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   LG Dessau-Roßlau, 29.11.2012 - 1 S 147/12   

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https://dejure.org/2012,62599
LG Dessau-Roßlau, 29.11.2012 - 1 S 147/12 (https://dejure.org/2012,62599)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 29.11.2012 - 1 S 147/12 (https://dejure.org/2012,62599)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 29. November 2012 - 1 S 147/12 (https://dejure.org/2012,62599)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Sturzunfall infolge von Schnee- und Eisglätte: Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen nach Übertragung der Räum- und Streupflicht für ein Hausgrundstück durch Vertrag auf einen Dritten; Schmerzensgeldanspruch

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.06.1996 - VI ZR 75/95

    Haftung des Vermieters von Räumlichkeiten für die Instandsetzung von

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 29.11.2012 - 1 S 147/12
    Allerdings bedarf eine solche Übertragung, um ihre sich auf Kontroll- und Überwachungspflichten verengende Wirkung zu entfalten, einer klaren , hinreichend deutlichen Absprache , die die Sicherung der betreffenden Gefahrenquelle zuverlässig garantiert (BGH NJW 1996, 2646; OLG Celle, NJW-RR 2011, 106, 108).

    Nur eine eindeutige vertragliche Übernahme der Sicherungspflichten rechtfertigt es, den primär Sicherungspflichtigen, hier die Beklagte, aus seiner Haftung mit Wirkung gegenüber Dritten zu entlassen und diese mit ihren Haftpflichtansprüchen an den Übernehmer zu verweisen (BGH, NJW 1996, 2646; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.08.2008, Az. 2 U 15/07, juris-Rdn. 19 m. w. N.).

  • BGH, 08.10.1974 - VI ZR 43/72

    Verkehrssicherungs- bzw. Streupflicht des Grundstückseigentümers; Deligierung auf

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 29.11.2012 - 1 S 147/12
    Eine solche klare Absprache setzt vor allem eine gründliche Anweisung über die Art und den Umfang des Räumens und Streuens voraus, und zwar in räumlicher , zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht (BGH, BB 1957, 15; VersR 1975, 42; Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 823 BGB, Rdn. 229).

    Die Form und die Intensität der Kontrolle und Überwachung hängen davon ab, wie gründlich und sorgfältig die Anweisungen an den Übertragungsempfänger erfolgt sind (BGH, BB 1957, 15; VersR 1975, 42; Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 823 BGB, Rdn. 229).

  • OLG Frankfurt, 19.02.2008 - 18 U 58/07

    Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten: Haftung bei

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 29.11.2012 - 1 S 147/12
    Zwar ist es im Ausgangspunkt richtig, dass eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht durch Vertrag auf einen Dritten grundsätzlich möglich und zulässig ist (vgl. nur: OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2008, 1476; Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 823 BGB, Rdn. 50).
  • OLG Celle, 12.08.2010 - 8 U 15/10

    Umfang der zulässigen Übertragung von Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 29.11.2012 - 1 S 147/12
    Allerdings bedarf eine solche Übertragung, um ihre sich auf Kontroll- und Überwachungspflichten verengende Wirkung zu entfalten, einer klaren , hinreichend deutlichen Absprache , die die Sicherung der betreffenden Gefahrenquelle zuverlässig garantiert (BGH NJW 1996, 2646; OLG Celle, NJW-RR 2011, 106, 108).
  • OLG Brandenburg, 05.08.2008 - 2 U 15/07

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden in Brandenburg bei

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 29.11.2012 - 1 S 147/12
    Nur eine eindeutige vertragliche Übernahme der Sicherungspflichten rechtfertigt es, den primär Sicherungspflichtigen, hier die Beklagte, aus seiner Haftung mit Wirkung gegenüber Dritten zu entlassen und diese mit ihren Haftpflichtansprüchen an den Übernehmer zu verweisen (BGH, NJW 1996, 2646; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.08.2008, Az. 2 U 15/07, juris-Rdn. 19 m. w. N.).
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