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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 1 S 154.07   

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OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 1 S 154.07 (https://dejure.org/2008,6737)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.09.2008 - 1 S 154.07 (https://dejure.org/2008,6737)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. September 2008 - 1 S 154.07 (https://dejure.org/2008,6737)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sondernutzung im straßenrechtlichen Sinne durch Anbringung kommerzieller Werbung an einer Brücke; Entfallen der Qualifizierung einer Werbung als Sondernutzung allein wegen der Höhe der Werbeanlage von mehr als 4,5 Metern über der Fahrbahn; Erlaubnispflicht i.S.e. ...

  • Judicialis

    BerlStrG § 2 Abs. 2; ; BerlStrG § 10; ; BerlStrG § 11 Abs. 1; ; BerlStrG § 11 Abs. 5; ; BerlStrG § 11 Abs. 9; ; BerlStrG § 14 Abs. 1; ; BGB § ... 905; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 146

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sondernutzung im straßenrechtlichen Sinne durch Anbringung kommerzieller Werbung an einer Brücke; Entfallen der Qualifizierung einer Werbung als Sondernutzung allein wegen der Höhe der Werbeanlage von mehr als 4,5 Metern über der Fahrbahn; Erlaubnispflicht i.S.e. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2008, 591
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Hessen, 24.02.1998 - 5 N 3469/94

    Normenkontrolle einer Sondernutzungsgebührenregelung - Plakatanschlag an Bauzaun

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 1 S 154.07
    Im Beschluss des VGH Kassel (GewArch 1998, 437) sei es um einen Plakatanschlag auf Bauzäunen gegangen, die im öffentlichen Straßenland errichtet worden seien.

    Es verhält sich hier nicht anders als bei Bauzäunen, die für sich genommen dazu dienen, Teile der Straßenfläche abzusperren, durch eine aufgebrachte Werbung aber zusätzlich einen kommerziellen Zweck erhalten und damit einen neuen Sondernutzungstatbestand erfüllen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 24. Februar 1998, GewArch 1998, 437 [438 f]; OVG Münster, Beschluss vom 19. April 2007 - 11 A 4057/06 -, BeckRS 2007 23377).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 4433/02

    Zur gebührenpflichtigen Sondernutzung von Straßenland zur Werbung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 1 S 154.07
    Die Erlaubnispflicht im Sinne eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 11 A 3887/96 -, BeckRS 2005 24636, S. 4 und Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, JuS 2006, 277 [278] m.w.N.) dient der Möglichkeit zu kontrollieren, ob die betreffende Straßennutzung mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, aber auch mit sonstigen öffentlichen Belangen und Interessen vereinbar ist.

    Damit wird der Verkehrszweck nachrangig ("motorisierte Reklamefläche", "fahrende Litfaßsäule"), der Gemeingebrauch ist überschritten und es liegt eine Sondernutzung vor (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 2 Bs 181/03 -, NJW 2004, 1970; OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, NJW 2005, 3162; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 563, 564).

  • BVerwG, 29.08.1961 - I C 167.59

    Landesrechtliches Verbot von Werbemitteln an Brücken ohne Rücksicht auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 1 S 154.07
    Die Auffassung der Antragstellerin, eine Sondernutzung könne nur vorliegen, wenn die betreffende Nutzung den Gemeingebrauch - zumindest abstrakt - beeinträchtige, entspricht nicht der Berliner Rechtslage und kann sich auch nicht auf die Berufs- und Eigentumsgrundrechte stützen (zur Verfassungsmäßigkeit einer im hier einschlägigen Aspekt ähnlichen gesetzlichen Regelung in Hamburg s. schon BVerwG, Urteil vom 29. August 1961 - I C 167.59 -, NJW 1962, 552 [553]; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1996 - 11 B 29.96 -, NZV 1996, 334).

    Richtig ist vielmehr, dass neben die - fortbestehende - Funktion der Brücke der Zweck der dort angebrachten Werbung tritt (zur gesonderten Genehmigungsbedürftigkeit eines Werbeschildes an der Außenseite des Geländers einer Eisenbahnbrücke über einer Straße s. bereits BVerwG, Urteil vom 29. August 1961 - I C 167.59 -, NJW 1962, 552 [554]; ferner OVG Berlin, Beschluss vom 10. April 2001 - OVG 1 SN 2.00 - S. 3 f).

  • OVG Hamburg, 13.06.2003 - 2 Bs 181/03

    Abstellen von Fahrzeugen mit Werbeaufschrift auf öffentlichen Wegeflächen ;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 1 S 154.07
    Damit wird der Verkehrszweck nachrangig ("motorisierte Reklamefläche", "fahrende Litfaßsäule"), der Gemeingebrauch ist überschritten und es liegt eine Sondernutzung vor (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 2 Bs 181/03 -, NJW 2004, 1970; OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, NJW 2005, 3162; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 563, 564).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2000 - 11 A 3887/96

    Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis an ein Unternehmen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 1 S 154.07
    Die Erlaubnispflicht im Sinne eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 11 A 3887/96 -, BeckRS 2005 24636, S. 4 und Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, JuS 2006, 277 [278] m.w.N.) dient der Möglichkeit zu kontrollieren, ob die betreffende Straßennutzung mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, aber auch mit sonstigen öffentlichen Belangen und Interessen vereinbar ist.
  • BVerwG, 10.05.1996 - 11 B 29.96

