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   BSG, 19.11.1996 - 1 RK 8/96   

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BSG, 19.11.1996 - 1 RK 8/96 (https://dejure.org/1996,1696)
BSG, Entscheidung vom 19.11.1996 - 1 RK 8/96 (https://dejure.org/1996,1696)
BSG, Entscheidung vom 19. November 1996 - 1 RK 8/96 (https://dejure.org/1996,1696)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 684
  • NVwZ 1998, 112 (Ls.)
  • NZS 1997, 439
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 02.12.1992 - 6 RKa 5/91

    Sozialgerichtsverfahren - Sprungrevision - Form - Zustimmungserklärung des

    Auszug aus BSG, 19.11.1996 - 1 RK 8/96
    Die Zustimmung zur Sprungrevision ist nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine einfache Fotokopie der Zustimmungserklärung vorgelegt wird (Anschluß an BSG vom 2.12.1992 - 6 RKa 5/91 = SozR 3-1500 § 161 Nr. 3; BSG vom 31.8.1994 - 4 RA 25/93 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 2).

    Jedoch haben in späteren Entscheidungen sowohl der 6. Senat (Urteil vom 2. Dezember 1992 <SozR 3-1500 § 161 Nr. 3>) als auch der 4. Senat des BSG (Urteil vom 31. August 1994 <SozR 3-8570 § 11 Nr. 2>) dem Beschluß des Großen Senats entnommen, daß dieselben Formerfordernisse auch dann zu beachten sind, wenn die Zustimmung außerhalb der mündlichen Verhandlung in einem gesonderten Schriftsatz erklärt wird.

    Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, die Zustimmungserklärung unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Manipulationsgefahr im Einzelfall generell denselben formalen Anforderungen zu unterwerfen, die für die Rechtsmittelschrift selber und andere bestimmende Schriftsätze gelten (BSG SozR 3-1500 § 161 Nr. 3 S 7).

    In den angeführten Urteilen des 4. und des 6. Senats (SozR 3-1500 § 161 Nr. 3 S 8; SozR 3-8570 § 11 Nr. 2 S 14) ist bereits darauf hingewiesen worden, daß sich diese Entscheidung, wenn ihr auch formal betrachtet ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, mit dem zuvor erwähnten Beschluß des Großen Senats inhaltlich nicht in Einklang bringen läßt, weil kein Grund ersichtlich ist, der es rechtfertigen könnte, an eine isolierte Zustimmungserklärung geringere formale Anforderungen zu stellen als an eine in der Sitzungsniederschrift protokollierte Einwilligung.

  • BSG, 31.08.1994 - 4 RA 25/93

    Rentenüberleitung - Übergangsrente - Einigungsvertrag

    Auszug aus BSG, 19.11.1996 - 1 RK 8/96
    Die Zustimmung zur Sprungrevision ist nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine einfache Fotokopie der Zustimmungserklärung vorgelegt wird (Anschluß an BSG vom 2.12.1992 - 6 RKa 5/91 = SozR 3-1500 § 161 Nr. 3; BSG vom 31.8.1994 - 4 RA 25/93 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 2).

    Jedoch haben in späteren Entscheidungen sowohl der 6. Senat (Urteil vom 2. Dezember 1992 <SozR 3-1500 § 161 Nr. 3>) als auch der 4. Senat des BSG (Urteil vom 31. August 1994 <SozR 3-8570 § 11 Nr. 2>) dem Beschluß des Großen Senats entnommen, daß dieselben Formerfordernisse auch dann zu beachten sind, wenn die Zustimmung außerhalb der mündlichen Verhandlung in einem gesonderten Schriftsatz erklärt wird.

    In den angeführten Urteilen des 4. und des 6. Senats (SozR 3-1500 § 161 Nr. 3 S 8; SozR 3-8570 § 11 Nr. 2 S 14) ist bereits darauf hingewiesen worden, daß sich diese Entscheidung, wenn ihr auch formal betrachtet ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, mit dem zuvor erwähnten Beschluß des Großen Senats inhaltlich nicht in Einklang bringen läßt, weil kein Grund ersichtlich ist, der es rechtfertigen könnte, an eine isolierte Zustimmungserklärung geringere formale Anforderungen zu stellen als an eine in der Sitzungsniederschrift protokollierte Einwilligung.

    Die Aussage des Großen Senats kann deshalb nur in dem Sinne verstanden werden, daß unabhängig von der jeweiligen verfahrensrechtlichen Konstellation eine einfache Abschrift oder Ablichtung des Schriftstücks, das die Zustimmungserklärung enthält, die Schriftform nicht wahrt (so ausdrücklich BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 2 S 14).

  • BSG, 13.02.1964 - 3 RK 94/59

    Beendigung der Versicherungspflicht - Beurlaubung der werdenden Mutter

    Auszug aus BSG, 19.11.1996 - 1 RK 8/96
    Diese Einschätzung liege auch dem Urteil des 3. Senats des Bundessozialgericht (BSG) vom 13. Februar 1964 (BSGE 20, 154 = SozR Nr. 17 zu § 161 SGG) zugrunde, von der das Berufungsgericht abgewichen sei.

