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   OLG Hamm, 20.12.2016 - III-1 RVs 94/16   

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OLG Hamm, 20.12.2016 - III-1 RVs 94/16 (https://dejure.org/2016,58866)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.12.2016 - III-1 RVs 94/16 (https://dejure.org/2016,58866)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - III-1 RVs 94/16 (https://dejure.org/2016,58866)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Strafurteil; Anforderungen an die Unterschrift des Richters.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Urteils; Rechtsfolgen des Fehlens einer individualisierbaren richterlichen Unterschrift

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 275 Abs. 2 S. 1
    Strafurteil; Anforderungen an die Unterschrift des Richters

  • rechtsportal.de

    StPO § 275 Abs. 2 S. 1
    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "ein durch Schlaufe verbundener Auf- und Abstrich" ist keine Unterschrift, oder: (Daher) Aufhebung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.11.2000 - 4 StR 354/00

    Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil; Wirksame

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2016 - 1 RVs 94/16
    Das Fehlen einer individualisierbaren richterlichen Unterschrift ist hierbei - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht - dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (vgl. BGH, NStZ 2001, 219; OLG Saarbrücken, NJOZ 2016, 1890; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2016, 287; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 24) und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, wenn nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO die Unterschrift auch nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; KK-Greger, a.a.O., § 275 Rn. 68; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 275 Rn. 29).
  • OLG Hamm, 29.04.2008 - 4 Ss 90/08

    Urteil; richterliche Unterschriften; Fehlen; Sachrüge; Verfahrensrüge

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2016 - 1 RVs 94/16
    Das Fehlen einer individualisierbaren richterlichen Unterschrift ist hierbei - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht - dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (vgl. BGH, NStZ 2001, 219; OLG Saarbrücken, NJOZ 2016, 1890; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2016, 287; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 24) und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, wenn nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO die Unterschrift auch nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; KK-Greger, a.a.O., § 275 Rn. 68; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 275 Rn. 29).
  • BGH, 21.04.1998 - 1 StR 165/98

    Erforderlichkeit der Mitteilung von Strafzumessungserwägungen

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2016 - 1 RVs 94/16
    Darüber hinaus bedarf es einer neuen, selbstständigen, von der früheren Beurteilung unabhängigen, einheitlichen Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten; auch die früher abgeurteilten Taten sind deshalb im Rahmen der Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.1998 - 1 StR 165/98 - OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013 - III-3 RVs 16/13 - KG, Urteil vom 15.02.2013 - (4) 121 Ss 296/12 (347/12) -, jew. zit. n. juris).
  • OLG Köln, 19.07.2011 - 1 RVs 166/11

    Erforderlichkeit eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2016 - 1 RVs 94/16
    Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2011, 348; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 337 Rn. 27; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 337 Rn. 22).
  • KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12

    Erweiterte Begründungspflicht für Strafzumessung im Jugendstrafrecht;

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2016 - 1 RVs 94/16
    Darüber hinaus bedarf es einer neuen, selbstständigen, von der früheren Beurteilung unabhängigen, einheitlichen Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten; auch die früher abgeurteilten Taten sind deshalb im Rahmen der Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.1998 - 1 StR 165/98 - OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013 - III-3 RVs 16/13 - KG, Urteil vom 15.02.2013 - (4) 121 Ss 296/12 (347/12) -, jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 29.04.2014 - 1 RVs 11/14

    Begründungsanforderungen bei der nachträglichen Bildung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2016 - 1 RVs 94/16
    Denn bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht kommt die Kennzeichnung von Diebstählen als besonders schwere Fälle in der Urteilsformel aufgrund der Regelung des § 18 Abs. 1 S. 3 JGG, wonach die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht nicht gelten, nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 29.04.2014 - III-1 RVs 11/14 - m.w.N., juris).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2015 - 1 Ss 318/14

    Fehlen richterlicher Unterschrift unter Urteilsgründen

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2016 - 1 RVs 94/16
    Das Fehlen einer individualisierbaren richterlichen Unterschrift ist hierbei - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht - dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (vgl. BGH, NStZ 2001, 219; OLG Saarbrücken, NJOZ 2016, 1890; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2016, 287; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 24) und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, wenn nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO die Unterschrift auch nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; KK-Greger, a.a.O., § 275 Rn. 68; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 275 Rn. 29).
  • BGH, 26.01.2016 - 3 StR 473/15

