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   VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20   

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VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20 (https://dejure.org/2020,11220)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.05.2020 - 1 S 1357/20 (https://dejure.org/2020,11220)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 (https://dejure.org/2020,11220)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen die Einschränkung des Schulbetriebs und gegen infektionsschützende Maßnahmen bei Gottesdiensten scheitert

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona - und der eingeschränkte Schulbetrieb

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und infektionsschützende Maßnahmen ... - Corona-Virus

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (68)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20
    Diesen Bedenken kann durch eine Aufklärung über den sachgemäßen Gebrauch von Mund-Nasen-Bedeckungen begegnet werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.05.2020, a.a.O.; VG Saarland, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. oben (bb) und dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

    Der Verordnungsgeber war aller Voraussicht nach befugt, Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot in § 1 Abs. 1 CoronaVO schrittweise und zunächst nur teilweise zuzulassen (vgl. zu Ausnahmen betreffend § 3 Abs. 1 CoronaVO bereits Senat, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - und zu Ausnahmen betreffend die in § 4 CoronaVO angeordneten Betriebsschließungen ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -).

    Denn die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass sehr erhebliche Risiken der Infektion mit dem Coronavirus für große Teile der Bevölkerung weiterhin bestehen und diese sich bei einer ausnahmslosen Wiedergestattung von sozialen Kontakten im öffentlichen und privaten Raum realisieren können, ist gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Beschl. v. 13.05.2020, a.a.O., und v. 30.04.2020, a.a.O.).

    Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren (vgl. ausf. und m.w.N. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.).

    Dieser grundsätzliche Maßstab gilt voraussichtlich unabhängig davon, welche Anforderungen im Einzelnen für das Infektionsschutzrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG folgen (ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.).

    Zu diesen infektionsschutzrechtlichen Gründen, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen können, treten überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls hinzu, die voraussichtlich Ungleichbehandlungen ebenfalls erlauben können (ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20

    Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20
    Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung kann der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.05.2020 - 20 NE 20.926 - [PM]; HessVGH, Beschl. v. 06.05.2020 - 8 B 1153/2020.N - [PM]; VG Saarland, Beschl. v. 30.04.2020 - 6 L 452/20 - juris; VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 L 276/20.MZ - juris; offen gelassen von NdsOVG, Beschl. v. 05.05.2020 - 13 MN 119/20 - juris).

    (2) Die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 CoronaVO sind bei der gebotenen Zusammenschau mit den Vorschriften in § 3 Abs. 3 bis 5 und 7 CoronaVO aller Voraussicht nach rechtmäßig (vgl. Senat, Beschl. v. 13.05.2020, a.a.O.; zu § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO vom 17.03.2020 in der Fassung vom 17.04.2020 und zu dem in diesen Vorschriften geregelten Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen bereits ausf. Senat, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1046/20 -).

    Insbesondere ist die in § 3 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO normierte Grenze von fünf Personen nicht willkürlich gewählt (vgl. näher dazu Senat, Beschl. v. 13.05.2020, a.a.O.).

    Der Verordnungsgeber war aller Voraussicht nach befugt, Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot in § 1 Abs. 1 CoronaVO schrittweise und zunächst nur teilweise zuzulassen (vgl. zu Ausnahmen betreffend § 3 Abs. 1 CoronaVO bereits Senat, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - und zu Ausnahmen betreffend die in § 4 CoronaVO angeordneten Betriebsschließungen ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -).

    Denn die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass sehr erhebliche Risiken der Infektion mit dem Coronavirus für große Teile der Bevölkerung weiterhin bestehen und diese sich bei einer ausnahmslosen Wiedergestattung von sozialen Kontakten im öffentlichen und privaten Raum realisieren können, ist gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Beschl. v. 13.05.2020, a.a.O., und v. 30.04.2020, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2020 - 1 S 1068/20

    Untersagung des Betriebs von Gaststätten während der Corona-Pandemie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20
    Es ist den Normadressaten möglich und zumutbar, sich über die richtige Handhabung über allgemein zugängliche Quellen zu informieren (vgl. VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020, a.a.O.).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. oben (bb) und dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

