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   OLG Hamm, 29.07.2013 - III-1 RVs 52/13, 1 RVs 52/13   

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https://dejure.org/2013,20437
OLG Hamm, 29.07.2013 - III-1 RVs 52/13, 1 RVs 52/13 (https://dejure.org/2013,20437)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.07.2013 - III-1 RVs 52/13, 1 RVs 52/13 (https://dejure.org/2013,20437)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Juli 2013 - III-1 RVs 52/13, 1 RVs 52/13 (https://dejure.org/2013,20437)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründungsanforderungen an eine die gesetzliche Mindestsperrfrist deutlich überschreitende isolierte Sperrfrist

  • kanzlei-heskamp.de
  • blutalkohol PDF, S. 130
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 69, § 69 a; StPO § 267 Abs. 6
    Begründungsanforderungen an eine die gesetzliche Mindestsperrfrist deutlich überschreitende isolierte Sperrfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Klaro! Längere Fahrerlaubnissperre ist länger zu begründen!

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Begründungsanforderung für isolierte Sperrfrist

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 47 Ns 8/13
  • OLG Hamm, 29.07.2013 - III-1 RVs 52/13, 1 RVs 52/13
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867

    Inlandsgültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis

    Die Dauer der Sperrfrist richtet sich danach, wie lange die aus der Anlasstat sich ergebende Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich andauern wird (OLG Hamm, B.v. 29.7.2013 - III 1 RVs 52/13, 1 - Blutalkohol 51, 117).
  • OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16

    Strafverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung: Wirksamkeit der

    In einen nach wirksamer Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgenentscheidung rechtskräftigen amtsgerichtlichen Schuldspruch kann der Senat im Revisionsverfahren trotz der Teilrechtskraft berichtigend eingreifen, sofern damit keine inhaltliche Abänderung des Schuldspruches einhergeht, sondern sich in Zusammenschau mit den Gründen des tatrichterlichen Urteils ergibt, dass es sich lediglich um die Berichtigung eines Versehens oder um eine Klarstellung, etwa durch Einfügung der Schuldform bei Delikten, die innerhalb desselben Strafgesetzes auch fahrlässig verwirklicht werden können, handelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2013, Az. III-1 RVs 52/13; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 5. November 2003, Az. 1 Ss 82/03; Meyer-Goßner /Schmitt § 354 Rn. 33 m.w.N.).
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