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   OLG Köln, 03.07.2018 - 1 RVs 139/18   

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https://dejure.org/2018,26172
OLG Köln, 03.07.2018 - 1 RVs 139/18 (https://dejure.org/2018,26172)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2018 - 1 RVs 139/18 (https://dejure.org/2018,26172)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - 1 RVs 139/18 (https://dejure.org/2018,26172)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels hinsichtlich der Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Auszüge)

    Nichtanordnung des § 64 StGB: Rechtsmittelbeschränkung ist möglich!

Papierfundstellen

  • StV 2019, 231 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2018 - 1 RVs 139/18
    Dass die Tatumstände - wie hier - Anlass zur Prüfung der Maßregel geboten hätten, verbindet die Straffrage mit der Maßregelfrage noch nicht zu einer untrennbaren Einheit (BGHSt 38, 362 = NJW 1993, 477 = NStZ 1993, 97; BGH NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 210; BGHSt 28, 327 [330]).

    Grundsätzliche Bedenken gegen die Trennbarkeit können danach - wegen der insoweit bestehenden "Zweispurigkeit" - nicht daraus hergeleitet werden, dass die Strafe bei gleichzeitiger Anordnung der Maßregel in der Praxis gelegentlich niedriger ausfällt (so ausdrücklich BGHSt 38, 362 [365]).

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2006 - 3 Ws 524/06

    Möglichkeit des Ausnehmens der unterbliebenen Anordnung der Maßregel der

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2018 - 1 RVs 139/18
    Denn die Vorschrift soll ihrem Zweck nach die Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelgerichts erweitern, indes nicht die Anfechtungsmöglichkeit beschränken (vgl. dazu bereits Thüringer OLG, Beschluss vom 22.04.2009 - 1 Ss 36/09 - juris - unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2006, 3 Ws 524/06, juris).
  • OLG Jena, 22.04.2009 - 1 Ss 36/09

    Vorrang der Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelführers vor § 331 Abs. 2 StPO;

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2018 - 1 RVs 139/18
    Denn die Vorschrift soll ihrem Zweck nach die Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelgerichts erweitern, indes nicht die Anfechtungsmöglichkeit beschränken (vgl. dazu bereits Thüringer OLG, Beschluss vom 22.04.2009 - 1 Ss 36/09 - juris - unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2006, 3 Ws 524/06, juris).
  • OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 1 Ss 501/02

    Urteilsgründe: Zulässige Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Feststellungen zu

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2018 - 1 RVs 139/18
    Die Darstellung der Beweiswürdigung kann auch nicht durch eine insofern möglicherweise vom Landgericht gewollte (UA S. 16 f.) Bezugnahme auf die Urteilsgründe erster Instanz und die dort beschriebene Einlassung des Angeklagten auch zu seiner Person ersetzt werden (zu vgl. dazu OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83), denn das Landgericht hat nicht dieselben, sondern eigene und damit zu belegende Feststellungen wie das Urteil erster Instanz zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinen Vorstrafen getroffen (zu vgl. UA S. 3 ff. einerseits und SA Bl. 131, 131 Rück andererseits).
  • OLG Hamm, 04.03.2008 - 3 Ss 490/07

    Beweiswürdigung; Mitteilung; Einlassung

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2018 - 1 RVs 139/18
    Dem Revisionsgericht ist es damit verwehrt zu überprüfen, ob die Überzeugung des Landgerichts von den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten seinem (strafrechtlichen) Werdegang, die es bei der Strafzumessung und bei der Bewährungsentscheidung erheblich zu seinem Nachteil verwertet hat (UA S. 17 f.), auf rechtsfehlerfreier Grundlage gebildet worden ist (Senat Beschluss vom 18. Mai 2018 - III-1 RVs 99/18; OLG Hamm, Beschluss vom 4. März 2008 - 3 Ss 490/07 ).
  • BGH, 04.03.2009 - 2 StR 37/09

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung zur Anwendung von § 35 BtMG