    Hinzu kommt, dass die Maßnahme nur einen räumlich und zeitlich beschränkten Teilbereich des öffentlichen Lebens betrifft und die Betroffenen den Eingriffen in gewissem Umfang auf zumutbare Weise ausweichen können, etwa indem sie, wie auch von der Antragstellerin in Betracht gezogen, auf die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs einstweilen zugunsten von anderen Verkehrsmitteln verzichten und persönliche Einkäufe durch eine Verringerung der Frequenz und die Inanspruchnahme von Angeboten des Fernhandels reduzieren (ähnl. insoweit VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020, a.a.O.).

    Mit Inkrafttreten der Fünften, Sechsten und Siebten Corona-Verordnung sowie dem im Wege einer faktischen achten Änderung erfolgten Neuerlass der Verordnung am 09.05.2020 sowie deren Änderung durch die Verordnung vom 16.05.2020 hat die Landesregierung in Reaktion auf die gesunkenen Neuinfektionszahlen erste Lockerungen in dem Gesamtpaket der ab März 2020 zunächst getroffenen Maßnahmen ermöglicht (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -).

    Mit Inkrafttreten der Fünften, Sechsten und Siebten Corona-Verordnung sowie dem im Wege einer faktischen achten Änderung erfolgten Neuerlass der Verordnung am 09.05.2020 sowie deren Änderung durch die Verordnung vom 16.05.2020 hat die Landesregierung in Reaktion auf die gesunkenen Neuinfektionszahlen erste Lockerungen ermöglicht (s. bereits Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -) und auch die Regelungen zur Notbetreuung ausgeweitet.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20
    (2) Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG dürfte für das in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO geregelte grundsätzliche Gebot zur Tragung von Mund-Nasen-Bedeckungen in bestimmten öffentlichen Bereichen auch dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt genügen (zu den Anforderungen vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, 1, 20; Beschl. v. 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19; ausf. ebenfalls Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - m.w.N.).

    Denn der Gesetzgeber selbst hat in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Halbsatz 1 Personen insbesondere dazu verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (vgl. zu einem verordnungsrechtlichen Verbot von Ansammlungen und allen Zusammenkünften von Menschen, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen, ausf. Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O.).

    Der Verordnungsgeber verfolgt damit das Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 23.04.2020, a.a.O., und v. 09.04.2020, a.a.O.).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. oben (bb) und dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20
    Das setzt aber voraus, dass sie in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 - NVwZ 2010, 1022 m.w.N.).

    Bei den mit § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO verbundenen - unterstellten - Auswirkungen auf die Freizügigkeit der Antragsteller handelt es sich allenfalls um unbeabsichtigte Nebenfolgen die auch in der Wirkung nicht annährungsweise eine ähnliche Wirkung wie ein Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz haben (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010, a.a.O.; Ogorek, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 42. Ed., Art. 11 Rn. 21).

    Die Maßnahme beeinträchtigt auch im Übrigen weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben in der Familie (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 - NVwZ 2010, 1022).

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 - NJW 2020, 1049).

    Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, a.a.O., und v. 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99 - NJW 2000, 1399).

    Damit wird ihre als Ausdruck ihrer persönlichen Identität zu respektierende Entscheidung, ihr Gesicht in der Öffentlichkeit weder ganz noch teilweise zu verhüllen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, a.a.O., zum Tragen eines Kopftuchs), beeinträchtigt.

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20
    Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.06.1999 - 2 BvE 2/08 u.a. - BVerfGE 123, 267 m.w.N.), umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 ).

    Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2020 - 1 S 1046/20

    § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20
    (2) Die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 CoronaVO sind bei der gebotenen Zusammenschau mit den Vorschriften in § 3 Abs. 3 bis 5 und 7 CoronaVO aller Voraussicht nach rechtmäßig (vgl. Senat, Beschl. v. 13.05.2020, a.a.O.; zu § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO vom 17.03.2020 in der Fassung vom 17.04.2020 und zu dem in diesen Vorschriften geregelten Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen bereits ausf. Senat, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1046/20 -).

