Rechtsprechung
   BSG, 03.03.1994 - 1 RK 8/93   

Volltextveröffentlichungen

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Revisionsbegründung - Fehlen förmlicher Antrag - Krankenversicherung - Leistungspflicht - Behandlung in Kur- oder Spezialeinrichtung




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Wird zitiert von ... (3)  

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R  

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

    Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung medizinische Rehabilitationsleistungen ohne ärztliche Mitwirkung erbracht werden dürfen (vgl BSGE 68, 17, 18 = SozR 3-2200 § 184a Nr. 1; BSGE 68, 167, 169 = SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1; BSG, Urteil vom 3.3.1994 - 1 RK 8/93, nicht veröffentlicht; Schmidt in H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Band 2, § 40 SGB V RdNr 155, Stand 1.2.2007), während medizinische Rehabilitationsleistungen der Krankenkassen ihr Gepräge durch ärztlich verantwortete, medizinische Leistungen erhalten müssen (dazu unter 2.b).

    Neben dieser Zielsetzung muss die Maßnahme erfordern, dass die Einrichtung in organisatorischer, institutioneller Hinsicht "fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung" steht und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet ist, den Gesundheitszustand des Patienten "nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen" (vgl § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V; zum Erfordernis primär ärztlicher Aufsicht und Verantwortung vgl BSGE 68, 17 ff = SozR 3-2200 § 184a Nr. 1; ebenso BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 5 C 6/02, BVerwGE 118, 52, 58 f = juris RdNr 19 "tragende Rolle der Ärzte"; BSG, Urteil vom 3.3.1994 - 1 RK 8/93 zu § 184a RVO, nicht veröffentlicht; Schmidt, aaO, RdNr 155, zu "Übergangsheimen" RdNr 133, 152).

  • BSG, 22.04.2009 - B 3 P 14/07 R  

    Soziale Pflegeversicherung - unter ständiger Verantwortung einer verantwortlichen

    Teilhabeleistungen waren danach als Krankenbehandlung anzusehen und somit der Leistungspflicht der GKV zuzurechnen, wenn die Leistungserbringung auf ärztlicher Anordnung beruhte und insoweit eine ärztliche Betreuung stattfand (Urteil vom 12.8.1987 - 8 RK 22/86 -, HV-INFO 1987, 1981 unter Verweis auf BSGE 50, 47 = SozR 2200 § 184a Nr. 3 und BSGE 51, 44 = SozR 2200 § 184a Nr. 4; zusammenfassend zuletzt - nach Verabschiedung des GRG - BSGE 68, 17, 19 = SozR 3-2200 § 184a Nr. 1 S 4 und BSG Urteil vom 3.3.1994 - 1 RK 8/93 -, SozSich 1995, 276).

    Jedoch können sie nach der Rechtsprechung des BSG auf ärztliche Verordnung nur tätig werden, soweit ihre Leistungen zwar nicht im Einzelnen, aber doch allgemein ihrer Art nach ärztlich bestimmt werden (vgl BSGE 68, 17, 18 = SozR 3-2200 § 184a Nr. 1 S 3 und Urteil vom 3.3.1994 - 1 RK 8/93 -, SozSich 1995, 276).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.10.2006 - L 5 KR 50/06  

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei Leistungen zur medizinischen

    Soweit die Leistungspflicht der Krankenkassen auf ärztlich verantwortete und be-aufsichtigte Rehabilitationsmaßnahmen begrenzt ist (Schmidt, a.a.O. Rn. 63 unter Hinweis auf § 107 Abs. 2 Nr. 2 und § 43a SGB V; zum früheren Recht auch BSG 3.3.1994 - 1 RK 8/93, juris), ist diese Anforderung ebenfalls erfüllt.

    Hierbei ist nicht erforderlich, dass die Einrichtung selbst ärztlich geleitet wird, es genügt eine ärztli-che Überwachung und Betreuung der in der Einrichtung lebenden Rehabilitanden; soweit auch Leistungen durch Nichtärzte erbracht werden, müssen diese allge-mein ihrer Art nach vom Arzt bestimmt sein (BSG 3.3.1994 a.a.O.).

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