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2018 - 1 RVs 139/18
    Dass die Tatumstände - wie hier - Anlass zur Prüfung der Maßregel geboten hätten, verbindet die Straffrage mit der Maßregelfrage noch nicht zu einer untrennbaren Einheit (BGHSt 38, 362 = NJW 1993, 477 = NStZ 1993, 97; BGH NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 210; BGHSt 28, 327 [330]).
  • OLG Köln, 20.09.1977 - Ss 362/77
    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2018 - 1 RVs 139/18
    Der Senat geht insoweit in ständiger, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang stehender Rechtspraxis davon aus, dass die diesbezügliche Beschränkung eines Rechtsmittels regelmäßig möglich ist, sofern nicht im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (SenE v. 20.09.1977 - Ss 362/77 - = NJW 1978, 2350; SenE v.09.10.2001 - Ss 395/01 - SenE v. 11.10.2005 - 81 Ss 34/05; SenE v. 30.10.2015 - III-1 RVs 181/15).
  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78

    Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2018 - 1 RVs 139/18
    Dass die Tatumstände - wie hier - Anlass zur Prüfung der Maßregel geboten hätten, verbindet die Straffrage mit der Maßregelfrage noch nicht zu einer untrennbaren Einheit (BGHSt 38, 362 = NJW 1993, 477 = NStZ 1993, 97; BGH NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 210; BGHSt 28, 327 [330]).
  • BGH, 03.08.2016 - 4 StR 290/16

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2018 - 1 RVs 139/18
    Der Senat sieht sich insoweit auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine Herausnahme des § 64 StGB (grundsätzlich) offenbar auch in solchen Fällen für möglich erachtet, in denen - wie hier - unter anderem über die - gegebenenfalls doppelrelevante Tatsachen beinhaltende - Bewährungsfrage zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 03.08.2016 - 4 StR 290/16 = NStZ-RR 2017, 7; Beschluss vom 04.05.2017 - 2 StR 570/16 - = StraFo 2017, 245; BGH NStZ 2018, 206).
  • BGH, 04.05.2017 - 2 StR 570/16

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Höchstfrist der Entzugsbehandlung;

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2018 - 1 RVs 139/18
    Der Senat sieht sich insoweit auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine Herausnahme des § 64 StGB (grundsätzlich) offenbar auch in solchen Fällen für möglich erachtet, in denen - wie hier - unter anderem über die - gegebenenfalls doppelrelevante Tatsachen beinhaltende - Bewährungsfrage zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 03.08.2016 - 4 StR 290/16 = NStZ-RR 2017, 7; Beschluss vom 04.05.2017 - 2 StR 570/16 - = StraFo 2017, 245; BGH NStZ 2018, 206).
  • BGH, 05.12.2017 - 1 StR 416/17

    Umfang eines Rechtsmittels (Beschränkung der Revision auf einzelne,

  • OLG Zweibrücken, 16.01.2018 - 1 OLG 2 Ss 74/17

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung im Strafverfahren: Herausnahme des

  • OLG Bremen, 28.10.2005 - Ss 34/05
  • OLG Köln, 05.01.2021 - 1 RVs 224/20

    Berufung, Berufungsbeschränlung, Bindungswirkung, Strafaussetzung

    1.a) Die jeweiligen Schuldsprüche, die Einzelstrafen sowie die Einziehungsentscheidung aus dem Erkenntnis vom 18. März 2020 sind - was der Senat von Amts wegen zu überprüfen hat (st. Senatsrechtsprechung, s. nur SenE v. 03.03.2017 - III- RVs 41/7; SenE v. 14.03.2018 - III-1 RVs 49/18 - SenE v. 19.01.2019 - III-1RVs 239/18 -) - aufgrund der wirksam erklärten Rechtsmittelbeschränkung ebenso in Bindung erwachsen wie die Nichtanwendung der Maßregel gemäß § 64 StGB (dazu s. namentlich SenE v. 03.07.2018 - III-1 RVs 139/18 = BeckRS 2018, 19918 = StV 2019, 231 [L]).
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