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   BSG, 18.01.1996 - 1 RK 25/94   

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https://dejure.org/1996,33884
BSG, 18.01.1996 - 1 RK 25/94 (https://dejure.org/1996,33884)
BSG, Entscheidung vom 18.01.1996 - 1 RK 25/94 (https://dejure.org/1996,33884)
BSG, Entscheidung vom 18. Januar 1996 - 1 RK 25/94 (https://dejure.org/1996,33884)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 25/94
    Das schließt nach der Rechtsprechung Kostenerstattungen für außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung beschaffte Leistungen mit ein, soweit ein zugelassener Leistungserbringer nicht rechtzeitig oder gar nicht zur Verfügung steht (zum damaligen & 13 Abs. 2 SGB V: BSGE 73, 271, 286f = SozR 3-2500 @13 Nr. 4 S 25f; vgl auch, seinerzeit allerdings unter dem Gesichtspunkt des Herstellungsanspruchs: BSGE 53, 144, 148ff = SozR 2200 5 182 Nr. 80 S 156ff).

    Im Zweifel ist zwar eine vom Vertragsath vorgeschlagene und von der Krankenkasse genehmigte kieferorthopädische Behandlung unaufschiebbar zumindest in dem Sinne, daß der medizinische Erfolg durch Verzögerungen nicht gefährdet werden darf (ng nochmals BSGE 73, 271, 287 = SozR 3-2500 & 13 Nr. 4 S 26f).

  • BSG, 23.11.1995 - 1 RK 5/94

    Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 25/94
    23. November 1995 - 1 RK 5/94, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Art. 61 GRG mag Kostenerstattungen seitens der Ersatzkassen in weiterem Umfang zugelassen haben als das seit dem 1. Januar 1993 geltende Recht (zweifelnd BSGE 70, 170, 178 = SozR 3-2200 & 321 Nr. 1 S 10); solche Erstattungen können sich nach der Rechtsprechung zu EUR 13 Abs. 2 SGB V (Urteile vom 10. Mai - SozR 3-2500 & 13 Nr. 7 - und 23. November 1995 - 1 RK 5/94) jedoch nicht auf Behandlungen durch Nichtvertragsärzte bezogen haben.

  • BSG, 10.10.1979 - 3 RK 3/78

    Kieferorthopädische Behandlung - Bewilligung - Ärztlicher Behandlungsplan -

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 25/94
    Die ausgesprochene Genehmigung könne nicht widerrufen werden (Bezugnahme auf BSGE 49, 68 = SozR 2200 9 205 Nr. 28).

    Auch der Einwand des Klägers, für eine Behandlung gelte ausschließlich das Recht, das zu ihrem Beginn gegolten habe, vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen; die hierzu für den Fall der Gesetzesänderung entwickelte Rechtsprechung (BSGE 49, 68, 70 = SozR 2200 5 205 Nr. 28 S 63; vgl dazu auch BSGE 70, 31, 33ff = SozR 3-2500 @48 Nr. 1 S 3ff) ist hier nicht einschlägig.

  • BSG, 09.03.1982 - 3 RK 43/80

    Leistungsinhalt der Krankenpflege; Zulässigkeit einer Erweiterung;

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 25/94
    Das schließt nach der Rechtsprechung Kostenerstattungen für außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung beschaffte Leistungen mit ein, soweit ein zugelassener Leistungserbringer nicht rechtzeitig oder gar nicht zur Verfügung steht (zum damaligen & 13 Abs. 2 SGB V: BSGE 73, 271, 286f = SozR 3-2500 @13 Nr. 4 S 25f; vgl auch, seinerzeit allerdings unter dem Gesichtspunkt des Herstellungsanspruchs: BSGE 53, 144, 148ff = SozR 2200 5 182 Nr. 80 S 156ff).
  • BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Beratung,

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 25/94
    Denn davon hängt es ab, welcher Zeitraum dem Versicherten - eventuell nach Rücksprache mit der Beklagten - für die Arztwahl wirklich zur Verfügung stand und wer von den Beteiligten gegebenenfalls für einen zu kurzen Zeitraum einzustehen hat: Der Versicherte wegen Untätigkeit, die Beklagte wegen Systemversagens nach 5 13 Abs. 3 SGB 'V oder der Zahnarzt wegen Verletzung des Behandlungsvertrags nach 5 76 Abs. 4 SGB V (zur Haftung des Vertragsarztes für Beratungsfehler gegenüber dem Kassenpatienten vgl BGHZ 124, 128 = LM BGB 5 823 Nr. 154 mwN; zur Hinweispflicht bei Zweifeln an der Kostenübernahme durch die Versicherung: BGH LM BGB @ 276 Nr. 27; OLG Düsseldorf VersR 1985, 458).
  • BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 70/85

    Rente - Versicherungszeit - Wartezeit - Versorgungsausgleich

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 25/94
    Wie der vorliegende Fall zeigt, führt die Versagung des Anspruchs des Versicherten nicht zwangsläufig zur Bejahung eines Anspruchs des Zahnarztes und umgekehrt (zur notwendigen Beiladung unter diesem Gesichtspunkt vgl BSGE 66, 144, 145f = SozR 5795 & 6 Nr. 1 S 2f; BSGE 61, 271, 272 = SozR 2200 @1304c Nr. 1 S 2 mle.
  • BSG, 26.11.1991 - 3 RK 25/90

    Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 2 SGB

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 25/94
    Auch der Einwand des Klägers, für eine Behandlung gelte ausschließlich das Recht, das zu ihrem Beginn gegolten habe, vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen; die hierzu für den Fall der Gesetzesänderung entwickelte Rechtsprechung (BSGE 49, 68, 70 = SozR 2200 5 205 Nr. 28 S 63; vgl dazu auch BSGE 70, 31, 33ff = SozR 3-2500 @48 Nr. 1 S 3ff) ist hier nicht einschlägig.
  • BSG, 18.01.1990 - 4 RA 4/89

    Revision - Zurückverweisung - Beiladung - Ehrenbeamtendienst

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 25/94
    Wie der vorliegende Fall zeigt, führt die Versagung des Anspruchs des Versicherten nicht zwangsläufig zur Bejahung eines Anspruchs des Zahnarztes und umgekehrt (zur notwendigen Beiladung unter diesem Gesichtspunkt vgl BSGE 66, 144, 145f = SozR 5795 & 6 Nr. 1 S 2f; BSGE 61, 271, 272 = SozR 2200 @1304c Nr. 1 S 2 mle.
  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 13/93

    Bestehen einer Familienversicherung während des Bezuges von Erziehungsgeld bzw.

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 25/94
    Es würde aber dem Grundsatz der Prozeßökonomie widersprechen, wenn bei einer Klage aus der Familienversicherung nach @ 10 SGB V das Verwaltungsverfahren gegenüber dem klagenden Familienangehörigen nachgeholt werden müßte, weil die Krankenkasse ihre nach früherem Recht zutreffende Praxis vorübergehend fortsetzt und ihre Bescheide an den Stammversicherten richtet (so auch BSG vom 23. November 1995 -1 RK 11/95, zur Veröffentlichung bestimmt; bei der Klage des falschen Adressaten vgl jedoch BSG SozR 1300 9 37 Nr. 1 mle. Der Sachentscheidung über den Anspruch des Klägers steht auch nicht ein noch anhängiges Widerspruchsverfahren entgegen, denn der Stammversicherte hatte nur für sich selbst und nicht außerdem für den Kläger Widerspruch eingelegt, über den noch zu entscheiden wäre (sonst müßte den Beteiligten zunächst Gelegenheit gegeben werden, das Widerspruchsverfahren des Klägers abzuschließen, vgl BSG vom 29. Juni 1993 - 12 RK 13/93 = USK 93109).
  • BSG, 10.04.1990 - 6 RKa 36/89

    Einziehung und Abrechnung von abgetretenen Zuschüssen nach den §§ 29 und 30 SGB V

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 25/94
    5 182c Nr. 1; BSGE 66, 284 = SozR 13-2500 5 29 Nr. 1).
  • BSG, 24.01.1990 - 3 RK 6/89

    Krankenkasse - Zuschuß - Zahnersatz - Zahnkrone

  • BSG, 23.11.1995 - 1 RK 11/95

    Anspruch auf Haushaltshilfe

  • BSG, 18.08.1983 - 11 RZLw 1/82

    Rückforderung von Ausgleichsleistungen - Voraussetzungen - Anfechtungsklagen -

  • BSG, 25.10.1984 - 11 RA 42/83

    Zeitlicher Geltungsbereich einer Norm - Rentenabtretung - Rentenanspruch

  • BSG, 21.02.1985 - 11 RK 2/84

    Vertrauensärztlicher Dienst - Krankenversicherung - Beteiligung der Krankenkasse

  • BSG, 18.03.1999 - B 12 KR 8/98 R

    Familienversicherung - Ausschluß - Kind - Stammversicherter - Bescheid -

    Der 1. Senat des BSG hatte zwar zunächst noch das gegenüber einem Antragsteller durchgeführte Verwaltungsverfahren ausnahmsweise dem Kläger zugerechnet, wenn Leistungsansprüche aus der Familienversicherung nach § 10 SGB V im Streit waren (vgl BSGE 77, 102, 103 = SozR 3-2500 § 38 Nr. 1 S 2; BSG vom 18. Januar 1996 - 1 RK 25/94 - unveröffentlicht).
  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 26/95

    Zuschuß zur Zahnersatzbehandlung ohne vorherige Genehmigung, Zurückverweisung der

    Aus prozeßökonomischen Gründen wollte er die Beteiligten nicht zu einer vermutlich unergiebigen Nachholung des Verwaltungsverfahrens zwingen, nur weil die Krankenkasse ihre nach früherem Recht zutreffende Praxis unter der Geltung des SGB V vorübergehend fortgesetzt und sich ausschließlich an den Stammversicherten gewandt hatte (BSG vom 18. Januar 1996 - 1 RK 25/94; im Ergebnis auch BSGE 77, 102, 103 = SozR 3-2500 § 38 Nr. 1 S. 2, bei einem vom späteren Kläger eingelegten Widerspruch vgl. aber BSG USK 93109).
  • LSG Hessen, 02.11.2000 - L 14 KR 393/98
    Der Senat kann deshalb weiterhin offen lassen, ob der Terminus "unaufschiebbar" in § 13 Abs. 3 SGB V ebenso zu verstehen ist, wie der (medizinische) "Notfall" in § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993 4 RK 4/92 und vom 18. Januar 1996 1 RK 25/94 und 1 RK 22/95 ...).
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