    An dieser Entscheidung sieht sich der Senat nicht dadurch gehindert, daß es der 3. Senat des BSG in einem Urteil vom 13. Februar 1964 (BSGE 20, 154, 155 f = SozR Nr. 17 zu § 161 SGG) als ausreichend erachtet hat, daß der Revisionskläger die im dortigen Fall nach Zulassung der Revision abgegebene schriftliche Erklärung des Rechtsmittelgegners, er willige in die Sprungrevision ein, dem BSG innerhalb der für die Einlegung der Revision bestimmten Frist in - unbeglaubigter - Fotokopie eingereicht hatte.

  • BSG, 02.03.1994 - 1 RK 58/93

    Urteilsausfertigung - Gerichtsstempel - Wiedereinsetzung

    Auszug aus BSG, 19.11.1996 - 1 RK 8/96
    Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der verspäteten Vorlage der schriftlichen Zustimmungserklärung, die nach der Rechtsprechung des Senats (SozR 3-1500 § 137 Nr. 1) nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist werden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
  • BSG, 11.06.1992 - 4 RA 3/92

    Unbeglaubigte Fotokopie - Zustimmung - Sprungrevision

    Auszug aus BSG, 19.11.1996 - 1 RK 8/96
    Der Große Senat des BSG hat bereits 1960 entschieden, daß die dem Gericht eingereichte Zustimmungserklärung den Anforderungen des § 435 Zivilprozeßordnung (ZPO) genügen muß und die Vorlage einer einfachen Abschrift die formalen Voraussetzungen des § 161 Abs. 1 SGG i.V.m. § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht erfüllt (Beschluß vom 13. Februar 1960 <BSGE 12, 230, 234 = SozR Nr. 14 zu § 161 SGG>; ebenso Beschluß des 4. Senats vom 11. Juni 1992 <SozR 3-1500 § 161 Nr. 2>).
  • BGH, 05.07.1984 - I ZR 102/83

    Einwilligung in Sprungrevision

    Auszug aus BSG, 19.11.1996 - 1 RK 8/96
    Dieser rechtlichen Beurteilung, die auch vom Bundesgerichtshof (BGHZ 92, 76 = NJW 1984, 2890) und vom Bundesarbeitsgericht (unveröffentlichtes Urteil vom 19. September 1985 - 2 AZR 533/84) für die jeweils mit § 161 Abs. 1 SGG inhaltsgleichen Vorschriften des § 566a Abs. 2 Satz 2 ZPO und des § 76 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz vertreten wird, schließt sich der erkennende Senat an.
  • BAG, 19.09.1985 - 2 AZR 533/84
    Auszug aus BSG, 19.11.1996 - 1 RK 8/96
    Dieser rechtlichen Beurteilung, die auch vom Bundesgerichtshof (BGHZ 92, 76 = NJW 1984, 2890) und vom Bundesarbeitsgericht (unveröffentlichtes Urteil vom 19. September 1985 - 2 AZR 533/84) für die jeweils mit § 161 Abs. 1 SGG inhaltsgleichen Vorschriften des § 566a Abs. 2 Satz 2 ZPO und des § 76 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz vertreten wird, schließt sich der erkennende Senat an.
  • BSG, 30.06.1960 - GS 1/59
    Auszug aus BSG, 19.11.1996 - 1 RK 8/96
    Der Große Senat des BSG hat bereits 1960 entschieden, daß die dem Gericht eingereichte Zustimmungserklärung den Anforderungen des § 435 Zivilprozeßordnung (ZPO) genügen muß und die Vorlage einer einfachen Abschrift die formalen Voraussetzungen des § 161 Abs. 1 SGG i.V.m. § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht erfüllt (Beschluß vom 13. Februar 1960 <BSGE 12, 230, 234 = SozR Nr. 14 zu § 161 SGG>; ebenso Beschluß des 4. Senats vom 11. Juni 1992 <SozR 3-1500 § 161 Nr. 2>).
  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anwendbarkeit von § 44 Abs 1 SGB X auf

    Zwar genügt insoweit die Vorlage einer einfachen Fotokopie der Zustimmungserklärung in beglaubigter Form als Anlage zur Revision nicht (BSG SozR 3-1500 § 161 Nr. 11); jedoch ist ausreichend, dass der Kläger zu 1 - wie vorliegend - die ihm zugegangene Zustimmung des Gegners zur Einlegung der Sprungrevision noch innerhalb der Frist des § 161 Abs. 1 Satz 2 SGG in amtlich beglaubigter Abschrift vorlegt (vgl BSGE 12, 230, 234 = SozR Nr. 14 zu § 161 SGG; BSGE 89, 271, 272 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 43).
  • BSG, 20.03.2013 - B 5 R 2/12 R

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Besitzschutz - persönliche

    Schließlich ist auch das Schriftformerfordernis erfüllt, weil die Abgabe der Zustimmungserklärung gerichtlich beurkundet wurde, was sowohl der Bedeutung und Tragweite der Zustimmungserklärung als auch den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausreichend Rechnung trägt (GrS BSGE 12, 230, 232 f = SozR Nr. 14 zu § 161 SGG; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 6 RdNr 11; BSG SozR 3-1500 § 161 Nr. 11 S 22, 24 mwN; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl 2012, § 161 RdNr 4b) .
  • BSG, 27.01.2010 - B 12 KR 2/09 R

