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   OLG Hamm, 02.04.2019 - III-1 RVs 14/19   

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OLG Hamm, 02.04.2019 - III-1 RVs 14/19 (https://dejure.org/2019,26103)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.04.2019 - III-1 RVs 14/19 (https://dejure.org/2019,26103)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. April 2019 - III-1 RVs 14/19 (https://dejure.org/2019,26103)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Kurzfristige Freiheitsstrafe, unerlässlich, Urteilsgründe

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Die kurzfristige Freiheitsstrafe - eine besondere Begründung ist "unerlässlich”

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 01.03.2018 - 5 RVs 129/17

    Begründungsanforderungen an die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2019 - 1 RVs 14/19
    Der Tatrichter hat vielmehr für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen, welche besonderen Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten die Verhängung der kurzzeitigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich gemacht haben (zum Ganzen OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2018 - 111-5 RVs 129/17 -).
  • OLG Köln, 23.03.2018 - 1 RVs 54/18

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bei Bagatelltaten

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2019 - 1 RVs 14/19
    a) Zwar kann die Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe einer Begründung ausnahmsweise dann nicht bedürfen, wenn sie sich in einem solchen Maße aufdrängt, dass die ausdrückliche Darstellung im Urteil entbehrlich ist (Senatsbeschluss vom 29. August 2018 zu 111-1 RVs 54/18 m.w.N.; Fischer, StGB, 66. Aufl § 47 Rn. 7).
  • BGH, 01.03.1990 - 4 StR 61/90

    Begründung einer Aufklärungsrüge hinsichtlich einer unterlassenen Aufklärung des

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2019 - 1 RVs 14/19
    wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, wenn seine Erwägungen in sich widersprüchlich oder sonst fehlerhaft sind, wenn er gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder diese außer Acht gelassen hat oder wenn sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder unten löst, dass ein grobes Missverhältnis zur Schuld und Strafe besteht (zu vgl. BGHSt 17, 36/37; 345 ff.; NStZ 1990, 334).
  • KG, 09.12.2003 - 1 Ss 404/03

    Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe wegen Schwarzfahrens in der U-Bahn

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2019 - 1 RVs 14/19
    Aus der Entscheidung des Gesetzgebers für eine Beschränkung der kurzen Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle ergeben sich besondere Anforderungen an die Begründung der Sanktionsentscheidung im tatgerichtlichen Urteil (vgl. KG StV 2004, 383).
  • OLG Brandenburg, 16.09.2009 - 1 Ss 63/09

    Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht bei offensichtlichen Fehlern;

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2019 - 1 RVs 14/19
    Insoweit handelt es sich nicht um eine sachliche Änderung, sondern lediglich um die Berichtigung eines offensichtlichen Versehens bzw. Mangels, die vom Revisionsgericht ungeachtet der Einschränkung der sachlichen Überprüfung infolge einer Rechtsmittelbeschränkung - wie hier - auch dann vorgenommen werden kann, wenn eine sich aus den Urteilsgründen eindeutig ergebende Verurteilung in der Urteilsformel keinen vollständigen bzw. klaren Ausdruck gefunden hat (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16. September 2009 zu 1 Ss 63/09, zitiert nach juris Rn. 8; Franke, in Löwe-Rosenberg, StPO. 26. Aufl., § 354 Rn. 47; Schmitt. in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., 354 Rn. 33).
  • OLG Hamm, 18.11.2002 - 2 Ss 768/02

    Freiheitsstrafe, Bagatelldelikt, Übermaßverbot

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2019 - 1 RVs 14/19
    Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (OLG Hamm, Beschluss vorn 18.11.2002 - 2 Ss 768/02 - m.w.N.: BGH StV 1994, 370) Damit die Anwendung des § 47 StGB auf Rechtsfehler geprüft werden kann, bedarf es einer eingehenden und nachprüfbaren Begründung (OLG Köln NJW 1981.5411; vgl. auch Dahs/Dahs, Die Revision im Strafrecht, 7. Auf! Rn 446).
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