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   OLG Hamm, 27.05.2014 - III-1 RVs 31/14   

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https://dejure.org/2014,13709
OLG Hamm, 27.05.2014 - III-1 RVs 31/14 (https://dejure.org/2014,13709)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.05.2014 - III-1 RVs 31/14 (https://dejure.org/2014,13709)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Mai 2014 - III-1 RVs 31/14 (https://dejure.org/2014,13709)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kostenbeschwerde, Nebenklage, Berufungsbeschränkung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kostenbeschwerde, Nebenklage, Berufungsbeschränkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässige Kostenbeschwerde des Nebenklägers trotz Berufungsbeschränkung durch den Angeklagten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 472 Abs. 1; StPO § 400
    Zulässige Kostenbeschwerde des Nebenklägers trotz Berufungsbeschränkung durch den Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08

    Nebenkläger; unterbliebene Kostenentscheidung; Beschwerde; Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.2014 - 1 RVs 31/14
    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich - unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall - zur Einlegung des Rechtsmittels nicht befugt ist (OLG Hamm, VRS 114, 289 - 290; OLG Karlsruhe, VRS 106, 388 jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08

    Kosten der Nebenklage bei erfolgreicher Strafmaßberufung des Angeklagten

    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.2014 - 1 RVs 31/14
    Denn es wäre unbillig, dem Nebenkläger für den Fall dass die Unanfechtbarkeit der Hauptentscheidung allein auf der mangelnden Beschwer beruht, keine Anfechtungsmöglichkeit zu eröffnen, weil die fehlende Beschwer in der Hauptentscheidung nicht mit einer solchen der verbundenen Kosten- und Auslagenentscheidung einhergehen muss (zu vg. OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008 - 2 Ws 406/08 -, zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 2 Ws 236/02

    Nebenklage: Befugnis des Nebenklägers zur sofortigen Beschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.2014 - 1 RVs 31/14
    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich - unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall - zur Einlegung des Rechtsmittels nicht befugt ist (OLG Hamm, VRS 114, 289 - 290; OLG Karlsruhe, VRS 106, 388 jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 10.12.2015 - 1 RVs 225/15

    Fahren entgegen der Fahrtrichtung stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot

    Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (st. Senatsrechtsprechung s. zuletzt SenE v. 07.03.2014 - III-1 RVs 31/14 -).
  • KG, 22.12.2014 - 161 Ss 228/14

    Entsprechende Anwendung des nur für den ersten Rechtszug konzipierten § 472 Abs.

    Ist gegen die Hauptentscheidung - an sich und auch - für den Beschwerdeführer ein Rechtsmittel grundsätzlich statthaft, steht es diesem Prozessbeteiligten aber im konkreten Fall nur mangels Beschwer nicht zu, ist die Kostenbeschwerde nicht nach § 464 Abs. 3 Satz 1 2. HS StPO ausgeschlossen (vgl. KG, Beschluss vom 2. April 2014 - 1 Ws 22/14 - 141 AR 131/14 - und JR 2000, 385; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014 - III-1 RVs 31/14 - Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 464 Rn. 52, jeweils m.w.Nachw.).

    Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des - (nur) für den ersten Rechtszug konzipierten - § 472 Abs. 1 StPO zu schließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014 - III-1 RVs 31/14 - und NStZ-RR 1998, 221; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr. 12; jeweils m.w.Nachw.).

  • KG, 22.12.2014 - 4 Ws 120/14

    Kosten der Nebenklage bei vollem Erfolg des beschränkten Rechtsmittels des

    Ist gegen die Hauptentscheidung - an sich und auch - für den Beschwerdeführer ein Rechtsmittel grundsätzlich statthaft, steht es diesem Prozessbeteiligten aber im konkreten Fall nur mangels Beschwer nicht zu, ist die Kostenbeschwerde nicht nach § 464 Abs. 3 Satz 1 2. HS StPO ausgeschlossen (vgl. KG, Beschluss vom 2. April 2014 - 1 Ws 22/14 - 141 AR 131/14 - und JR 2000, 385; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014 - III-1 RVs 31/14 - Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 464 Rn. 52, jeweils m.w.Nachw.).

    Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des - (nur) für den ersten Rechtszug konzipierten - § 472 Abs. 1 StPO zu schließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014 - III-1 RVs 31/14 - und NStZ-RR 1998, 221; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr. 12; jeweils m.w.Nachw.).

  • OLG Brandenburg, 06.12.2021 - 1 Ws 135/21

    Ersatz der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Berufungsverfahren Quotelung

    Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers ist gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 StPO unabhängig davon statthaft, ob dieser die Hauptentscheidung nach § 400 Abs. 1 StPO anfechten konnte (vgl. KG, Beschluss vom 22. Dezember 2014, 4 Ws 120/14; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014, 1 RVs 31/14; OLG Köln, Beschluss vom 22. August 2008, 2 Ws 406/08; sämtlich zitiert nach Juris).
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