Rechtsprechung
   BSG, 14.11.1984 - 1 RS 4/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,5817
BSG, 14.11.1984 - 1 RS 4/83 (https://dejure.org/1984,5817)
BSG, Entscheidung vom 14.11.1984 - 1 RS 4/83 (https://dejure.org/1984,5817)
BSG, Entscheidung vom 14. November 1984 - 1 RS 4/83 (https://dejure.org/1984,5817)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,5817) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachversicherung - Berufssoldat - Deutsche Kriegsmarine - Seemannskasse - Überbrückungsgeld - Wartezeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 16.02.1984 - 1 RS 5/83

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Überbrückungsgeld - Anforderungen an eine

    Auszug aus BSG, 14.11.1984 - 1 RS 4/83
    Dabei kann der Senat die vom LSG eingehend erörterten Fragen, ob der Kläger während der damaligen Zeit "Seemann" und auf einem "Seefahrzeug" tätig gewesen ist (vgl zu diesen Begriffen die Urteile des erkennenden Senats vom 16. Februar 1984 - 1 RS 5/83 - und vom 14. November 1984 - 1 RS 3/83 -), dahinstehen lassen.

    tung der See-BG die Möglichkeit eingeräumt worden, durch Schaffung zusätzlicher Sozialleistungen der Rentenversicherung einmal älteren Seeleuten für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Seefahrt bis zum Beginn des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Sicherung ihres Lebensunterhaltes während der Überbrückungszeit zu gewährleisten (Überbrückungsgeld) und zum anderen denjenigen Seeleuten eine Umstellungshilfe zu zahlen, die sich schon in einem mittleren Lebensalter nach Zurücklegung einer längeren Fahrenszeit nunmehr einer Landbeschäftigung zuwenden wollen (Überbrückungsgeld auf Zeit) (vgl BSG SozR 4100 § 118 Nr. 12 S 65; Urteil vom 16. Februar 1984 - 1 RS 5/83 -).

  • BSG, 09.11.1983 - 7 RAr 58/82

    Überbrückungsgeld - Seemannskasse - Vollendung des 55. Lebensjahres

    Auszug aus BSG, 14.11.1984 - 1 RS 4/83
    Bei der Ausgestaltung des Überbrückungsgeldes hat sich die See-Berufsgenossenschaft (See-BG) an die gesetzliche Rentenversicherung angelehnt (vgl BSG SozR 4100 § 118 Nr. 12 S 66).

    tung der See-BG die Möglichkeit eingeräumt worden, durch Schaffung zusätzlicher Sozialleistungen der Rentenversicherung einmal älteren Seeleuten für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Seefahrt bis zum Beginn des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Sicherung ihres Lebensunterhaltes während der Überbrückungszeit zu gewährleisten (Überbrückungsgeld) und zum anderen denjenigen Seeleuten eine Umstellungshilfe zu zahlen, die sich schon in einem mittleren Lebensalter nach Zurücklegung einer längeren Fahrenszeit nunmehr einer Landbeschäftigung zuwenden wollen (Überbrückungsgeld auf Zeit) (vgl BSG SozR 4100 § 118 Nr. 12 S 65; Urteil vom 16. Februar 1984 - 1 RS 5/83 -).

  • BSG, 29.05.1984 - GS 1/82

    Anrechnung von Versicherungszeiten - Versicherungsfälle vor dem 1. 7. 1982 -

    Auszug aus BSG, 14.11.1984 - 1 RS 4/83
    Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf einen Leistungsanspruch dasjenige Recht anzuwenden, welches im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gegolten hat (so zuletzt Beschluß des Großen Senats des BSG vom 29. Mai 1984 - GS 1/82, 2/82, 3/82 - mwN).
  • BSG, 14.11.1984 - 1 RS 3/83