    Rechtsfehlerhafte Verhängung der Jugendstrafe (schädliche Neigungen; vor der Tat

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2016 - 1 RVs 94/16
    Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs wäre im Falle einer erneuten Verurteilung zum einen zu bedenken, dass auch Ausführungen dazu erforderlich sind, ob und warum für den Angeklagten y vom Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG nicht nur im Zeitpunkt der vorliegend erstmals abgeurteilten Taten, sondern trotz der zwischenzeitlich erstmalig und über fast sieben Monate vollzogenen Untersuchungshaft auch noch zum Zeitpunkt des Urteilserlasses auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 StR 473/15 - m.w.N., Rn. 4, juris) und aus welchen Gründen daher insbesondere unter Berücksichtigung des im Jugendstrafrecht maßgeblichen Gesichtspunkts des Erziehungsgedankens die Verhängung von Jugendstrafe geboten ist.
  • OLG Hamm, 11.05.2021 - 4 RBs 124/21

    Aufhebung des Urteils bei nicht erkennbarer Unterschrift des Richters;

    Diese Grenze individueller Charakteristik ist insbesondere bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien eindeutig überschritten, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen (st. höchstrichterliche und obergerichtliche Rspr., vgl. nur: OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2016 - III-1 RVs 94/16 - juris m.w.N.).
  • OLG Hamm, 01.03.2019 - 1 RBs 38/19

    Urteil im OWiG -Verfahren: Rechtsfolgen des Fehlens einer individualisierbaren

    Ebenso wie im Revisionsverfahren sind Gegenstand der Überprüfung eines Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht in sachlich-rechtlicher Hinsicht allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben, und ist hierbei das Fehlen einer individualisierbaren richterlichen Unterschrift - abgesehen von dem Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht - dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2016 - III-1 RVs 94/16 -, juris).

    Ebenso wie im Revisionsverfahren sind Gegenstand der Überprüfung eines Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht in sachlich-rechtlicher Hinsicht allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 30.04.2018 - 3 Ss OWi 602/18 -, juris; zur Revision vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2016 - III-1 RVs 94/16 -, juris; OLG Köln, NStZ-RR 2011, 348; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 337 Rn. 27; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 337 Rn. 22).

  • OLG Hamm, 10.08.2021 - 1 RVs 41/21

    Unzulässigkeit der Berufung wegen nicht ordentlich unterschriebener

    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 07. Dezember 2006 - 2 St OLG Ss 260/06 -, Rn. 11, juris, mit Hinweisen zur Rspr. des BGH; vgl. auch zur richterlichen Unterschrift Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - III-1 RVs 94/16 -, juris, m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Einl. 129).
  • OLG Brandenburg, 28.07.2022 - 2 OLG 53 Ss 43/22

    Anforderungen an Urteilsbegründung bei vollumfänglichem Einräumen der Tat

    Die Annahme eines besonders schweren oder eines minder schweren Falls gehört nicht in die Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO), sondern in die Urteilsgründe; denn insoweit handelt es sich um Strafzumessungsgründe und nicht um eigene Straftatbestände (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 1984 - 3 StR 414/83, BeckRS 1984, 3236; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 RVs 94/16, BeckRS 2016, 119157, Rn. 10 mit Verweis auf § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 260 Rn. 25 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 05.08.2021 - 1 RVs 48/21

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    Dem Fehlen der Urteilsgründe steht es gleich, wenn die Urteilsgründe entgegen § 275 Abs. 2 S. 1 StPO überhaupt nicht (zu vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 24) oder nur in ungenügender Weise (Senatsbeschluss vom 20.12.2016 - III - 1 RVs 94/16 -, zitiert nach juris) unterschrieben sind und eine Nachholung der Unterschrift wegen Ablaufs der Frist aus § 275 Abs. 1 StPO ausscheidet (zu vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2019 - 2 Rev 39/18 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.05.2016 - Ss 28/16 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2010 - 3 Ss 52/10 -, jeweils zitiert nach juris).
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