    Insbesondere sind diese Vorschriften derzeit aller Voraussicht nach verhältnismäßig (vgl. zu § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO vom 17.03.2020 in der Fassung vom 17.04.2020 und zu dem in diesen Vorschriften geregelten Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen bereits ausf. Senat, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1046/20 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2020 - 1 S 1216/20

    Untersagung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen in Zeiten der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20
    Weder ist ersichtlich, dass der Schutzbereich dieses Grundrechts tangiert sein könnte, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschriften einen Eingriff begründen könnten, zumal sie ersichtlich keine objektiv berufsregelnde Tendenz aufweisen (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 11.05.2020 - 1 S 1216/20 -).

    Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet die grundsätzliche Entscheidungsfreiheit unter den vorhandenen, zur Kinderbetreuung bereiten Personen, schützt aber nicht vor Veränderungen des Kreises der Betreuungsmöglichkeiten (vgl. zu Kindertageseinrichtungen bereits Senat, Beschl. v. 11.05.2020 - 1 S 1216/20 -).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 905/00
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20
    Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung vielmehr nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.09.2010 - 1 BvR 1504/10 - GRUR-RR 2011, 217; Urt. v. 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, BVerfGE 106, 175 und v. 20.04.2002 - 1 BvR 905/00 - BVerfGE 110, 274).

    Denn Schließungen treffen alle Eltern von schulpflichtigen Kindern ungeachtet ihrer beruflichen Betätigung (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium BVerfG, Urt. v. 20.04.2002, a.a.O.).

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • VGH Bayern, 05.05.2020 - 20 NE 20.926

    Corona - Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1504/10

    Unzureichende Darlegung, dass die Generalklausel des § 3 UWG neben den

  • BVerfG, 09.09.2010 - 1 BvR 2005/10

    Verfassungsmäßigkeit des Rechnungsabschlags gem § 8 Abs 9 KHEntgG - Rüge einer

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 20.10.2015 - LVG 2/14

    Änderungen des Kinderförderungsgesetzes (KiFöG) im Wesentlichen verfassungsgemäß

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11

    Auch bei Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten ist für ein

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 10.01.1991 - 2 BvR 550/90

    Verbot des Tragens von Ohrschmuck durch männliche Zollbeamte

  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des

  • BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 5.17

    Vorübergehende Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet nicht allein wegen

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BVerwG, 02.03.2006 - 2 C 3.05

    Legalitäts-, Neutralitäts-, Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform;

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86

    Schlüsselgewalt

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2020 - 11 S 12.20

    Eilantrag gegen Coronavirus-Verordnung Brandenburg vom 22. März 2020 erfolglos

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 37/85

    Eintragung der Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern in

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 11.94

    Grundrechte - Berufsausübungsfreiheit - Eingriff - Gesetzliche

  • BVerfG, 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00

    Freizügigkeit von Spätaussiedlern

  • BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03

    Mehrfachnamen

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 24.90

    Beamtenrecht - Verfassungsmäßigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2020 - 1 S 1078/20

    Corona-Verordnung: Beschwerde wegen Durchführung von Versammlung in Stuttgart

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 44/20

    Vorläufige Eröffnung der Möglichkeit, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • VG Mainz, 28.04.2020 - 1 L 276/20

    "Maskenpflicht" in Rheinland-Pfalz derzeit rechtmäßig

  • OVG Niedersachsen, 05.05.2020 - 13 MN 119/20

    Corona; Folgenabwägung; Infektionsschutzrecht; Maske; Mund-Nasen-Bedeckung;

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • BVerfG, 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen die Nichtgestattung des Tragens

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17

    Verfassungskonforme Einschränkung des LÖG BW § 8 Abs 1; keine abschließende

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2014 - 1 S 1458/12

    Friedhofsatzung der Stadt Kehl: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer

  • VG Saarlouis, 30.04.2020 - 6 L 452/20

    Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Beckung zur Bekämpfung der

  • VGH Hessen, 05.05.2020 - 8 B 1153/20

    Maskenpflicht in Zeiten des Corona-Virus

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - 5 S 437/16

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren - Unterlassung der

  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - GRS 1/08

    Besetzung der Richterbank in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2021 - 1 S 550/21

    Corona: Rechtsanwalt darf auch als Anhänger der "Kirche des Bizeps" nicht ins

    Danach ist das RKI unter anderem zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen und dahingehender Analysen und Forschungen (vgl. § 4 IfSG und Senat, Beschl. v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris) sowie zur Veröffentlichung der Inzidenzzahlen berufen (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 12 CoronaVO).

    Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017, a.a.O., m.w.N.; Senat, Beschl. v. 18.12.2020 - 1 S 4028/20 - juris, zu Aufenthaltsbeschränkungen, und Beschl. v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris, zur sog. Maskenpflicht).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20

    Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und

    Zudem hat der Gesetzgeber auch mit der kürzlich vorgenommenen Anfügung des 2. Halbsatzes in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote auf Grundlage der Vorschrift erlassen werden können, klargestellt, dass die Vorschrift auch als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen dient, die in besonders erheblichem Maß in Grundrechte eingreifen (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung kann der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen (so bereits VGH BW Senat, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 52; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 38 ff.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 90 ff.; BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 20 NE 20.926 - juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 20 NE 20.1080 - juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 8 B 1153/2020.N - juris Rn. 35 ff.; siehe auch SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 20; offen gelassen von NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020, a.a.O.).

    Der Verordnungsgeber überschreitet seinen Beurteilungsspielraum aber nicht, wenn er davon ausgeht, dass diese Maßnahmen zum Schutz vor Infektionsgefahren im ÖPNV und in Ladengeschäften, insbesondere in Verkaufsstellen des Einzelhandels, in denen Menschen typischerweise gehäuft und eng aufeinandertreffen, für sich allein nicht ebenso wirksam sind wie die zusätzliche Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (vgl. OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20.OVG - juris Rn. 22; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 58).

    Die mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verbundenen - unterstellten - Auswirkungen auf die Freizügigkeit der Antragstellerin stellen sich allenfalls als unbeabsichtigte Nebenfolge dar, die zudem nicht annährungsweise eine ähnliche Wirkung wie ein Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz entfaltet (ebenso in Bezug auf die Folgen von Kontaktverboten: VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 91).

    Ob zudem in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird (so VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 60; OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; offen gelassen OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE - juris Rn. 58; zweifelnd SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 22), kann offenbleiben.

    Im Rahmen der hier zu treffenden Abwägung ist jedoch dem Schutz überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange wie dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung ein höheres Gewicht gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit und ggf. dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beizumessen (so auch OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 112; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 41 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 23; OVG SH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 MR 14/20 - juris Rn. 24; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 43; siehe auch die Folgenabwägung des NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 13 MN 119/29 - juris Rn. 49).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 61; siehe auch SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 23).

    Nicht zuletzt ist darauf zu verweisen, dass die angegriffenen Verordnungsregelungen in ihrer zeitlichen Geltung zunächst bis zum Ablauf des 1. Juli 2020 befristet sind (vgl. § 22 Abs. 2 der 6. SARS-Cov-2-EindV) und auch innerhalb ihres Geltungszeitraums einer Beobachtungs- und Überprüfungspflicht des Verordnungsgebers unterliegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt z.B. OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 61; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 43).

  • VGH Bayern, 07.09.2020 - 20 NE 20.1981

    Corona - Eilantrag gegen Maskenpflicht an Schulen abgelehnt

    Nach § 28 Abs. 1 IfSG trifft die Behörde bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, worunter eine Anordnung zum Tragen von Schutzmasken grundsätzlich fallen dürfte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 7.7.2020 - 20 NE 20.1477 - juris (Gastronomie); B.v. 28.5.2020 - 20 NE 20.1017 - juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 15.5.2020 - 20 NE 20.1102 - juris; vgl. auch VGH BW, B.v. 18.5.2020 - 1 S 1357/20 - juris).
  • VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1443

    Erfolgloser Normenkontrollantrag: Mindestabstand und Präsenzunterricht in Schulen

    Dazu betrifft der alternierende Präsenzunterricht alle Eltern unabhängig von der beruflichen Betätigung (vgl. VGH BW, B.v. 18.5.2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 109 m.w.N.).