    Fernstraßenrecht sondernutzung durch Aufstellen einer Großplakatanschlagtafel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 1 S 154.07
    Die Auffassung der Antragstellerin, eine Sondernutzung könne nur vorliegen, wenn die betreffende Nutzung den Gemeingebrauch - zumindest abstrakt - beeinträchtige, entspricht nicht der Berliner Rechtslage und kann sich auch nicht auf die Berufs- und Eigentumsgrundrechte stützen (zur Verfassungsmäßigkeit einer im hier einschlägigen Aspekt ähnlichen gesetzlichen Regelung in Hamburg s. schon BVerwG, Urteil vom 29. August 1961 - I C 167.59 -, NJW 1962, 552 [553]; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1996 - 11 B 29.96 -, NZV 1996, 334).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 1 S 154.07
    Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, E 93, 319 [344]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2007 - 11 A 4057/06

    Anbringung einer Werbestaubschutzplane an einem Baugerüst ohne

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 1 S 154.07
    Es verhält sich hier nicht anders als bei Bauzäunen, die für sich genommen dazu dienen, Teile der Straßenfläche abzusperren, durch eine aufgebrachte Werbung aber zusätzlich einen kommerziellen Zweck erhalten und damit einen neuen Sondernutzungstatbestand erfüllen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 24. Februar 1998, GewArch 1998, 437 [438 f]; OVG Münster, Beschluss vom 19. April 2007 - 11 A 4057/06 -, BeckRS 2007 23377).
  • BGH, 03.02.1978 - V ZR 79/75

    Werbeauslagen einer Brauerei an einer Häuserwand - Duldung eines gesteigerten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 1 S 154.07
    Er käme sonst in den kostenlosen Genuss einer nachhaltigen Sondernutzung der Straße und würde insoweit das gesetzliche Regelwerk aus den Angeln heben (zur Rechtmäßigkeit einer Entgeltforderung für die Sondernutzung eines Anliegers vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Februar 1978 - V ZR 79/75 -, NJW 1978, 2201 [2202]).
  • BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 1.76

    Kerngewährleistung des Anliegergebrauchs - Werbemöglichkeiten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 1 S 154.07
    Diese "gemischte" Werbung überschreitet den Anliegergebrauch und ist Sondernutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1978 - 4 C 1.76 -, NJW 1979, 440 [440 f]; Steiner [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, 6. Auflage 1999, S. 714 ff Rn. 105 und 137).
  • BVerwG, 12.11.1998 - 3 BN 2.98

    Kommunalabgaben: Sondernutzungsgebühr für Plakatierung an Bauzäunen

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2019 - 4 MB 58/19

    Sondernutzung - Plakatwerbung an einem Schaltkasten für

    Dies widerspräche dem eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschriften (Urt. des Senats v. 10.07.1996 - 4 L 175/95 -, juris Rn. 27; vgl. auch OVG Berlin-Brbg., Beschl. v. 16.09.2008 - OVG 1 S 154.07 -, juris Rn. 21).
  • VG Berlin, 23.03.2023 - 1 K 65.18

    Erhebung einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühr: Anbringung einer Werbung

    Die Kammer folgt nunmehr der dort bereits in Bezug genommenen, allerdings nicht unmittelbar herangezogenen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. September 2008 - OVG 1 S 154.07, juris Rn. 19, 20).

    Dass die Gebührensätze der Tarifstelle 2.2.4 SNGebV nur bei einem im Verhältnis zu den Werbeanlagen der Tarifstelle 4.1 SNGebV gesteigerten wirtschaftlichen Interesse der Werbeunternehmen gerechtfertigt wären, greift nicht durch, denn die (Mit-)Berücksichtigung des Ausmaßes der räumlichen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs an der Straße als (weiteres) Bemessungskriterium nach § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG stellt - wie mehrfach ausgeführt - keine gesetzliche Vorgabe für den Verordnungsgeber dar (vgl. auch den in Sachen der hiesigen Klägerin ergangenen Senatsbeschluss vom 16. September 2008 - OVG 1 S 154.07 - [nicht veröffentlicht] BA, S. 9 f.).

    Diese Frage ist nicht schon durch die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. September 2008 (a.a.O.) als geklärt anzusehen, die lediglich über eine Beschwerde in einem Eilverfahren zu befinden hatte und zudem nur die Sondernutzung nach dem BerlStrG betraf, nicht hingegen die Sondernutzung nach dem FStrG.

  • VGH Bayern, 27.09.2010 - 8 CS 10.1720

    Aufstellung eines Werbeschilds auf öffentlichem Straßengrund

    Das ist der Fall, wenn die tatsächliche Benutzung des öffentlichen Straßenraums durch andere ausgeschlossen ist; auf die Frage, ob von dem ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellten Gegenstand eine potenzielle Gefährdung Dritter ausgeht und ob der öffentliche Verkehrsraum nur geringfügig in Anspruch genommen wird, kommt es mangels gesetzlicher Regelung nicht an (vgl. BayVGH vom 31.7.1990 Az. 8 CS 90.1559; OVG Berlin-Brandenburg vom 16.9.2008 NZV 2008, 591; BVerwG vom 10.5.1996 NVwZ 1996, 1210).
  • VG Berlin, 19.02.2015 - 1 K 273.12

    Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Werbetafeln an Gebäuden der Deutschen

    Nach alledem kann vorliegend dahinstehen, unter welchen Umständen die Annahme einer Sondernutzung durch Werbung auch ohne abstrakte Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs in Betracht kommen kann, weil mit ihr verkehrsfremde und deshalb nicht dem Gemeingebrauch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG unterfallende Zwecke verfolgt werden (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2008 - OVG 1 S 154.07 -, juris).
  • VG Berlin, 17.06.2011 - 1 K 48.10

    Werbefahrten mit Kleinlastkraftfahrzeugen und Anwendung straßenrechtlicher bzw.

    Der Verkehrsbezug fehlt aber dem Zurschauhalten von Werbung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2008 - OVG 1 S 154.07 -, juris Rn. 19).
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