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   VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20   

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VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20 (https://dejure.org/2020,11774)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.05.2020 - 1 S 1586/20 (https://dejure.org/2020,11774)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Mai 2020 - 1 S 1586/20 (https://dejure.org/2020,11774)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Verbot einer Versammlung wegen einer potentiell konfliktträchtigen Gegendemonstration, der damit einhergehenden Infektionsgefahren für Teilnehmer, Gegendemonstranten und Polizeibeamte in Zeiten der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Stuttgart: AfD-Demonstration darf nur mit 100 Teilnehmern und unter strengen Auflagen stattfinden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    AfD-Demo: Nur 100 Teilnehmer unter Beachtung strenger Auflagen - Corona-Virus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Versammlung unter Auflagen trotz Gefahren durch COVID-19

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2020, 839 (Ls.)

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20
    Denn auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen weiter Menschen mit dem Coronavirus infiziert werden und die potentiell tödliche COVID-19-Krankheit erleiden sowie dass die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG, der im vorliegenden Fall jedenfalls auch als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers auch zu Maßnahmen gegenüber Nichtstörern (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 - juris; grdl. bereits Senat, Beschl. v. 09.40.2020 - 1 S 925/20 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20
    Denn auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen weiter Menschen mit dem Coronavirus infiziert werden und die potentiell tödliche COVID-19-Krankheit erleiden sowie dass die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG, der im vorliegenden Fall jedenfalls auch als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers auch zu Maßnahmen gegenüber Nichtstörern (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 - juris; grdl. bereits Senat, Beschl. v. 09.40.2020 - 1 S 925/20 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20

    Coronaverordnung: Versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer an

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20
    Die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die besondere Bedeutung der in Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit zu beachten, die als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend ist und insbesondere das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris, und näher dazu zuletzt Senat, Beschl. v. 16.05.2020 - 1 S 1541/20 - juris m.w.N.).

    Auch um eine Auflösung im Bedarfsfall schnell vollziehen zu können, erachtet der Senat eine Begrenzung der Zahl der Teilnehmer - die auch im Licht von Art. 8 Abs. 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 16.05.2020, a.a.O., m.w.N.) - auf zwei Busse mit jeweils rund 50 Personen - mithin auf 100 Personen - für geboten, um auf diese Weise das andernfalls in den Blick rückende Versammlungsverbot zu vermeiden.

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20
    Diese verbleibenden Risiken müssen aber angesichts der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit von Art. 8 Abs. 1 GG in einem demokratischen Rechtsstaat im Allgemeinen (s.o.) und für die Antragstellerin im Besonderen, die als (nicht verbotene) Partei ein auch von Art. 21 Abs. 1 GG geschütztes Recht darauf hat, durch Kundgebungen am politischen Wettbewerb teilzunehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 - BVerfGE 148, 11), derzeit hingenommen werden.
  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20
    Mit Blick auf die im vorliegenden versammlungsrechtlichen Verfahren bestehende Zeitknappheit legt der Senat die gesetzlichen Darlegungsanforderungen aber im Lichte des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 - NVwZ 2004, 90).
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Versammlung in Bremen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20
    Diese können ebenso wie die von der Antragsgegnerin angesprochenen Parkhauszugänge von der dazu grundsätzlich berufenen Antragsgegnerin und erforderlichenfalls dem Polizeivollzugsdienst so kontrolliert werden, dass den von den Gegendemonstranten ausgehenden Gefahren wirksam begegnet werden kann und beide Gruppen erforderlichenfalls ausreichend voneinander getrennt bleiben (vgl. zu stationären Versammlungen auch VG Bremen, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 V 763/20 - juris und nachfolgend OVG Bremen, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 B 137/20 - juris, BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20 - juris).
  • VG Bremen, 30.04.2020 - 5 V 763/20

    Durchführung der Versammlung auf eine stationäre Kundgebung - Aufzug; Corona;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20
    Diese können ebenso wie die von der Antragsgegnerin angesprochenen Parkhauszugänge von der dazu grundsätzlich berufenen Antragsgegnerin und erforderlichenfalls dem Polizeivollzugsdienst so kontrolliert werden, dass den von den Gegendemonstranten ausgehenden Gefahren wirksam begegnet werden kann und beide Gruppen erforderlichenfalls ausreichend voneinander getrennt bleiben (vgl. zu stationären Versammlungen auch VG Bremen, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 V 763/20 - juris und nachfolgend OVG Bremen, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 B 137/20 - juris, BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20 - juris).
  • VG Stuttgart, 22.05.2020 - 5 K 2478/20

    Versammlungsverbot trotz Fehlens von Anhaltspunkten eines unfriedlichen Verlaufs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2020 - 5 K 2478/20 - teilweise geändert.
  • OVG Bremen, 01.05.2020 - 1 B 137/20

    "Grundrechte auch in der Corona-Zeit schützen" am 01.05.2020 - Coronavirus;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20
    Diese können ebenso wie die von der Antragsgegnerin angesprochenen Parkhauszugänge von der dazu grundsätzlich berufenen Antragsgegnerin und erforderlichenfalls dem Polizeivollzugsdienst so kontrolliert werden, dass den von den Gegendemonstranten ausgehenden Gefahren wirksam begegnet werden kann und beide Gruppen erforderlichenfalls ausreichend voneinander getrennt bleiben (vgl. zu stationären Versammlungen auch VG Bremen, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 V 763/20 - juris und nachfolgend OVG Bremen, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 B 137/20 - juris, BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2016 - 1 S 1662/16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Einstufung als gefährlicher Hund und Anordnung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20
    Im Rahmen der vom Senat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung (vgl. näher zu den Maßstäben Senat, Beschl. v. 20.10.2016 - 1 S 1662/16 - VBlBW 2017, 197 m.w.N.) ist zu berücksichtigen, dass der von der Antragstellerin in der Hauptsache eingelegte Widerspruch voraussichtlich teilweise Aussicht auf Erfolg hat (a)).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2020 - 1 S 1068/20

