2200 § 520 Nr. 3 S 7; BSG Urteil vom 29.7.1982 - 10 RAr 11/81 - Juris RdNr 15; BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11 S 15; BSG Urteil vom 25.1.1972 - 9 RV 238/71 - Juris RdNr 17; vgl auch Hauck, Vertrauensschutz in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in Brand/Lembke , Der CGZP-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, 2012, S 147, 167 f).
  • BSG, 23.05.2017 - B 1 KR 27/16 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütung für Krankenhausbehandlung -

    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl zB BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 8, RdNr 37; BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 14, RdNr 36; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr. 5 RdNr 31; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr. 4 RdNr 36; BSG SozR 4-4200 § 37 Nr. 1 RdNr 17; BSG SozR 3-2400 § 4 Nr. 5 S 13; BSG Urteil vom 30.7.1997 - 5 RJ 64/95 - Juris RdNr 27; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6 S 17 f; BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - FEVS 44, 478, 483 = Juris RdNr 23; BSG SozR 2200 § 520 Nr. 3 S 7; BSG Urteil vom 29.7.1982 - 10 RAr 11/81 - Juris RdNr 15; BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11 S 15; BSG Urteil vom 25.1.1972 - 9 RV 238/71 - Juris RdNr 17; vgl auch Hauck, Vertrauensschutz in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in Brand/Lembke , Der CGZP-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, 2012, S 147, 167 f) .
  • BSG, 21.04.2015 - B 1 KR 11/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Krankenhausvergütungen unterliegen der

    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 8, RdNr 37; BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 14, RdNr 36; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr. 5 RdNr 31; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr. 4 RdNr 36; BSG SozR 4-4200 § 37 Nr. 1 RdNr 17; BSG SozR 3-2400 § 4 Nr. 5 S 13; BSG Urteil vom 30.7.1997 - 5 RJ 64/95 - Juris RdNr 27; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6 S 17 f; BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - FEVS 44, 478, 483 = Juris RdNr 23; BSG SozR 2200 § 520 Nr. 3 S 7; BSG Urteil vom 29.7.1982 - 10 RAr 11/81 - Juris RdNr 15; BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11 S 15; BSG Urteil vom 25.1.1972 - 9 RV 238/71 - Juris RdNr 17; vgl auch Hauck, Vertrauensschutz in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in Brand/Lembke , Der CGZP-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, 2012, S 147 ff, 167 f) .
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