    Die familiäre häusliche Gemeinschaft dürfte insofern nicht unmöglich gemacht oder gestört sein (vgl. VGH BW, B.v. 18.5.2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 116 m.w.N.).

    Ein Anspruch auf Teilhabe dürfte sich daher auch hier nur auf die vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen und -angebote beziehungsweise auf Zugang zu diesen unter zumutbaren Bedingungen und unter dem Vorbehalt des Möglichen beziehen (vgl. VGH BW, B.v. 18.5.2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 118).

    Denn selbst zugunsten der Antragsteller unterstellte Eingriffe wären hier jedenfalls - gemessen an den jeweils einschlägigen Rechtfertigungsregimes, darunter die verfassungsmäßige Ordnung, kollidierendes beziehungsweise begrenzendes Verfassungsrecht, Einschränkungen nach Art. 4 des UN-Sozialpaktes sowie vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls oder sachliche Gründe - voraussichtlich gerechtfertigt (vgl. OVG NW, B.v. 12.6.2020 - 13 B 779/20.NE - juris Rn. 55; VGH BW, B.v. 18.5.2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 107 bis 143).

    Eine nachhaltige Störung der psychischen und sozialen Entwicklung von Schülerinnen und Schülern wie den Antragstellerinnen zu 3. bis 5. ist jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände derzeit nicht nachvollziehbar dargelegt (vgl. VGH BW, B.v. 18.5.2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 139).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2020 - 1 S 4028/20

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen in

    Auch, wenn die in § 1c CoronaVO normierten Ausgangsbeschränkungen als Eingriffe in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG einzuordnen sein sollten, würden sich diese Eingriffe aller Voraussicht nach als gerechtfertigt, insbesondere aus den dazu oben genannten und auch hier entsprechend geltenden Gründen als verhältnismäßig erweisen (vgl. zu grundsätzlichen Beherbergungsverboten für private Reisende während der Corona-Pandemie Senat, Beschl. v. 05.11.2020, a.a.O.; s. auch Senat, Beschl. v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris).

    Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017, a.a.O., m.w.N.; Senat, Beschl. v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris zur sog. Maskenpflicht).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 1 S 519/21

    Corona-Krise; Beschränkung der privaten Zusammenkünfte nur mit Angehörigen eines

    (1) Für die Regelungen in § 9 Abs. 1 CoronaVO zur Beschränkung von privaten Zusammenkünften besteht eine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 IfSG, die Regelungen der hier fraglichen Art am Maßstab des einfachen Gesetzesrechts gemessen grundsätzlich tragen kann (stRspr, vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 20.01.2021 - 1 S 80/21 -, ferner Beschl. v. 11.11.2020 - 1 S 3379/20 - juris, v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris, und v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - juris).

    Die Maßnahme beeinträchtigt weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben in der Familie (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 - NVwZ 2010, 1022; zum Ganzen bereits Senat, Beschl. v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 115 ff.).

    Dass § 9 Abs. 1 CoronaVO in diesen Schutzbereich eingreifen könnte, legt die Antragstellerin nicht ansatzweise dar und ist auch sonst nicht erkennbar (ebenso bereits Senat, Beschl. v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris, zu § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO a.F.).

    Die Bestimmungen in § 9 Abs. 1 CoronaVO können sich allenfalls mittelbar auf Entscheidungen der Antragstellerin auswirken, an welchen Orten, an denen sich auch andere Menschen aufhalten, sie zeitweise Aufenthalt nehmen möchten (vgl. Senat, Beschl. v. 18.05.2020, a.a.O., zu § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO a.F.).