    Seemannsbegriff - Steuermann eines Hafenschleppers - Überbrückungsgeld

    Auszug aus BSG, 14.11.1984 - 1 RS 4/83
    Dabei kann der Senat die vom LSG eingehend erörterten Fragen, ob der Kläger während der damaligen Zeit "Seemann" und auf einem "Seefahrzeug" tätig gewesen ist (vgl zu diesen Begriffen die Urteile des erkennenden Senats vom 16. Februar 1984 - 1 RS 5/83 - und vom 14. November 1984 - 1 RS 3/83 -), dahinstehen lassen.
  • BSG, 16.02.1984 - 1 RJ 12/83

    Fiktive Nachversicherung - Versorgungsdienststelle - Voraussetzung der

    Auszug aus BSG, 14.11.1984 - 1 RS 4/83
    Zum anderen gelten die fingierten Beiträge als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge und werden damit die Nachversicherungszeiten eigentlichen Beitragszeiten gleichgestellt (vgl zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 1984 - 1 RJ 12/83 - mwN).
  • BSG, 01.12.1982 - 4 RJ 79/81

    Nachversicherung; Rentenherabsetzung; Weiterversicherung; Herstellungsanspruch;

    Auszug aus BSG, 14.11.1984 - 1 RS 4/83
    Nachversicherung nicht rückwirkend eine Versicherungspflicht begründet werden (vgl BSGE 54, 193, 199 = SozR 7290 § 72 Nr. 7 S 32 mwN).
  • BSG, 20.11.1959 - 1 RA 191/57
    Auszug aus BSG, 14.11.1984 - 1 RS 4/83
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfolgt die Nachversicherung aufgrund des § 72 G 131 anders als etwa diejenige nach § 1232 RVO nicht durch eine tatsächliche Beitragsnachentrichtung seitens des - möglicherweise gar nicht mehr existenten (vgl BSGE 11, 63, 64) - Arbeitgebers (Dienstherrn).
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 R 5/13 R

    Satzung der Seemannskasse - nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu erbringende

    Von einer derartigen Beschränkung gingen auch frühere Fassungen der Satzung aus (vgl BSG vom 14.11.1984 - 1 RS 4/83 - SozR 2200 § 891a Nr. 4 S 6; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 11.5.2001 - L 3 RJ 78/00 - Juris RdNr 39; LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.12.2004 - L 1 RA 40/04 - Juris RdNr 29) aus.
  • BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 20/00 R

    Fiktive Seemannszeiten auf Fährschiffen der Deutschen Reichsbahn - Anrechnung -

    Für sie ist demnach zu prüfen, ob sie - unter der Voraussetzung, die SSmK hätte in der fraglichen Zeit bereits bestanden - zum versicherten Personenkreis gehört hätten (vgl BSG Urteil vom 14. November 1984 - 1 RS 4/83 - SozR 2200 § 891a Nr. 4).

    cc) Mit der Ermächtigung in § 891a RVO (jetzt § 143 SGB VII) an die See-BG wurde es erstmals deren Selbstverwaltung ermöglicht, durch Schaffung von zusätzlichen Sozialleistungen außerhalb der Rentenversicherung - vom Gesetz daher auch nicht als (Seemanns-)Renten bezeichnet - einerseits der vorzeitigen Abwanderung der Seeleute entgegenzuwirken und andererseits den altersgerechten Übergang älterer Seeleute von See an Land durch wirksame Hilfen zu unterstützen (vgl hierzu BSG Urteile vom 9. November 1983 - 7 RAr 58/82 - SozR 4100 § 118 Nr. 12, vom 16. Februar 1984 - 1 RS 5/83 - SozR 2200 § 891a Nr. 2 und vom 14. November 1984 - 1 RS 4/83 - SozR 2200 § 891a Nr. 4; vgl zur Geschichte der Seemannskasse auch Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 891a RVO Anm 1, Stand: September 1995; Göttsch in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, 4. Aufl, Bd 2, § 143 RdNr 1 ff, Stand: Februar 1999).