    Krankenversicherung - keine Versicherungspflicht bei Anspruch auf Krankenhilfe

    Es kann offen bleiben, ob es zu Recht die Sprungrevision zugelassen hat, obwohl die gemäß § 161 Abs. 1 Satz 2 SGG dem Antrag auf Zulassung beizufügende Zustimmung der Beklagten lediglich in Fotokopie eingereicht worden war (vgl hierzu BSG, Urteil vom 19.11.1996, 1 RK 8/96, SozR 3-1500 § 161 Nr. 11) .
  • BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 1/05 R

    Künstlersozialversicherung - keine Versicherungspflicht eines mit der Planung und

    Damit wird den strengen Formerfordernissen des § 161 Abs. 1 Satz 1 SGG genügt, weil die gerichtliche Beurkundung dem Schriftformerfordernis ebenfalls entspricht und der Bedeutung und Tragweite der Zustimmungserklärung sowie den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausreichend Rechnung getragen wird (GrS BSGE 12, 230, 232 f = SozR Nr. 14 zu § 161 SGG; BSG SozR 3-1500 § 161 Nr. 11 S 22, 24 mwN; vgl auch Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 161 RdNr 4a).
  • BSG, 13.03.2001 - B 3 KR 12/00 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Künstler - allein

    Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Zustimmung zur Sprungrevision nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine einfache Fotokopie der Zustimmungserklärung vorgelegt wird (vgl zuletzt SozR 3-1500 § 161 Nr. 11).
  • BVerwG, 25.08.2005 - 6 C 20.04

    Sprungrevision; Zustimmung des Rechtsmittelgegners; Schriftform; Telefax; Kopie

    Das ist nur dann der Fall, wenn eine dazu ermächtigte Stelle (z.B. Gericht oder Notar) die Übereinstimmung der Abschrift oder der Abstimmung mit dem Original beglaubigt hat; der Beglaubigungsvermerk des Anwalts reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1984, a.a.O.; BSG, Urteile vom 2. Dezember 1992, a.a.O. und vom 19. November 1996 - 1 RK 8/96 - SozR 3-1500 § 161 Nr. 11 = MDR 1997, 684; Pietzner, a.a.O., § 134 Rn. 15; Neumann, a.a.O., § 134 Rn. 55).
  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 13/99 R

    Umlage der Altlasten-Ost in der gesetzlichen Unfallversicherung verfassungsmäßig

    Zwar ist die vom SG übersandte, beim BSG am 3. März 1999 eingegangene Klageakte mit der zu Protokoll erklärten Zustimmung der Beklagten gemäß § 161 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - eine bloße Kopie genügt nicht (BSG SozR Nr. 12 zu § 161 SGG; BSG SozR 3-1500 § 161 Nr. 11; BSG Beschluß vom 9. November 1999 - B 2 U 9/99 R - mwN) - nicht innerhalb der von § 161 Abs. 1 Satz 3 SGG bestimmten Monatsfrist beim BSG eingegangen.
  • BSG, 22.04.1998 - B 9 SB 7/97 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Sprungrevision - Prüfungskompetenz

    Im Hinblick darauf, daß mit der Zustimmung zur Sprungrevision auf das Rechtsmittel der Berufung und auf die Möglichkeit, Verfahrensmängel zu rügen, verzichtet werde (§ 161 Abs. 4 und 5 SGG), müßten im Rahmen des Möglichen Zweifel darüber ausgeschlossen werden, daß der Prozeßgegner die Erklärung tatsächlich abgegeben habe und für ihren Inhalt die Verantwortung übernehme (Urteil des BSG vom 19. November 1996 - SozR 3-1500 § 161 Nr. 11).
  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 36/95

    Schriftformerfordernis des § 161 Abs. 1 S. 3 SGG

    Deswegen werden an die Zustimmungserklärung generell dieselben formalen Anforderungen gestellt, die für die Rechtsmittelschrift selber und andere bestimmende Schriftsätze zu beachten sind (vgl zuletzt BSG Urteil vom 19. November 1996 - 1 RK 8/96 - = SozR 3-1500 § 161 Nr. 11).
  • BSG, 09.10.2009 - B 4 AS 40/09 R

    Zulässigkeit der Sprungrevision im sozialgerichtlichen Verfahren; ordnungsgemäße

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine Zustimmung zur Sprungrevision auch dann nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine einfache Fotokopie der Zustimmungserklärung vorgelegt wird (BSG, Urteil vom 2.12.1992 - 6 RKa 5/91 = SozR 3-1500 § 161 Nr. 3; BSG, Urteil vom 31.8.1994 - 4 RA 25/93 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 2; BSG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 RK 8/96 = SozR 3-1500 § 161 Nr. 11).
  • BSG, 30.01.2017 - B 14 AS 26/16 R

    SGB-II -Leistungen; Sprungrevision; Zustimmung des Gegners; Vorlage der

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