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   BSG, 15.04.1997 - 1 RK 25/95   

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BSG, 15.04.1997 - 1 RK 25/95 (https://dejure.org/1997,2360)
BSG, Entscheidung vom 15.04.1997 - 1 RK 25/95 (https://dejure.org/1997,2360)
BSG, Entscheidung vom 15. April 1997 - 1 RK 25/95 (https://dejure.org/1997,2360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistungspflicht - Krankenkasse - Ausland - Behandlung - Ehtisch-moralische Bedenken - Organtransplantation - Bezahlung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB V § 18 Abs. 1
    Keine Kostenübernahme bei entgeltlicher Organspende im Ausland L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Kosten einer Organtransplantation im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3114
  • NZS 1997, 570
  • VersR 1998, 388
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 16.07.1996 - 1 RK 15/95

    Anspruch auf Erstattung selbstbeschaffter Aufwendungen

    Auszug aus BSG, 15.04.1997 - 1 RK 25/95
    Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er für die Transplantation eines gegen Bezahlung gespendeten Organs aufgewendet hat (Fortführung von BSG vom 16.7.1996 - 1 RK 15/95 = BSGE 79, 53 [BSG 16.07.1996 - 1 RK 15/95] = SozR 3-2500 § 27 Nr. 7).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat in dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 16. Juli 1996 (SozR 3-2500 § 27 Nr. 7 = NJW 1997, 823) bereits entschieden, daß die Kosten für die Beschaffung eines zu Transplantationszwecken benötigten Organs nicht zu den in § 27 Abs. 1 SGB V aufgeführten Leistungen der Krankenversicherung gehören, und zwar auch dann nicht, wenn die Transplantation medizinisch notwendig war und ohne den Ankauf des Organs nicht zustande gekommen wäre.

    Für seinen gegenteiligen Standpunkt kann sich der Kläger nicht auf das Senatsurteil vom 16. Juli 1996 (SozR 3-2500 § 27 Nr. 7 = NJW 1997, 823) berufen.

  • Drs-Bund, 16.02.1995 - BT-Drs 13/587
    Auszug aus BSG, 15.04.1997 - 1 RK 25/95
    Beginnend mit der Entschließung des Bundesrates vom 16. April 1991 (BR-Drucks 119/91), in der erstmals gesetzliche Maßnahmen zum Verbot und zur Bestrafung des kommerziellen Organhandels und der gewinnorientierten Vermittlung von Organtransplantationen gefordert wurden, über den Gesetzesantrag der Länder Bremen und Hessen - Entwurf eines Gesetzes zur Entnahme und Übertragung von Organen(BR-Drucks 682/94), den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Organhandel- (BT-Drucks 13/587), den Entwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu einem Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (BT-Drucks 13/2926) bis hin zu dem aktuell in der Diskussion befindlichen Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der F.D.P. zu einem Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (BT-Drucks 13/4355) waren und sind die parlamentarischen Bestrebungen zur Kodifizierung der rechtlichen Rahmenbedingungen von Organtransplantationen ungeachtet aller sonstigen Unterschiede übereinstimmend darauf gerichtet, den Handel mit menschlichen Organen zu verhindern und unter Strafe zu stellen.

    Die Strafbarkeit soll nicht auf die an reinem Gewinninteresse orientierte Organvermittlung beschränkt bleiben, sondern ausdrücklich auch für die eigennützige Organspende gelten, weil, wie es in der Begründung zum Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes (BT-Drucks 13/587 S 6) heißt, eine derartige Handlung, um wirtschaftlicher Vorteile willen und unter Ausnutzung der existentiellen Not lebensgefährlich Erkrankter begangen, der ethischen Rechtfertigung entbehrt, die der Organspende innewohnt, und weil sich ihre generelle Privilegierung deshalb verbietet.

