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   OLG Hamm, 02.05.2017 - 1 RVs 38/17   

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https://dejure.org/2017,31334
OLG Hamm, 02.05.2017 - 1 RVs 38/17 (https://dejure.org/2017,31334)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.05.2017 - 1 RVs 38/17 (https://dejure.org/2017,31334)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Mai 2017 - 1 RVs 38/17 (https://dejure.org/2017,31334)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betäubungsmittel; Besitz

  • rechtsportal.de

    Begriff des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an einen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln bei nur positiver Blutprobe? Einstellung des Verfahrens!

Verfahrensgang

  • AG Dortmund - 720 Ds 824/16
  • OLG Hamm, 02.05.2017 - 1 RVs 38/17

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 345
  • NStZ-RR 2018, 298
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.03.1978 - 2 StR 717/77

    Besitz von Betäubungsmitteln

    Auszug aus OLG Hamm, 02.05.2017 - 1 RVs 38/17
    "Besitz im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG ist die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen, auf nennenswerte Dauer ausgerichteten und von eigener Verfügungsmacht gekennzeichneten bewussten Herrschaftsverhältnisses über das Betäubungsmittel unabhängig von dem verfolgten Zweck (vgl. BGHSt 27, 380).
  • OLG Bamberg, 14.10.2013 - 3 Ss 102/13

    Unerlaubtes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise: Abgrenzung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.05.2017 - 1 RVs 38/17
    Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und machte sie zur Grundlage seiner Entscheidung (ähnl. OLG Bamberg, NStZ-RR 2014, 48, zit. n. juris).
  • OLG Hamburg, 23.11.2007 - 2-41/07
    Auszug aus OLG Hamm, 02.05.2017 - 1 RVs 38/17
    Lediglich wenn zwischen der Empfangnahme und dem Verbrauch eine Zeitspanne liegt, in deren Rahmen eine beliebige Verfügbarkeit gegeben ist, oder sich Übergebender oder Empfänger voneinander entfernen, bevor der Konsum erfolgt ist, erlangt der Empfänger die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel (zu vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23.11.2007- 2 - 41/07 (REV) -, zitiert nach juris).
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