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   OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2008 - 1 S 155.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2008 - 1 S 155.08 (https://dejure.org/2008,37536)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.10.2008 - 1 S 155.08 (https://dejure.org/2008,37536)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Oktober 2008 - 1 S 155.08 (https://dejure.org/2008,37536)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 21.09.2006 - 4 C 9.05

    Anbauverbot; Anlage der Außenwerbung; Werbeanlage; Ortsdurchfahrt; Hochbauten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2008 - 1 S 155.08
    Denn die Eisenbahnbrücke, an der die Werbebanner befestigt sind, überquert nicht nur den Sachsendamm, sondern auch die unter dem Sachsendamm hindurch geführte Stadtautobahn (BAB A 100), die als Bundesautobahn trotz ihrer Belegenheit innerhalb geschlossener Ortslage nicht zur Erschließung anliegender Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 4 C 9.05 - BVerwGE 126, 349).

    Hiervon ausgehend kann dahinstehen, ob im Bereich des Verbots von Werbeanlagen an Brücken eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 8 FStrG überhaupt in Erwägung gezogen werden kann (verneinend etwa Bender, in Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz mit Autobahnmautgesetz, Kommentar, 2008, § 9, Rn. 108, wohl auch Aust, in Marschall/Schroeter/Kästner, Fernstraßenrecht, 6. Aufl., § 9, Rn. 42; anders die Rechtsprechung des BVerwG, die § 9 Abs. 8 auch auf § 9 Abs. 6 Satz 2 anwendet: BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 a.a.O., Rn. 12; Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 2.82 - NVwZ 1985, 825).

  • BVerwG, 30.11.1984 - 4 C 2.82

    Erforderlichkeit einer Ausnahmegenehmigung für Außenwerbung an Brücken über

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2008 - 1 S 155.08
    Hiervon ausgehend kann dahinstehen, ob im Bereich des Verbots von Werbeanlagen an Brücken eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 8 FStrG überhaupt in Erwägung gezogen werden kann (verneinend etwa Bender, in Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz mit Autobahnmautgesetz, Kommentar, 2008, § 9, Rn. 108, wohl auch Aust, in Marschall/Schroeter/Kästner, Fernstraßenrecht, 6. Aufl., § 9, Rn. 42; anders die Rechtsprechung des BVerwG, die § 9 Abs. 8 auch auf § 9 Abs. 6 Satz 2 anwendet: BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 a.a.O., Rn. 12; Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 2.82 - NVwZ 1985, 825).
  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2008 - 1 S 155.08
    Maßgeblich für dieses zutreffende "rechte" Verständnis des Bescheides ist nach den auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsätzen zur Auslegung von Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB (dazu etwa BVerwG, Urteile vom 20. April 2005 - 9 C 4.04 - BVerwGE 123, 292, juris Rn. 26; vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223, juris Rn. 22), dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist und Erklärungen in ihrem Gehalt so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern.
  • BVerwG, 06.09.2008 - 7 B 10.08

    Ausübung des denkmalschutzrechtlichen Vorkaufsrechts eines beklagten Landes aus

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2008 - 1 S 155.08
    Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss 6. September 2008 - 7 B 10.08 - zitiert nach juris, Rn. 24; ferner Urteil vom 25.Februar 1994 - BVerwG 8 C 2.92 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68).
  • BVerwG, 20.04.2005 - 9 C 4.04

    Abwasserabgabe; Verrechnung, nachträgliche -; Verwaltungsakt, Wirksamkeit eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2008 - 1 S 155.08
    Maßgeblich für dieses zutreffende "rechte" Verständnis des Bescheides ist nach den auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsätzen zur Auslegung von Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB (dazu etwa BVerwG, Urteile vom 20. April 2005 - 9 C 4.04 - BVerwGE 123, 292, juris Rn. 26; vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223, juris Rn. 22), dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist und Erklärungen in ihrem Gehalt so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern.
  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 2.92

    Abgabenbescheid "z.Hd." des Wohnungseigentumsverwalters - (vgl. für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2008 - 1 S 155.08
    Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss 6. September 2008 - 7 B 10.08 - zitiert nach juris, Rn. 24; ferner Urteil vom 25.Februar 1994 - BVerwG 8 C 2.92 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68).
  • BVerwG, 06.12.1999 - 1 A 4.97

    Klage gegen Verbot von Lebensversicherungsverträgen nach dem "Optima-Modell" als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2008 - 1 S 155.08
    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Adressat des Verwaltungsaktes zwar einerseits hinreichend bestimmt bezeichnet sein muss, dass aber andererseits die Adressierung des Verwaltungsaktes mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig sein kann und die Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1999 - 1 A 4.97 - GewArch 2000, 196, juris Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2013 - 1 S 121.12

    Verbot von Werbeanlagen an Autobahnen

    Eine Erschließungsfunktion für anliegende Grundstücke kommt der Stadtautobahn bzw. hier der BAB A 100 indessen nicht zu (s. schon Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2008 - OVG 1 S 155.08 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 12).