    Bei den mit § 9 Abs. 1 CoronaVO verbundenen - unterstellten - Auswirkungen auf die Freizügigkeit der Antragstellerin handelt es sich allenfalls um unbeabsichtigte Nebenfolgen, die auch in der Wirkung nicht annährungsweise eine ähnliche Wirkung wie ein Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz haben (vgl. Senat, Beschl. v. 18.05.2020, a.a.O., zu § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO a.F.; allg. dazu BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010, a.a.O.; Ogorek, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 42. Ed., Art. 11 Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 1 S 3670/21

    2G-Regelung an Hochschulen in Baden-Württemberg vorläufig außer Vollzug gesetzt

    aa) Für die Regelungen in § 9 Abs. 1 CoronaVO zur Beschränkung von privaten Zusammenkünften besteht eine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3, und Abs. 3 IfSG, die Regelungen der hier fraglichen Art am Maßstab des einfachen Gesetzesrechts gemessen grundsätzlich tragen kann (stRspr, vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 25.02.2021 - 1 S 519/21 - juris, v. 20.01.2021 - 1 S 80/21 -, v. 11.11.2020 - 1 S 3379/20 - juris, v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris und v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - juris).

    aa) Für die Regelung in § 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb in der Fassung vom 24.11.2021 besteht eine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 16 und Abs. 3 IfSG, die Regelungen der hier fraglichen Art am Maßstab des einfachen Gesetzesrechts gemessen grundsätzlich tragen kann (stRspr, vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 25.02.2021, a.a.O.,, v. 20.01.2021 - 1 S 80/21 -, v. 11.11.2020 - 1 S 3379/20 - juris, v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris und v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 1 S 1204/21

    Corona-Krise; Testpflicht für schulische Veranstaltungen; Baden-Württemberg

    Einer solchen sie zum Objekt degradierenden Behandlung werden die Antragsteller zu 2) und 3) durch das Gebot, in der Schule und den damit assoziierten Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz anderer vor einer potentiell tödlichen Erkrankung aufzusetzen, nicht ausgesetzt (vgl. Senat, Beschl. v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 -, juris Rn. 63).

    Durch die Testpflicht werden die Antragsteller weder zum Objekt staatlichen Handels degradiert, noch werden sie einer Behandlung unterzogen, die ihre Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017, a.a.O., m.w.N.; Senat, Beschl. v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris zur sog. Maskenpflicht).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2020 - 13 B 779/20

    Keine sofortige Rückkehr zum Regelunterricht

    vgl. dazu und zu weiteren Grundrechten VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 -, juris, Rn. 107 ff.

    vgl. ähnlich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 -, juris, Rn. 135, zum Bedarf von Präsenzunterricht für prüfungsnahe Klassen, sowie VG Aachen, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 7 L 321/20 -, juris, Rn. 19, zu Kindertagesstätten.

  • VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.1999

    Infektionsschutz: Maskenpflicht im Schulunterricht

    Nach § 28 Abs. 1 IfSG trifft die Behörde bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, worunter eine Anordnung zum Tragen von Schutzmasken grundsätzlich fallen dürfte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 7.7.2020 - 20 NE 20.1477 - juris (Gastronomie); B.v. 28.5.2020 - 20 NE 20.1017 - juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 15.5.2020 - 20 NE 20.1102 - juris; vgl. auch VGH BW, B.v. 18.5.2020 - 1 S 1357/20 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2020 - 11 S 60.20

    Coronavirus; Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung; weitere

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2020 - 1 S 3405/20

    Grundsätzliches Beherbergungsverbot für private Reisende während der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20

    Prostitutionsstätten dürfen in Sachsen-Anhalt wieder öffnen

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2020 - 1 S 2087/20

    Corona-Krise; CoronaVSchlachtBtrV BW vom 07.07.2020; Pflicht der Beschäftigten in

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2020 - 3 R 218/20

    Corona-Pandemie: Eilantrag von Hotelbetrieben u.a. gegen das im Rahmen des

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2020 - 1 S 3388/20

    Teilweise Untersagung des Betriebs von Schank- und Speisewirtschaften während der

  • VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.2001

    Erfolgloser Eilantrag gegen bayerische Regelung zur verpflichtenden

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - 1 S 677/21

    Schließung von Möbelhäusern in Zeiten der Corona-Pandemie

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2021 - 1 S 649/21

    Kompensationszahlungen für Betriebsschließungen an Vermieter von

  • VG Stuttgart, 10.11.2020 - 16 K 5206/20

    Voraussichtlich keine Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht im Freien ohne

