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   LG Köln, 02.09.2010 - 1 S 13/09   

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https://dejure.org/2010,30044
LG Köln, 02.09.2010 - 1 S 13/09 (https://dejure.org/2010,30044)
LG Köln, Entscheidung vom 02.09.2010 - 1 S 13/09 (https://dejure.org/2010,30044)
LG Köln, Entscheidung vom 02. September 2010 - 1 S 13/09 (https://dejure.org/2010,30044)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertragswidrige Angaben in einer Nebenkostenabrechnung können zu einer mangelnden Nachvollziehbarkeit der Nebenkostenabrechnung und damit zur formellen Unwirksamkeit derselben führen; Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Formelle Unwirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 531 Abs. 2; BGB § 556 Abs. 3
    Vertragswidrige Angaben in einer Nebenkostenabrechnung können zu einer mangelnden Nachvollziehbarkeit der Nebenkostenabrechnung und damit zur formellen Unwirksamkeit derselben führen; Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Saarbrücken, 20.07.1998 - 5 W 110/98

    Rückstand eines Wohnungseigentümers mit Wohngeldzahlungen; Erhebung einer

    Auszug aus LG Köln, 02.09.2010 - 1 S 13/09
    Als unerlässlich wird indes eine "eiserne Reserve" gefordert, deren Höhe je nach den Umständen des Einzelfalles vom Zustand der Anlage, dem Alter und der Reparaturanfälligkeit abhängen kann ( OLG Saarbrücken, NJW-RR 2000, 87 ff.; Timme-Elzer, WEG Kommentar, § 21 Rdnr. 336; Riecke/Schmid-Draber, WEG, 3.Aufl., § 21 Rdnr. 255 ).
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus LG Köln, 02.09.2010 - 1 S 13/09
    Auch wenn die Vorbemerkungen der Beschlussfassung gemäß dem Protokoll der Eigentümerversammlung einen anderen Rückschluss zulassen könnten, ist dies unbeachtlich, denn Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind aus sich heraus objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt ( BGH NJW 1998, 3713 f. ).
  • AG Brühl, 18.04.2011 - 23 C 583/10

    Wohnungseigentum

    Auszug aus LG Köln, 02.09.2010 - 1 S 13/09
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 18.04.2011, 23 C 583/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 04.10.2010 zu TOP 4 ( Liquiditätsbeschluss ) wird für ungültig erklärt.
  • OLG München, 05.10.2006 - 32 Wx 121/06

    Auslegung des Eigentümerbeschlusses zur Genehmigung baulicher Veränderungen -

    Auszug aus LG Köln, 02.09.2010 - 1 S 13/09
    Der Beschluss ist hinreichend bestimmt, denn ein Beschluss ist bestimmt genug, wenn er für eine objektive und normative Auslegung Vorgaben enthält, die zwingend einzuhalten sind ( OLG München, MietRB 2007, 206; ZMR 2007, 69 ).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Auszug aus LG Köln, 02.09.2010 - 1 S 13/09
    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung entfällt noch nicht, wenn die Wohnungseigentümer einen Zweitbeschluss gefasst haben, das Rechtsschutzbedürfnis entfällt aber mit Bestandskraft eines den angefochtenen Beschluss ersetzenden oder bestätigenden Zweitbeschlusses ( BGHZ 152, 46 ff. ).
  • BGH, 16.06.2011 - V ZA 1/11

    Wohnungseigentum: Nutzung eines Hobbyraums zu Wohnzwecken

    Auszug aus LG Köln, 02.09.2010 - 1 S 13/09
    Allein der Umstand, dass der Bundesgerichtshof zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen hat, rechtfertigt die Zulassung der Revision für sich genommen nicht ( BGH, ZWE 2011, 396 f. ).
  • AG Daun, 02.12.2009 - 3a C 476/08

    Mietwagen: AG Daun verurteilt Württembergische Versicherung auf der Grundlage

    Von dem so errechneten Unfallersatztarif in Höhe von 682.82 EUR (569,08 EUR + 20 %) Ist ein Abzug von 10 % für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen (LG Trier, Urteil vom 11.08.2009,1 S 13/09), weshalb der im vorliegenden Fall erstattungsfähige Unfallersatztarif 914.54 EUR ergibt.

    Insoweit Ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere in dem Fall, in dem sich das Ersatzfahrzeug als wesentlich höherwertiger als das beschädigte Fahrzeug erweist, die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkasko-schutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge ist ( BGH NJW 2005, 1041-1043; LG Trier, Urteil vom 11.08.2009,1 S 13/09).

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