    Der Senat hat im Zusammenhang mit dem Verbot der Brückenwerbung im Luftraum über der BAB A 100 bereits deutlich gemacht, dass ein Funktionszusammenhang mit der Verkehrsführung auf der Autobahn jedenfalls dann besteht, wenn die fraglichen Werbeanlagen für die Verkehrsteilnehmer, die die Stadtautobahn befahren, sichtbar und bei konzentrierter Betrachtung auch solange wahrnehmbar sind, dass die Werbebotschaften aufgenommen werden können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2008 - OVG 1 S 155.08 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 12).

    Aufgrund dieser Umstände sowie angesichts der zugelassenen, häufig noch deutlich überschrittenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, der Mehrspurigkeit der Autobahn und der auf ihr bekanntermaßen vorherrschenden extremen Verkehrsdichte stellt die Werbeanlage der Antragstellerin damit bereits eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs und damit für die Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer auf der BAB A 100 dar (vgl. insoweit zur Brückenwerbung an der BAB A 100 bereits Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2008, a.a.O.).

  • VG Berlin, 02.08.2012 - 1 L 173.12

    Fernstraßenrechtlich unzulässige Werbeanlage an Tunnelmund der BAB 100 in Berlin

    Abgesehen davon, dass die Anwendbarkeit dieser Regelung bei Werbeanlagen an Brücke fraglich ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 31.10.2008 - OVG 1 S 155.08 m.w.N., zit. nach juris), setzte dies jedenfalls voraus, dass das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar wäre.

    Liegen danach die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 ASOG durch die Errichtung einer fernstraßenrechtlich unzulässigen Werbeanlage vor (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 31.10.2008 - OVG 1 S 155.08, zit. nach juris), durfte die SenStadt die verfahrensgegenständliche Verfügung erlassen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2011 - 11 S 67.10

    Wertstoffsammelsystem "Gelbe Tonne plus"; Untersagungsanordnung; von privatem

    Zwar genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (zu § 80 Abs. 3 VwGO als - nur - formellem Begründungserfordernis vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 31. Oktober 2008 - 1 S 155.08 -, zit. nach juris Rn 11; v. 27. März 2006 - 11 S 49.05 -, zit. nach juris Rn 14; OVG Brandenburg, Beschlüsse v. 29. November 2004 - 4 B 107/04 -, zit. nach juris Rn 6 ff., v. 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, zit. nach juris Rn 10 f.).
  • VG Cottbus, 13.10.2016 - 3 L 244/16

    Wirksamkeit bauaufsichtlicher Anordnungen gegenüber einem Rechtsnachfolger

    Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2008 - 7 B 10.08 -, juris, Rn. 24; ferner BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - OVG 1 S 155.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2012 - 11 S 2.12

    Türke; sofort vollziehbare Ausweisung; zwingende Ausweisung; Regelausweisung;

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass schriftlich mit dem nötigen Einzelfallbezug - und über eine lediglich floskelhafte Wiederholung der gesetzlichen Anforderung hinaus - zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Vollziehung des Bescheids nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit abgewartet werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 1 S 155.08 - und vom 13. Oktober 2011 - 11 S 67.10 -, jeweils in juris zu Rz. 11).
  • VG Cottbus, 24.04.2017 - 3 L 125/17

    Bauplanungs- , Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2008 - 7 B 10.08 -, juris, Rn. 24; ferner BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - OVG 1 S 155.08 -, juris Rn. 6).
  • VG Frankfurt/Oder, 18.03.2010 - 5 K 1410/06

    Widerruf einer Prozesshandlung und Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung

    Danach sind empfangsbedürftige Willenserklärungen - zu denen auch behördliche Gebotsverfügungen gehören - aus der Sicht des Empfängers, der dabei der Erklärung nicht den aus seiner Sicht und in Anbetracht ihm bekannter Umstände den ihm günstigsten Erklärungsgehalt unterlegen darf, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit dahin zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 1 S 155.08 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 10.12.2008 - 3 L 238/08

    Reichweite der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach reformatio in peius

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann auch nicht der Begründung des Widerspruchsbescheides entnommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 1 S 155.08 -).
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