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   OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21   

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OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21 (https://dejure.org/2021,15894)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21 (https://dejure.org/2021,15894)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. April 2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21 (https://dejure.org/2021,15894)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Unterbrechung der Hauptverhandlung, Berechnung der Unterbrechungsfrist

  • Burhoff online Blog

    Unterbrechung der Hauptverhandlung: Wie berechnet sich die Unterbrechungsfrist?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unterbrechung der Hauptverhandlung für zweiundzwanzig Tage; Auslegung des § 229 StPO ; Begriff der Tat im Sinne des § 264 StPO als geschichtlicher Vorgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.05.2020 - 5 StR 65/20

    Berechnung der Frist bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21
    Bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist handelt es sich um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstagen eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - 5 StR 65/20; BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 2 StR 194/19; BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - 3 StR 235/16; BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15; BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - 3 StR 408/13).

    Das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 229 StPO kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20; BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - 5 StR 65/20; BGH, Urteil vom 25.07.1996 - 4 StR 172/96; BGH, Urteil vom 05.02.1970 - 4 StR 272/68).

    Gegen sie spricht insbesondere, dass es sich bei der Frist des § 229 Abs. 1 StPO nach allgemeiner Auffassung nicht um eine Frist nach §§ 42, 43 StPO , sondern um eine eigenständige Zwischenfrist handelt (BGH, Beschl. v. 26.05.2020 - 5 StR 65/20, juris Rn. 3; BGH, Beschl. v. 29.11.2016 - 3 StR 235/16; BGH, Beschl. 20.03.2014 - 3 StR 408/13; LR/Becker- StPO , 27. Aufl. 2019, § 229 Rn. 6; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO , 63. Aufl. 2020, § 229 Rn. 9).

    Auch die Mehrheit der Strafsenate des BGH hält einen Unterbrechungszeitraum von mehr als 21 Tagen für unzulässig (BGH, Beschl. vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20, juris Rn. 4-8; BGH, Beschl. v. 24.09.2019 - 2 StR 194/19, juris Rn. 4; BGH, Beschl. v. 26.05.2020 - 5 StR 65/20, juris Rn. 2-4; BGH, Beschl. v. 29.11.2016 - 3 StR 235/16, juris; anders noch der dritte Strafsenat im Beschl. v. 20.03.2014 - 3 StR 408/13, juris, wobei in diesem Fall wiederum eine fehlerhafte Fristberechnung im konkreten Einzelfall vorgelegen haben könnte - so der damalige Vorsitzende des 3. Strafsenats Becker in LR-StPO/ Becker , 27. Aufl. 2019, § 229 Rn. 6 [dort Fn. 31]).

  • BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20

    Begründung der Revision innerhalb der Monatsfrist

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21
    Bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist handelt es sich um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstagen eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - 5 StR 65/20; BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 2 StR 194/19; BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - 3 StR 235/16; BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15; BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - 3 StR 408/13).

    Die Auslegung des § 229 Abs. 1 StPO ergibt, dass der Zeitraum von drei Wochen höchstens 21 Tage umfasst (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20).

    Das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 229 StPO kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20; BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - 5 StR 65/20; BGH, Urteil vom 25.07.1996 - 4 StR 172/96; BGH, Urteil vom 05.02.1970 - 4 StR 272/68).

    Auch die Mehrheit der Strafsenate des BGH hält einen Unterbrechungszeitraum von mehr als 21 Tagen für unzulässig (BGH, Beschl. vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20, juris Rn. 4-8; BGH, Beschl. v. 24.09.2019 - 2 StR 194/19, juris Rn. 4; BGH, Beschl. v. 26.05.2020 - 5 StR 65/20, juris Rn. 2-4; BGH, Beschl. v. 29.11.2016 - 3 StR 235/16, juris; anders noch der dritte Strafsenat im Beschl. v. 20.03.2014 - 3 StR 408/13, juris, wobei in diesem Fall wiederum eine fehlerhafte Fristberechnung im konkreten Einzelfall vorgelegen haben könnte - so der damalige Vorsitzende des 3. Strafsenats Becker in LR-StPO/ Becker , 27. Aufl. 2019, § 229 Rn. 6 [dort Fn. 31]).

  • BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15

    Inbegriffsrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung); Höchstdauer der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21
    Bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist handelt es sich um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstagen eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - 5 StR 65/20; BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 2 StR 194/19; BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - 3 StR 235/16; BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15; BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - 3 StR 408/13).

    Der 1. Strafsenat des BGH hat in einem Beschluss vom 18.02.2016 ( 1 StR 590/15, BeckRS 2016, 5667) eine Unterbrechungsfrist von 22 Tagen unbeanstandet gelassen.

    Diese Gefahr einer faktischen Fristverkürzung besteht im Rahmen des § 229 Abs. 1 StPO schon deshalb nicht, weil bei Berechnung der Zwischenfrist bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift - und deshalb auch nach einhelliger Auffassung - weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (so ausdrücklich auch BGH 1 StR 590/15, BeckRS 2016, 5667; allg. Meinung).

  • BGH, 29.11.2016 - 3 StR 235/16

    Berechnung der Unterbrechungsfristen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21
    Bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist handelt es sich um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstagen eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - 5 StR 65/20; BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 2 StR 194/19; BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - 3 StR 235/16; BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15; BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - 3 StR 408/13).

    Gegen sie spricht insbesondere, dass es sich bei der Frist des § 229 Abs. 1 StPO nach allgemeiner Auffassung nicht um eine Frist nach §§ 42, 43 StPO , sondern um eine eigenständige Zwischenfrist handelt (BGH, Beschl. v. 26.05.2020 - 5 StR 65/20, juris Rn. 3; BGH, Beschl. v. 29.11.2016 - 3 StR 235/16; BGH, Beschl. 20.03.2014 - 3 StR 408/13; LR/Becker- StPO , 27. Aufl. 2019, § 229 Rn. 6; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO , 63. Aufl. 2020, § 229 Rn. 9).

    Auch die Mehrheit der Strafsenate des BGH hält einen Unterbrechungszeitraum von mehr als 21 Tagen für unzulässig (BGH, Beschl. vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20, juris Rn. 4-8; BGH, Beschl. v. 24.09.2019 - 2 StR 194/19, juris Rn. 4; BGH, Beschl. v. 26.05.2020 - 5 StR 65/20, juris Rn. 2-4; BGH, Beschl. v. 29.11.2016 - 3 StR 235/16, juris; anders noch der dritte Strafsenat im Beschl. v. 20.03.2014 - 3 StR 408/13, juris, wobei in diesem Fall wiederum eine fehlerhafte Fristberechnung im konkreten Einzelfall vorgelegen haben könnte - so der damalige Vorsitzende des 3. Strafsenats Becker in LR-StPO/ Becker , 27. Aufl. 2019, § 229 Rn. 6 [dort Fn. 31]).

  • BGH, 20.03.2014 - 3 StR 408/13

    Berechnung der Frist bei Unterbrechung der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21
    Bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist handelt es sich um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstagen eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - 5 StR 65/20; BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 2 StR 194/19; BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - 3 StR 235/16; BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15; BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - 3 StR 408/13).

    Gegen sie spricht insbesondere, dass es sich bei der Frist des § 229 Abs. 1 StPO nach allgemeiner Auffassung nicht um eine Frist nach §§ 42, 43 StPO , sondern um eine eigenständige Zwischenfrist handelt (BGH, Beschl. v. 26.05.2020 - 5 StR 65/20, juris Rn. 3; BGH, Beschl. v. 29.11.2016 - 3 StR 235/16; BGH, Beschl. 20.03.2014 - 3 StR 408/13; LR/Becker- StPO , 27. Aufl. 2019, § 229 Rn. 6; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO , 63. Aufl. 2020, § 229 Rn. 9).

