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   OLG Köln, 20.10.2015 - III-1 RVs 133/15   

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OLG Köln, 20.10.2015 - III-1 RVs 133/15 (https://dejure.org/2015,45132)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.10.2015 - III-1 RVs 133/15 (https://dejure.org/2015,45132)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Oktober 2015 - III-1 RVs 133/15 (https://dejure.org/2015,45132)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Verbotsfrist nach Verhängung eines Fahrverbots bei Verlust des Führerscheins

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StVG § 25 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
    Beginn der Verbotsfrist nach Verhängung eines Fahrverbots bei Verlust des Führerscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fahrverbot bei Verlust des Führerscheins

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 153
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Essen, 31.10.2005 - 23 Qs 160/05

    Auslegung eines Verteidigerschreibens als sofortige Beschwerde gegen die Dauer

    Auszug aus OLG Köln, 20.10.2015 - 1 RVs 133/15
    Da der Betroffene die Bearbeitungszeiten der ausstellenden Behörde nicht zu beeinflussen vermag, müsste er behördeninterne Verzögerungen als Verlängerung des ggf. nur einmonatigen Fahrverbots hinnehmen (zutr. LG Essen NZV 2006, 166 = DAR 2006, 106 = BeckRS 2011 10374).

    Die hierdurch eintretende, als solche nicht in der Hand des Betroffenen liegende Verzögerung (LG Hamburg DAR 2003, 327; LG Essen NZV 2006, 166 = DAR 2006, 106 = BeckRS 2011 10374; AG Neunkirchen ZfS 2005, 208 = BA 2005, 42), kann dieser durch Beantragung und Abgabe eines Ersatzpapiers - mit den vorstehend dargestellten Konsequenzen - abwenden.

    Sie hat für sich, dass die Rechtskraft stets zuverlässig festzustellen sein wird, gegen sie spricht indessen, dass die dargestellte Gleichsetzung nicht zwingend ist, weil im Falle des Verlustes bereits einmal ein Legitimationspapier erworben worden war (LG Essen NZV 2006, 166 = DAR 2006, 106 = BeckRS 2011 10374) und sie den Unredlichen privilegiert, der nichts unternehmen muss, um die Frist in Lauf zu setzen (LK-StGB- Geppert , 12. Auflage 2006, § 44 Rz. 65a; Schönke/Schröder- Stree/Kinzig , StGB, 29. Auflage 2014, § 44 Rz. 21a).

    Vorzugswürdig erscheint dem Senat demgegenüber - mit dem Landgericht - das Abstellen auf den Zeitpunkt des Eingangs einer Verlustanzeige (so: OLG Karlsruhe BeckRS 2008 14238; LG Essen NZV 2006, 166 = DAR 2006, 106 = BeckRS 2011 10374; König/Dauer- König , Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 25 StVG Rz. 31; Burhoff- Gübner , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren 3. Auflage 2011 Rz. 1074; LK-StGB- Geppert , 12. Auflage 2006, § 44 Rz. 65a; Schönke/Schröder- Stree/Kinzig , StGB, 29. Auflage 2014, § 44 Rz. 21a; SSW- Mosbacher , StGB, § 44 Rz. 23 a.E.).

  • AG Bremen, 28.07.2010 - 82 Cs 12/10

    Fahrverbotsbeginn bei Verlust des Führerscheins

    Auszug aus OLG Köln, 20.10.2015 - 1 RVs 133/15
    Diese Verpflichtung ist gemäß §§ 24 StVG, 75 Ziff. 4 FEV bußgeldbewehrt (AG C NZV 2011, 151 [152]; anders noch unter Geltung der diesbezüglichen Vorschriften der StVZO OLG Karlsruhe BeckRS 2008 14238; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 23 [24]; Schäpe DAR 1998, 10 [13]; Grohmann DAR 1988, 45 [47]).

    Hat der Betroffene kein Ersatzpapier beantragt, das er in amtliche Verwahrung geben kann, hat er nach erfolglosem Vollstreckungsversuch auf Antrag der Vollstreckungsbehörde eines eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins gemäß § 25 Abs. 4 StVG (vgl. a. § 463b Abs. 3 StPO für das Fahrverbot des § 44 StGB) abzugeben, an welche der Beginn der Verbotsfrist angeknüpft werden kann (so: OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 23 [25]; AG C NZV 2011, 151; Schäpe DAR 1998, 10 [13]; ohne Begr. Deutscher NZV 2000, 105 [111]).

    Zutreffend ist zwar, dass der Beginn der Verbotsfrist allein von den Angaben des Betroffenen abhängt (so AG C NZV 2011, 151 [152]), wenn die Behörde diesen keinen Glauben schenken will, kann sie indessen das Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 und 4 StVG betreiben.

  • OLG Düsseldorf, 09.08.1999 - 5 Ss 45/99

    Beginn der Verbotsfrist bei Verhängung eines Fahrverbots

    Auszug aus OLG Köln, 20.10.2015 - 1 RVs 133/15
    Diese Verpflichtung ist gemäß §§ 24 StVG, 75 Ziff. 4 FEV bußgeldbewehrt (AG C NZV 2011, 151 [152]; anders noch unter Geltung der diesbezüglichen Vorschriften der StVZO OLG Karlsruhe BeckRS 2008 14238; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 23 [24]; Schäpe DAR 1998, 10 [13]; Grohmann DAR 1988, 45 [47]).

    Hat der Betroffene kein Ersatzpapier beantragt, das er in amtliche Verwahrung geben kann, hat er nach erfolglosem Vollstreckungsversuch auf Antrag der Vollstreckungsbehörde eines eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins gemäß § 25 Abs. 4 StVG (vgl. a. § 463b Abs. 3 StPO für das Fahrverbot des § 44 StGB) abzugeben, an welche der Beginn der Verbotsfrist angeknüpft werden kann (so: OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 23 [25]; AG C NZV 2011, 151; Schäpe DAR 1998, 10 [13]; ohne Begr. Deutscher NZV 2000, 105 [111]).

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