  • SG Lüneburg, 27.10.1993 - S 9 KR 19/93
    Auszug aus BSG, 15.04.1997 - 1 RK 25/95
    Die dagegen gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts - SG - Lüneburg vom 27. Oktober 1993, veröffentlicht in NJW 1994, 1614; Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen vom 30. August 1995, veröffentlicht in NJW 1995, 3080).
  • Drs-Bund, 07.11.1995 - BT-Drs 13/2926
    Auszug aus BSG, 15.04.1997 - 1 RK 25/95
    Beginnend mit der Entschließung des Bundesrates vom 16. April 1991 (BR-Drucks 119/91), in der erstmals gesetzliche Maßnahmen zum Verbot und zur Bestrafung des kommerziellen Organhandels und der gewinnorientierten Vermittlung von Organtransplantationen gefordert wurden, über den Gesetzesantrag der Länder Bremen und Hessen - Entwurf eines Gesetzes zur Entnahme und Übertragung von Organen(BR-Drucks 682/94), den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Organhandel- (BT-Drucks 13/587), den Entwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu einem Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (BT-Drucks 13/2926) bis hin zu dem aktuell in der Diskussion befindlichen Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der F.D.P. zu einem Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (BT-Drucks 13/4355) waren und sind die parlamentarischen Bestrebungen zur Kodifizierung der rechtlichen Rahmenbedingungen von Organtransplantationen ungeachtet aller sonstigen Unterschiede übereinstimmend darauf gerichtet, den Handel mit menschlichen Organen zu verhindern und unter Strafe zu stellen.
  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 15.04.1997 - 1 RK 25/95
    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit den Gesetzesmotiven (vgl RegEntw zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 166) und der krankenversicherungsrechtlichen Kommentarliteratur (Peters, Kasseler Komm, § 18 SGB V RdNr 3; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 18 SGB V RdNr 3) davon ausgegangen, daß § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V nach seinem Sinn und Zweck auch dann anzuwenden ist, wenn die Behandlung im Inland zwar an sich möglich ist, aber wegen fehlender Behandlungskapazitäten oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig erfolgen kann.
  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 19/13 R

    Krankenversicherung - keine Zugehörigkeit der Präimplantationsdiagnostik zum

    Das gilt auch dann, wenn eine solche Behandlung - wie hier - im Ausland durchgeführt wird, wo sie nicht verboten ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 27a Nr. 4 S 39, dort zur IVF einer Eizelle, die einer anderen Frau implantiert werden soll; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 2 - Organkauf).
  • BSG, 10.12.2003 - B 9 VS 1/01 R

    Überkreuzspende - Lebensorganspende - Nierentransplantation - Ehepaare - Schweiz

    (2) Ebenso wie im Krankenversicherungsrecht gilt im Rahmen des BVG, dass Leistungen für eine Behandlung im Ausland, die im Inland aus rechtlichen oder ethisch-moralischen Erwägungen verboten sind, nicht erbracht werden dürfen (vgl BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 2 S 5 ff - Nierentransplantation in Bombay/Indien im Jahre 1992 iVm der Spende eines dort lebenden Spenders; Hauck/Noftz, SGB V, § 18 RdNr 15; vgl auch BSG in BSGE 89, 34, 37 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 8).
  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 5/02 R

    Krankenversicherung - Transplantation - Nierentransplantation - Nierenspende -

    Über § 18 Abs. 1 SGB V sind ebenso die Kosten einer wegen ethisch-moralischer Bedenken in Deutschland unzulässigen Behandlung nicht erstattungsfähig (vgl zur Beschaffung von Organen zum Zwecke der Transplantation unter Lebenden BSGE 79, 53 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 7, BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 2 sowie BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 9 VS 1/01 R, S 8 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Gesundheitliche Risiken sind jedoch nicht ganz auszuschließen; insbesondere kann es beim Organempfänger gerade in den folgenden drei Monaten zu behandlungspflichtigen Komplikationen und im Extremfall zu nicht beherrschbaren Gewebsabstoßungen kommen (so BT-Drucks 13/4355 S 32 zu § 21 des Entwurfs; Blaeser-Kiel, DÄBl 2001, A-934; vgl auch den Verlauf im Fall einer in Indien durchgeführten Nierentransplantation BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 2).

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) werden Auslandsbehandlungen durch § 18 Abs. 1 SGB V insoweit in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen einbezogen, als es darum geht, Defizite der medizinischen Versorgung im Inland auszugleichen (BSG vom 14.07.1998 - B 1 KR 63/97 B - BSG vom 15.04.1997 SozR 3-2500 § 18 Nr. 2; BSG vom 23.11.1995 SozR 3-2500 § 18 Nr. 1).
  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 33/00 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - heterologe In-vitro-Fertilisation -

    Das gilt auch dann, wenn eine solche Behandlung - wie hier von der Klägerin geplant - im Ausland durchgeführt wird, wo sie nicht verboten ist (Urteil vom 15. April 1997- 1 RK 25/95 - SozR 3-2500 § 18 Nr. 2 - Organkauf).
  • SG Frankfurt/Main, 21.06.2004 - S 25 KR 4219/00

    Präimplantationsdiagnostik verboten - Kein Kostenerstattungsanspruch für

    Die Nichtvereinbarkeit der PID mit dem Embryonenschutzgesetz stehe auch der Übernahme der durch die IVF-Behandlung entstanden Kosten entgegen, da die gesamte ärztliche Behandlung eine Einheit bilde, die nicht aufgespalten werden könne (so für einen Verstoß gegen das Transplantationsgesetz Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15. April 1997, 1 KR 25/95, NJW 1997, S. 3114).

    Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs kommt allein § 18 Abs. 1 SGB V in Betracht (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15. April 1997, 1 RK 25/95, NJW 1997, 3114 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 2; BSG, Urteil vom 09. Oktober 2001, B 1 KR 26/99 R, SozR 3-2500 § 18 Nr. 8 = BSGE 89, 34 - 39).

    Das gilt auch dann, wenn eine solche Behandlung im Ausland durchgeführt wird, wo sie nicht verboten ist (BSG, Urteil vom 15. April 1997, 1 RK 25/95, SozR 3-2500 § 18 Nr. 2 - Organkauf - BSG,.

    Die für eine Kostenübernahme nach § 18 Abs. 1 SGB V wesentliche Bedingung, dass eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur im Ausland erfolgen kann, ist daher nicht erfüllt, wenn im Ausland Behandlungen durchgeführt werden, die im Inland verboten sind oder aus ethischen Gründen abgelehnt werden (BSG, Urteil vom 15. April 1997, 1 RK 25/95, SozR 3-2500 § 18 Nr. 2).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2001 - L 10 VS 28/00

    Lebendorgantransplantation im Ausland - Zulässigkeit einer Überkreuzspende -

    Der Versicherte hat beispielsweise keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er für die Transplantation eines gegen Bezahlung gespendeten Organs aufgewendet hat (BSG vom 15.04.1997- 1 RK 25/95 - NJW 1997, 3114 ff; BSG vom 16.7.1996 - 1 RK 15/95 - BSGE 79, 53-57).
  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 26/99 R

    Krankenversicherung - Auslandsbehandlung - Gemeinschaftsrecht -

    Der Senat hat zudem entschieden, daß § 18 Abs. 1 SGB V auch bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen keine Handhabe für eine Kostenübernahme bietet, wenn im Ausland Behandlungen durchgeführt werden, die im Inland aus Gründen des Gesundheitsschutzes verboten sind oder die aus ethischen Gründen abgelehnt werden (Urteil vom 15. April 1997 - 1 RK 25/95 - SozR 3-2500 § 18 Nr. 2).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.09.2004 - L 11 KR 2090/04

    Krankenversicherung - Behandlung im EU-Ausland - Erstattungsanspruch - künstliche

    Denn § 13 IV SGB V führt keineswegs dazu, dass auch solche Behandlungen erstattet werden können, die nach den hiesigen Rechtsvorschriften verboten sind (vgl. auch BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 2 zur Organtransplantation nach bezahlter Organspende).

    Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, da sich der Senat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BSG vom 15.04.1997 (SozR 3-2500 § 18 Nr. 2) sieht.

  • LSG Baden-Württemberg, 03.05.2005 - L 11 KR 3740/04

    Krankenversicherung - ambulante EU-Auslandsbehandlung - Leistungsvoraussetzungen

    Somit führt § 13 Abs. 4 SGB V nicht dazu, dass auch solche Behandlungen erstattet werden können, die nach den hiesigen Rechtsvorschriften verboten sind (vgl. auch BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 2 zur Organtransplantation nach bezahlter Organspende).
  • LSG Hessen, 06.12.2001 - L 14 KR 556/00

    Kostenerstattung für eine in den USA durchgeführte Nierentransplantation;

  • LSG Bayern, 27.04.2000 - L 4 KR 35/99

    Kostenerstattung für Behandlungen in Budapest (Ungarn) nach der Petö-Methode;

  • LSG Hessen, 30.01.2007 - L 8/14 KR 314/04

    In-Vitro-Fertilisations-Behandlung (IVF) nach vorheriger

  • LSG Hessen, 19.02.1998 - L 14 KR 897/96

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - alternative Behandlungsmethoden - keine

  • LSG Bayern, 26.03.1998 - L 4 KR 49/96

    Anspruch gegen den Krankenversicherer auf Erstattung der Kosten für in der

  • BSG, 14.07.1998 - B 1 KR 63/97 B

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei Auslandsbehandlung

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