    Auch die Mehrheit der Strafsenate des BGH hält einen Unterbrechungszeitraum von mehr als 21 Tagen für unzulässig (BGH, Beschl. vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20, juris Rn. 4-8; BGH, Beschl. v. 24.09.2019 - 2 StR 194/19, juris Rn. 4; BGH, Beschl. v. 26.05.2020 - 5 StR 65/20, juris Rn. 2-4; BGH, Beschl. v. 29.11.2016 - 3 StR 235/16, juris; anders noch der dritte Strafsenat im Beschl. v. 20.03.2014 - 3 StR 408/13, juris, wobei in diesem Fall wiederum eine fehlerhafte Fristberechnung im konkreten Einzelfall vorgelegen haben könnte - so der damalige Vorsitzende des 3. Strafsenats Becker in LR-StPO/ Becker , 27. Aufl. 2019, § 229 Rn. 6 [dort Fn. 31]).

  • BGH, 24.09.2019 - 2 StR 194/19

    Unterbrechung der Hauptverhandlung für die Dauer von mehr als drei Wochen i.R.e.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21
    Bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist handelt es sich um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstagen eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - 5 StR 65/20; BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 2 StR 194/19; BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - 3 StR 235/16; BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15; BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - 3 StR 408/13).

    Auch die Mehrheit der Strafsenate des BGH hält einen Unterbrechungszeitraum von mehr als 21 Tagen für unzulässig (BGH, Beschl. vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20, juris Rn. 4-8; BGH, Beschl. v. 24.09.2019 - 2 StR 194/19, juris Rn. 4; BGH, Beschl. v. 26.05.2020 - 5 StR 65/20, juris Rn. 2-4; BGH, Beschl. v. 29.11.2016 - 3 StR 235/16, juris; anders noch der dritte Strafsenat im Beschl. v. 20.03.2014 - 3 StR 408/13, juris, wobei in diesem Fall wiederum eine fehlerhafte Fristberechnung im konkreten Einzelfall vorgelegen haben könnte - so der damalige Vorsitzende des 3. Strafsenats Becker in LR-StPO/ Becker , 27. Aufl. 2019, § 229 Rn. 6 [dort Fn. 31]).

  • BGH, 23.09.2020 - 2 StR 606/19

    Gegenstand des Urteils (Tat im verfahrensrechtlichen Sinne: Bewertung bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21
    Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19; BGH, Urt. v. 17.3 StR 170/19, NStZ 2021, 120 ; BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 352, 362 f.).
  • BGH, 17.10.2019 - 3 StR 170/19

    Begriff der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (von der Anklage betroffener

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21
    Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19; BGH, Urt. v. 17.3 StR 170/19, NStZ 2021, 120 ; BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 352, 362 f.).
  • BGH, 20.12.1995 - 2 StR 113/95

    Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21
    Die Frage der Einheitlichkeit des Vorgangs beurteilt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung und der darin durchgeführten Beweisaufnahme (BGH Urt. v. 20.12.1995 - 2 StR 113/95, NStZ 1996, 243 ).
  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 206/04

    Einheitliche Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21
    Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19; BGH, Urt. v. 17.3 StR 170/19, NStZ 2021, 120 ; BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 352, 362 f.).
  • OLG Karlsruhe, 18.11.2004 - 2 Ss 60/04

    Unerlaubter Besitz einer geringen Menge Heroin: Fehlerhafte Verhängung einer

  • BGH, 25.07.1996 - 4 StR 172/96

    Hauptverhandlung - Unterbrechung - Scheinfortsetzung

  • BGH, 05.02.1970 - 4 StR 272/68

    Rüge ordnungswidriger Besetzung des Gerichts wegen mangelnder Verhandlungs- und

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