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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.07.2012 - III-1 RVs 41/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,21338
OLG Düsseldorf, 31.07.2012 - III-1 RVs 41/12 (https://dejure.org/2012,21338)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2012 - III-1 RVs 41/12 (https://dejure.org/2012,21338)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Juli 2012 - III-1 RVs 41/12 (https://dejure.org/2012,21338)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darstellung der Tat im Strafbefehl; Rechtsfolgen der unzulässigen Bezugnahme auf die Anklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 408a; StPO § 409 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
    Anforderungen an die Darstellung der Tat im Strafbefehl; Rechtsfolgen der unzulässigen Bezugnahme auf die Anklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafbefehlsformular in der Sitzung benutzt: Kein Verfahrenshindernis!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2012 - 1 RVs 6/12

    Anforderungen an den Inhalt eines Strafbefehls nach § 408a StPO

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.07.2012 - 1 RVs 41/12
    Die diesbezüglichen Angaben, die § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO für den Strafbefehl vorschreibt, waren beim Übergang vom Haupt- ins Strafbefehlsverfahren nicht etwa entbehrlich, denn der nach § 408a StPO ergangene Strafbefehl unterscheidet sich nicht von einem ohne vorhergehenden Eröffnungsbeschluss erlassenen ("normalen") Strafbefehl und nimmt auf das vorangegangene Verfahren keinen Bezug (KK-Fischer, StPO, 6. Auflage [2008], § 408a Rdnr. 14; vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 [III-1 RVs 6/12]).

    Insoweit hält der Senat an seiner mit Beschluss vom 24. Mai 2012 (III-1 RVs 6/12) noch vertretenen Ansicht nach erneuter Prüfung der Rechtslage nicht mehr fest.

  • OLG Hamburg, 22.08.1988 - 1 Ss 72/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.07.2012 - 1 RVs 41/12
    Das Vorliegen eines bis in die Revisionsinstanz wirkenden Verfahrenshindernisses wird in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 408a StPO allenfalls für die - hier nicht zur Rede stehenden - Fälle eines inhaltlich mangelhaften Antrags der Staatsanwaltschaft oder einer Verletzung des Übereinstimmungsgebots diskutiert (sowie überwiegend verneint, vgl. OLG Hamburg JR 1989, 169 mit Anm. Rieß; OLG Stuttgart NStZ 1998, 100, 101; KK-Fischer, aaO, § 408a Rdnr. 19; Meyer-Goßner, StPO [55. Auflage], § 408a Rdnr. 7; KMR-Metzger, StPO [Stand Juli 2011], § 408a Rdnr. 27; SK-Weßlau, StPO [Stand Juli 2000], § 408a Rdnr. 24).

    Die Anklage bestimmt vielmehr unverändert den Verfahrensgegenstand im Sinne des § 264 StPO, der durch den Strafbefehl lediglich für das weitere Verfahren im Sinne des § 265 StPO gewürdigt wird (OLG Köln aaO ; OLG Stuttgart NStZ 1998, 100, 101; OLG Hamburg JR 1989, 169, 170).

  • OLG Stuttgart, 22.08.1997 - 4 Ws 153/97

    Überleitung eines durch die Staatsanwaltschaft eingeleiteten Verfahrens in ein

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.07.2012 - 1 RVs 41/12
    Das Vorliegen eines bis in die Revisionsinstanz wirkenden Verfahrenshindernisses wird in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 408a StPO allenfalls für die - hier nicht zur Rede stehenden - Fälle eines inhaltlich mangelhaften Antrags der Staatsanwaltschaft oder einer Verletzung des Übereinstimmungsgebots diskutiert (sowie überwiegend verneint, vgl. OLG Hamburg JR 1989, 169 mit Anm. Rieß; OLG Stuttgart NStZ 1998, 100, 101; KK-Fischer, aaO, § 408a Rdnr. 19; Meyer-Goßner, StPO [55. Auflage], § 408a Rdnr. 7; KMR-Metzger, StPO [Stand Juli 2011], § 408a Rdnr. 27; SK-Weßlau, StPO [Stand Juli 2000], § 408a Rdnr. 24).

    Die Anklage bestimmt vielmehr unverändert den Verfahrensgegenstand im Sinne des § 264 StPO, der durch den Strafbefehl lediglich für das weitere Verfahren im Sinne des § 265 StPO gewürdigt wird (OLG Köln aaO ; OLG Stuttgart NStZ 1998, 100, 101; OLG Hamburg JR 1989, 169, 170).

  • OLG Köln, 24.10.2000 - Ss 329/00
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.07.2012 - 1 RVs 41/12
    a) Zu den von Amts wegen zu prüfenden Verfahrenshindernissen gehören nur solche Umstände, die nach dem erklärten oder aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzes so schwer wiegen, dass sie die Zulässigkeit des gesamten - weiteren - Verfahrens in Frage stellen (vgl. nur OLG Köln Urteil vom 24. Oktober 2000 [Ss 329/00] mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BGH, 13.12.2000 - 2 StR 56/00

    Zulässigkeit einer Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.07.2012 - 1 RVs 41/12
    Auf die Sachrüge war lediglich zu prüfen, ob ein Verfahrenshindernis von Anfang an vorgelegen hat oder im Laufe des Verfahrens entstanden ist (vgl. BGHSt 46, 32 = NStZ 2001, 440).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 14.06.2012 - III-1 RVs 41/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,18796
OLG Hamm, 14.06.2012 - III-1 RVs 41/12 (https://dejure.org/2012,18796)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2012 - III-1 RVs 41/12 (https://dejure.org/2012,18796)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Juni 2012 - III-1 RVs 41/12 (https://dejure.org/2012,18796)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer Neuerteilung der Vertretungsvollmacht nach Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

  • rechtsportal.de

    StPO § 329 Abs. 1 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c
    Notwendigkeit einer Neuerteilung der Vertretungsvollmacht nach Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Siegen - 11 Ns 6/12
  • OLG Hamm, 14.06.2012 - III-1 RVs 41/12
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2012 - 1 RVs 41/12
    Die Anwesenheit des Angeklagten als ein den Strafprozess beherrschender Grundsatz dient auch dazu, dem Angeklagten die Möglichkeit allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1952 - 3 StR 83/52 -, BGHSt 3, 187, 190 f.).Die Anwesenheitspflicht soll aber auch der Wahrheitsfindung dienen, wie die Vorbehalte in §§ 231 Abs. 2, 231 a Abs. 1 StPO bestätigen.

    Wie sich aus § 338 Nr. 5 StPO ergibt, handelt es sich um zwingende Vorschriften, auf die der Angeklagte nicht verzichten und von deren Einhaltung das Gericht nicht befreien kann (BGHSt 3, 187, 191).[...].

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 535/04
    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2012 - 1 RVs 41/12
    Das Landgericht Siegen hat weder gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen noch den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen hat, obwohl ein verteidigungsbereiter Pflichtverteidiger anwesend war.1.)Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 27.12.2006 (2 BvR 535/04, juris) entschieden, dass die Regelung und Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gegen das Recht des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) genügt.

    Staatliche Zwangsmaßnahmen, wie Vorführung und Verhaftung, sind keine geeigneten Mittel, wenn es darum geht, das eigene Interesse des Angeklagten durchzusetzen; dies gilt erst recht, wenn - wie hier - keinerlei Hinweise auf seine Bereitschaft vorliegen, zur Berufungshauptverhandlung zu erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.12.2006 - 2 BvR 535/04 -, a.a.O.).

  • BGH, 08.11.1990 - 4 StR 457/90

    Verwerfung einer Revision - Anforderungen an eine wirksame Rücknahme der Revision

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2012 - 1 RVs 41/12
    Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft erlischt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1990, - 4 StR 457/90 - m.w.N., juris).
  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2012 - 1 RVs 41/12
    Die Zulässigkeit konventionskonformer Auslegung endet aus Gründen der Gesetzesbindung dort, wo der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar wird (vgl. BVerfGE 111, 307, 329; BGH NStZ 2011, 149, 150).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2012 - 1 RVs 41/12
    Die Zulässigkeit konventionskonformer Auslegung endet aus Gründen der Gesetzesbindung dort, wo der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar wird (vgl. BVerfGE 111, 307, 329; BGH NStZ 2011, 149, 150).
  • EGMR, 22.09.2009 - 13566/06

    Anwendung des Rechts auf ein faires Verfahren in Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2012 - 1 RVs 41/12
    Das in der Revisionsbegründung angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. September 2009 (EGMR Nr. 13566/06, Pietiläinen gegen Finnland, HRRS 2009 Nr. 981) rechtfertigt vorliegend keine andere Entscheidung.Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in diesem Fall, dem eine den Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO vergleichbare Konstellation zugrunde lag, eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK festgestellt und ausgeführt, dass ein Angeklagter sein Recht auf die Verteidigung durch einen Verteidiger nicht allein deshalb verlieren darf, weil er trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist.
  • OLG Hamm, 16.05.1995 - 2 Ss 427/95

    Vertretung des Angeklagten durch den Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2012 - 1 RVs 41/12
    Ebenso wie der Wahlverteidiger bedarf auch der Pflichtverteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vertretungsvollmacht (vgl. OLG Hamm StV 1997, 404; OLG Brandenburg wistra 2012, 43).
  • OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 1 Ws 133/11

    Strafverfahren: Folge des Nichterscheinens in der Hauptverhandlung nach einem

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2012 - 1 RVs 41/12
    Ebenso wie der Wahlverteidiger bedarf auch der Pflichtverteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vertretungsvollmacht (vgl. OLG Hamm StV 1997, 404; OLG Brandenburg wistra 2012, 43).
  • RG, 28.10.1922 - I 11/22

    Haftung des Spediteurs

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2012 - 1 RVs 41/12
    Indes kann durch die - wegen der Verpflichtung zu innerstaatlicher Beachtung der EMRK gebotene - konventionskonforme Auslegung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Konkordanz dahingehend hergestellt werden, dass auf die Berufung des Angeklagten bereits aufgrund der Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers eine Verhandlung zur Sache stattzufinden hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2012 - III 2 RVs 11/22, juris).Aus dem Stellenwert der EMRK als lediglich einfaches Bundesrecht folgt, dass die Verpflichtung deutscher Gerichte zu vorrangiger konventionskonformer Auslegung auf Fälle vorhandener Auslegungs- und Abwägungsspielräume beschränkt ist.
  • OLG Hamm, 03.04.2014 - 5 RVs 11/14

    Schriftliche Vollmacht des Pflichtverteidigers zur Vertretung des abwesenden

    Ebenso wie der Wahlverteidiger bedarf auch der Pflichtverteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vollmacht (Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 14. Juni 2012 - III-1 RVs 41/12 - m.w.N., veröffentlicht bei juris), an der es vorliegend fehlt.

    Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft erlischt (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 08. November 1990, 4 StR 457/90, zitiert nach juris Rn. 2; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 14. Juni 2012, III-1 RVs 41/12, veröffentlicht bei juris).

    Dies bedeutet, dass der Pflichtverteidiger - ebenso wie der Wahlverteidiger - einer (gegebenenfalls erneut erteilten) ausdrücklichen Vertretungsvollmacht bedarf, die hier nicht vorliegt (so auch: Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 14. Juni 2012 - III-1 RVs 41/12 - veröffentlicht bei juris).

  • OLG Köln, 12.06.2018 - 1 RVs 107/18

    Gerichtspost in die Wärmestube

    Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäft erlischt (SenE v. 15.04.2016 - III-1 RVs 55/16 - SenE v. 08.07.2016 - III-1 RVs 129/16; OLG Hamm B. v. 14.06.2012 - III-1 RVs 41/12 und B. v. 03.04.2014 - III-5 RVs 11/14 [= ZfS 2014, 470] - bei Juris und jeweils unter Bezugnahme auf BGH NStZ 1991, 94; OLG München B. v. 14.07.2010 - 4 StRR 93/10 = BeckRS 2010 18330; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 142 Rz. 7; MüKo-StPO- Thomas/Kämpfer , § 141 Rz. 14 aE; HK-StPO- Julius , 5. Auflage 2012, § 141 Rz. 16).
  • OLG Hamm, 24.11.2016 - 5 RVs 82/16

    Erforderliche Darlegungen zur Erkrankung bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Der Angeklagte muss sich schließlich an den inhaltlichen Erklärungen seines Verteidigers in der Hauptverhandlung festhalten lassen, als wären sie seine eigenen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2014 in (4) 161 Ss 71/14 (106/14), StRR 2015, 64, Beschluss vom 16. September 2015 in (2) 121 Ss 141/15 (51/15), StRR 2015, 402; OLG Hamm, Beschluss vom 21. November 2013 in 5 RVs 95/13, Beschluss vom 14. Juni 2012 in 1 RVs 41/12).
  • OLG Bamberg, 06.03.2013 - 3 Ss 20/13

    Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung:

    Damit ist sowohl die Beanstandung, das Landgericht habe den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt, als auch diejenige, das Gericht hätte bei Zweifeln am Vorliegen eines hinreichenden Entschuldigungsgrundes den Sachverhalt in dieser Richtung näher aufklären, jedenfalls bei fortbestehenden Zweifeln diese nicht zum Nachteil des Angeklagten werten dürfen, hinreichend mit Tatsachenvortrag belegt (zu den spezifischen Rügeanforderungen der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO - teilweise auch für die mit diesen übereinstimmenden Anforderungen an die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG - vgl. neben BayObLGSt 1998, 79 ff. = StraFo 1999, 26 f. = NJW 1999, 879 f. u.a. schon Senatsbeschlüsse vom 12.09.2006 - 3 Ss OWi 1140/06 = VRR 2007, 74 ff. [Gieg] = wistra 2007, 79 f. und vom 26.02.2008 - 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 = DAR 2008, 217 [Ls]; ferner OLG Bamberg NStZ-RR 2009, 150 = VerkMitt 2009, 35 f. = NJW 2009, 2151 [Ls] und StRR 2008, 260 f. = VRR 2009, 231 f. [Gieg] ; vgl. zuletzt auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 29.03.2012 - 5 RVs 99/11; 23.08.2012 - 3 RBs 170/12 und 30.10.2012 - 3 RVs 81/12; OLG Brandenburg StraFo 2012, 270; OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2011 - 32 Ss 130/11 [sämtliche bei juris] und OLG Karlsruhe NStZ-RR 2010, 287 f.; aus der Kommentarliteratur z.B. Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 329 Rn. 48 und LR/Gössel § 329, Rn. 100 ff., jeweils m.w.N.; zur Frage der Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO für das Revisionsgericht: BGHSt 28, 384/386 ff.; KK/ Paul StPO 6. Aufl. § 329 Rn. 14 m.w.N.; zur Verfahrensrüge der ' konventionswidrigen Anwendung' von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 3 MRK zuletzt instruktiv: EGMR, Urteil vom 08.11.2012 - 30804/07 [Neziraj vs. Germany] = StraFo 2012, 490 ff. einerseits, OLG München, Beschluss 17.01.2013 - 4 StRR (A) 18/12 und schon OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2012 - 1 RVs 41/12 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2012 - 2 RVs 11/12 andererseits [jeweils bei juris]).
  • OLG Hamm, 28.06.2016 - 1 RVs 46/16

    Berufungshauptverhandlung; Abwesenheit des Angeklagten; Vertretungsvollmacht;

    Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäft erlischt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - III-1 RVs 41/12 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 3. April 2014 - III-5 RVs 11/14 -, juris).

    Er bedarf daher ebenso wie der Wahlverteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vollmacht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012, a. a. O.).

  • OLG Celle, 19.03.2013 - 32 Ss 29/13

    Beschränkung der Verpflichtung deutscher Gerichte zu vorrangiger

    Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall bedeutet, dass § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht entgegen seinem eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden kann (vgl. OLG München a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2012 - III-2 RVs 11/12; OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2012 - III-1 RVs 41/12).
  • OLG Bremen, 10.06.2013 - 2 Ss 11/13

    Berufungsverwerfung trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers

    (1) Vorliegend scheitert nach Auffassung des Senats eine konventionsfreundliche Auslegung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO nicht bereits an dessen eindeutig entgegenstehenden Wortlaut (so aber OLG München, Beschluss vom 17.01.2013, 4 StRR (A) 18/12; offen gelassen vom OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2012, 2 RVs 11/12 und OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2012, 1 RVs 41/12; alle zitiert bei juris).
  • OLG Köln, 09.07.2021 - 1 RVs 121/21

    Ende des Mandats Wahlverteidigung bei Bestellung zum Pflichtverteidiger;

    Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft erlischt (SenE v. 12.06.2018 - III-1 RVs 107/18 = BeckRS 2018, 13378; SenE v. 15.04.2016 - III-1 RVs 55/16 - SenE v. 08.07.2016 - III-1 RVs 129/16; OLG Hamm B. v. 14.06.2012 - III-1 RVs 41/12 und B. v. 03.04.2014 - III-5 RVs 11/14 [= ZfS 2014, 470] - bei Juris und jeweils unter Bezugnahme auf BGH NStZ 1991, 94; OLG München B. v. 14.07.2010 - 4 StRR 93/10 = BeckRS 2010 18330; Meyer-Goßner/Schmitt- Schmitt , StPO, 64. Auflage 2021, § 142 Rz. 7; MüKo-StPO- Thomas/Kämpfer , § 141 Rz. 14 aE; HK-StPO- Julius , 6. Auflage 2018, § 141 Rz. 20).
  • OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13

    Berufung in Strafverfahren: Verwerfung der Berufung des unentschuldigt

    Eine schonende Einpassung der Rechtsprechung des EGMR in das innerstaatliche Recht ist ohne Verstoß gegen die gängige Methodik nicht machbar (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 5/2013, Anm. 3; ebenso vor dem neuesten EGMR-Urteil auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2012, Az.: 2 RVs 11/12; OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2012, Az.: 1 RVs 41/12, - jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Braunschweig, 19.03.2014 - 1 Ss 15/14

    Erfordernis einer zwingenden Verwerfung der Berufung bei Vorliegen der

    Unabhängig von der das deutsche Strafprozessrecht betreffenden Vorlagesache (Urteil vom 08.11.2012, Individualbeschwerde Nr. 30804/07 - N. gegen Deutschland) hatten aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage schon die Oberlandesgerichte in Düsseldorf (Beschluss vom 27.02.2012, III-2 RVs 11/12; juris) und Hamm (Beschluss vom 14.06.2012, III-1 RVs 41/12; juris) die Frage verneint, ob eine frühere Entscheidung des EGMR (Individualbeschwerde Nr. 13566/06 - P. gegen Finnland) zu einer den Anwendungsbereich des § 329 Abs. 1 StPO einschränkenden Auslegung zwingt.
  • KG, 07.02.2014 - 161 Ss 5/14

    Verwerfungsurteil bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten und Anwesenheit

  • OLG Hamm, 23.07.2013 - 3 RVs 49/13

    Vertretung des nicht erschienenen Angeklagten in der Berufungsverhandlung und

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