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2020 - 1 S 3379/20

    Rechtmäßige Kontaktbeschränkungen wegen Coronavirus in Baden-Württemberg

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20

    Verbot einer Versammlung wegen einer potentiell konfliktträchtigen

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 1 S 3528/21

    Rechtmäßigkeit von Kontaktbeschränkungen und Zutrittsverboten für

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - 1 S 4109/20

    Erfolgloser Normenkontroll-Eilantrag gegen coronabedingtes Feuerwerksverbot im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2021 - 13 B 1782/20

    Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung von Regelungen zum

  • VGH Bayern, 19.06.2020 - 20 NE 20.1337

    Eilantrag gegen Maskenpflicht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20

    Corona-Pandemie; Eilantrag gegen Kontaktbeschränkungen; Verbot der Öffnung von

  • VGH Bayern, 17.06.2020 - 20 NE 20.1189

    Corona-Pandemie: Weigerung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2020 - 1 S 3430/20

    Untersagung des Betriebs von Kosmetik- und Nagelstudios während der

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 1 S 1048/21

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses wegen Unmöglichkeit der Verbesserung der

  • AG Schmallenberg, 17.02.2021 - 6 OWi 211 Js 4/21

    Corona, Tragen einer Alltagsmaske, Höhe der Geldbuße

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2020 - 3 R 205/20

    Beherbergungsverbot im Land Sachsen-Anhalt voraussichtlich nicht verhältnismäßig

  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

  • VG Sigmaringen, 22.06.2021 - 4 K 1827/21

    Maskenpflicht beim Schulbesuch; Ausnahmetatbestand; ärztliche Bescheinigung;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.2020 - 1 S 3396/20

    Befristete Untersagung von Prostitutionsbetrieben wegen Coronavirus in

  • OVG Thüringen, 26.08.2020 - 3 EN 531/20

    Corona-Pandemie; CoronaVGrundV TH 2 vom 07.07.2020; Abstandsgebot; Pflicht zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 283/20

    Feststellung der Unwirksamkeit der aus den Regelungen zur Bekämpfung der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.11.2020 - 3 R 226/20

    Corona-Krise; Vorläufige Außervollzugsetzung des Öffnungsverbots für

  • VGH Bayern, 27.10.2021 - 25 NE 21.2608

    Testpflicht an Schulen aufgrund SARS-CoV-2 (Covid)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2020 - 1 S 3448/20

    Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen während der Corona-Pandemie

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2020 - 3 R 219/20

    Schließung von Gaststätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • VGH Bayern, 26.06.2020 - 20 NE 20.1423

    Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen von Gottesdiensten

  • VG Augsburg, 09.03.2021 - Au 5 S 21.273

    Gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Verstößen gegen die coronabedingte

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2020 - 3 R 225/20

    Schließung von Prostitutionsstätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • OVG Thüringen, 21.08.2023 - 3 N 447/20

    Coronapandemie; Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zum Tragen einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20

    Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.11.2020 - 3 M 208/20

    Befreiung von der Maskenpflicht in allgemeinbildenden Schulen

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2020 - 1 S 3461/20

    Befreiung von der Quarantänepflicht während der Corona-Pandemie

  • VGH Bayern, 07.07.2020 - 20 NE 20.1477

    Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Außenbereich der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2020 - 3 R 223/20

    Vorübergehende Schließung von Gaststätten während der Corona-Pandemie

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2020 - 3 R 214/20

    Vorübergehende Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie

  • ArbG Villingen-Schwenningen, 17.02.2021 - 4 Ca 425/20

    Maskenpflicht - Eignung von Gesichtsvisieren - ärztliche Maskenbefreiung -

  • VGH Bayern, 08.06.2020 - 20 NE 20.1307

    Corona-Pandemie: Erfolgloser Eilantrag eines privaten Verkehrsunternehmens gegen

  • VGH Bayern, 27.10.2021 - 25 NE 21.2610

    Corona-Testpflicht an Schulen

  • VG Hamburg, 08.06.2020 - 5 E 2173/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Wiederaufnahme der Beschulung im Präsenzunterricht an

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