  • BSG, 25.07.2001 - B 5 RJ 22/00 R

    Keine Berücksichtigung von Seemannszeiten auf Fährschiffen der Deutschen

    Für sie ist demnach zu prüfen, ob sie - unter der Voraussetzung, die SSmK wäre in der fraglichen Zeit schon erlassen gewesen - zum versicherten Personenkreis gehört hätten (vgl BSG Urteil vom 14. November 1984 - 1 RS 4/83 - SozR 2200 § 891a Nr. 4).

    cc) Mit der Ermächtigung in § 891a RVO (jetzt § 143 SGB VII) an die See-BG wurde es erstmals deren Selbstverwaltung ermöglicht, durch Schaffung von zusätzlichen Sozialleistungen außerhalb der Rentenversicherung - vom Gesetz daher auch nicht als (Seemanns-)Renten bezeichnet - einerseits der vorzeitigen Abwanderung der Seeleute entgegenzuwirken und andererseits den altersgerechten Übergang älterer Seeleute von See an Land durch wirksame Hilfen zu unterstützen (vgl hierzu BSG Urteile vom 9. November 1983 - 7 RAr 58/82 - SozR 4100 § 118 Nr. 12, vom 16. Februar 1984 - 1 RS 5/83 - SozR 2200 § 891a Nr. 2 und vom 14. November 1984 - 1 RS 4/83 - SozR 2200 § 891a Nr. 4; vgl zur Geschichte der Seemannskasse auch Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Auflage, § 891a RVO Anm 1, Stand: September 1995).

  • BSG, 28.11.1991 - 5 RJ 16/91

    Zeiten der Nachversicherung bei der Wartezeit für Leistungen der Seemannskasse

    Die gemäß § 1232 Abs. 3 RVO nachversicherte Zeit der Dienstleistung bei der Bundeswehr kann bei der Wartezeit für Leistungen der Seemannskasse nicht berücksichtigt werden (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 14.11.1984 - 1 RS 4/83 = SozR 2200 § 891a Nr. 4).

    Wenn die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen der Beklagten - hier: Überbrückungsgeld auf Zeit - von strengeren Voraussetzungen als in den allgemeinen Rentenversicherungen abhängig gemacht wird und nur mit solchen Zeiten möglich ist, während derer der Versicherte in der Seeschiffahrt rentenversicherungspflichtig beschäftigt und bei der See-Berufsgenossenschaft unfallversichert gewesen ist (§ 7 Nr. 1 der Satzung) bzw - sofern es sich um Zeiten vor Inkrafttreten der Satzung handelt - bei deren Geltung schon während dieser Zeiten versicherungspflichtig beschäftigt und bei der See-Berufsgenossenschaft unfallversichert gewesen wäre (§ 24 Abs. 2 der Satzung), so ist dies - wie das BSG bereits mit Urteil vom 14. November 1984 (SozR 2200 § 891a Nr. 4) entschieden hat - angesichts der speziellen Zielsetzung der Leistungen der Beklagten systemgerecht und auch unter dem Gesichtspunkt höherrangigen Rechts, insbesondere des Art. 3 GG, nicht zu beanstanden.

  • BSG, 11.03.2021 - B 5 R 12/21 B

    Überbrückungsgeld nach der SeemKSa - Wartezeit - Fahrtzeiten auf Schiffen der

    Nach § 835 iVm § 850 RVO sei der Bund vielmehr selbst Träger der Unfallversicherung für die auf den Schiffen der Bundesmarine Beschäftigten (vgl BSG Urteil vom 28.11.1991 - 5 RJ 16/91 - SozR 3-2200 § 891a Nr. 1 S 4 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 14.11.1984 - 1 RS 4/83 - SozR 2200 § 891a Nr. 4) .
  • SG Lübeck, 26.08.2010 - S 14 R 329/09

    Rechtmäßigkeit einer Kürzung des Überbrückungsgelds aus der Seemannskasse um den

    Das Überbrückungsgeld soll älteren Seeleuten für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Seefahrt bis zum Beginn des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Sicherung des Lebensunterhalts während der Übergangszeit gewährleisten (BGS 14. November 1984 - 1 RS 4/83, SozR 2200 § 891a Nr. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht