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   OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - III-1 RVs 51/13, 1 RVs 51/13   

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https://dejure.org/2013,29567
OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - III-1 RVs 51/13, 1 RVs 51/13 (https://dejure.org/2013,29567)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2013 - III-1 RVs 51/13, 1 RVs 51/13 (https://dejure.org/2013,29567)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Oktober 2013 - III-1 RVs 51/13, 1 RVs 51/13 (https://dejure.org/2013,29567)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erneute Gewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung durch Verkünden eines Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

  • blutalkohol PDF, S. 194
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erneute Gewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung durch Verkünden eines Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 16
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.08.2001 - 3 StR 253/01

    Freiheitsberaubung; Unterbliebene Gewährung des letzten Wortes des Angeklagten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - 1 RVs 51/13
    Die Verkündung einer solchen Entscheidung, die in unmittelbarem Bezug zu der zu treffenden Sachentscheidung steht, weil sich in ihr die Bewertung urteilsrelevanter Fragen durch das Gericht wiederspiegelt, stellt einen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, der der vorausgegangenen Schlusserklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes nimmt und dessen erneute Gewährung erforderlich macht (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 372; BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 65, 71; BGH Beschluss vom 24. März 1993 [5 StR 164/93] ; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Auflage [2012], § 258 Rdnr. 6 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage [2013], § 258 Rdnr. 28 ff.).

    Bei der hier gewählten Verfahrensweise war die Verkündung des Beschlusses zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht etwa Teil der abschließenden Entscheidung (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 2109); dass das Amtsgericht Beschluss und Urteil auch in umgekehrter Reihenfolge hätte verkünden können , ist insoweit ohne Belang (ebenso BGH NStZ-RR 2001, 372).

  • BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort des Angeklagten; Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - 1 RVs 51/13
    Bei der hier gewählten Verfahrensweise war die Verkündung des Beschlusses zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht etwa Teil der abschließenden Entscheidung (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 2109); dass das Amtsgericht Beschluss und Urteil auch in umgekehrter Reihenfolge hätte verkünden können , ist insoweit ohne Belang (ebenso BGH NStZ-RR 2001, 372).
  • BGH, 24.03.1993 - 5 StR 164/93

    Beschlussverkündung - Wiedereintritt in die Hauptverhandlung - Letztes Wort -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - 1 RVs 51/13
    Die Verkündung einer solchen Entscheidung, die in unmittelbarem Bezug zu der zu treffenden Sachentscheidung steht, weil sich in ihr die Bewertung urteilsrelevanter Fragen durch das Gericht wiederspiegelt, stellt einen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, der der vorausgegangenen Schlusserklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes nimmt und dessen erneute Gewährung erforderlich macht (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 372; BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 65, 71; BGH Beschluss vom 24. März 1993 [5 StR 164/93] ; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Auflage [2012], § 258 Rdnr. 6 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage [2013], § 258 Rdnr. 28 ff.).
  • LG Düsseldorf, 09.11.2015 - 17 Qs 47/15
    Auf die gegen das Urteil gerichtete Sprungrevision des (ehemaligen) Angeklagten wurde das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 06.05.2013 mit den Feststellungen durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.10.2013 (Az.: III-1 RVS 51/13, 5 Ss 116/13) auf Verfahrensrüge (Verletzung des Rechts auf Erteilung des letzten Wortes) aufgehoben (Bl. 155 ff. d.A.).
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