    Untersagung des Betriebs von Gaststätten während der Corona-Pandemie

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20

    Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen

  • VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22

    Präventives Versammlungsverbot in Form der Allgemeinverfügung für ein

    Einer weitergehendenden Klärung des Verhältnisses zwischen versammlungsrechtlichen und infektionsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass eines Versammlungsverbots bedurfte es danach hier nicht (vgl. zur Abgrenzung auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2020 - 1 S 1586/20 -, juris, Rn. 8; VG Freiburg, Beschluss vom 05.05.2021 - 1 K 1396/21 -, juris Rn. 9; VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.2020 - 1 K 5020/20 -, juris, Rn. 17; Kießling, in: dieselbe, IfSG, 2. Auflage 2021, § 28a, Rn. 105 ff.; Wittmann, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht des Bundes und der Länder, 2. Auflage 2020, § 15, Rn. 54 ff.).
  • VG Bremen, 22.10.2020 - 5 V 2328/20

    Kein Verbot für schwarz-weiß-rot am 24.10.2020 - Auflage; Aufzug ; Corona;

    aa) Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen würde die Durchführung der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung höchstwahrscheinlich zu einer unmittelbaren Gefährdung für das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Versammlungsteilnehmer, Gegendemonstranten, Passanten und beteiligten Polizeibeamten sowie für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens in Deutschland führen (so auch VGH BW, Beschl. v. 23.05.2020 - 1 S 1586/20 -, juris Rn. 13).

    § 28 Abs. 1 InfSG, der im vorliegenden Fall jedenfalls auch als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, ermächtigt nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers auch zu einem Einschreiten gegenüber Nichtstörern (vgl. VGH BW, Beschl. v. 23.05.2020 - 1 S 1586/20 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Die Kammer ist sich bewusst, dass auch bei der Durchführung der Versammlung des Antragstellers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Rahmen Infektionsgefahren insbesondere für Polizeibeamte, wenn auch mit Reduzierungsmöglichkeiten wie das Tragen von Helmen, Schutzkleidung und Mund-Nasen-Bedeckungen, verbleiben, wie auch für Teilnehmer potenzieller Gegendemonstrationen, sofern diese nicht bereit sind, die derzeit geltenden Abstandsgebote des § 1 der Achtzehnten Coronaverordnung im Land Bremen einzuhalten oder gar zu gewalttätigen Maßnahmen greifen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 23.05.2020 - 1 S 1586/20 -, juris Rn. 19).

    Ein solches Ereignis wäre aus staatlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar, weshalb ein vollständiges Versammlungsverbot nicht in Betracht kommt, wenn verbleibende Infektionsgefahren durch (strikte) Auflagen auf ein solches Maß reduziert werden können, dass diese zur Gewährleistung der praktischen Konkordanz von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens auf der einen Seite und Art. 8 GG auf der anderen Seite hinzunehmen sind (vgl. VGH BW, Beschl. v. 23.05.2020 - 1 S 1586/20 -, juris Rn. 19).

    Mindestabstände auch zwischen den Versammlungsteilnehmern sicherzustellen (so auch VGH BW, Beschl. v. 23.05.2020 - 1 S 1586/20 -, juris).

  • VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 1 K 5020/20

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Untersagung von Veranstaltungen

    (1) Es bedarf im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner Entscheidung, ob als Rechtsgrundlage für die Verbotsverfügung § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG i.V.m. § 11 Abs. 3 CoronaVO alleine (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 20.11.2020 - 5 L 1030/20.NW -, juris Rn. 16 f.) oder nur in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VersG (vgl. vor Einführung von § 28a IfSG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2020 - 1 S 1586/20 -, juris Rn. 8) oder aber unabhängig davon alleine § 15 Abs. 1 VersG (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2020 - 3 K 4941/20 -) heranzuziehen ist.
  • VG Karlsruhe, 09.04.2021 - 10 K 1307/21

    Rastatt: Verbot einer Demonstration bestätigt

    Diese Vorschriften stellen aufgrund ihres klaren Wortlauts und unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, der ausdrücklich auch das Versammlungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG beschränken wollte (vgl. Art. 7 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; vgl. BT-Drucks. 19/23944, S. 33), eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Verbot einer Versammlung dar und werden nicht etwa durch § 15 Abs. 1 VersG-BW verdrängt (so auch VGH München, Beschl. v. 21.02.2021 - 10 CS 21.526 - juris, Rn. 14, 15; a.A. OVG Weimar, Beschl. v. 26.02.2021 - 3 EO 134/21 - juris, Rn. 4; offengelassen von VGH Mannheim, Beschl. v. 23.05.2020 - 1 S 1586/20 - juris, Rn. 8; VG Karlsruhe, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 K 5020/20 - juris, Rn. 17).
  • VG Freiburg, 05.05.2021 - 1 K 1396/21

    Untersagung einer Versammlung während der Corona-Pandemie (Baden-Württemberg)

    Diese Vorschriften stellen aufgrund ihres klaren Wortlauts und unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, der ausdrücklich auch das Versammlungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG beschränken wollte (vgl. Art. 7 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; vgl. BT-Drucks. 19/23944, S. 33), eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Verbot einer Versammlung dar und werden nicht etwa durch § 15 Abs. 1 VersG verdrängt (so auch Bayer. VGH, Beschluss vom 21.02.2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 14, 15; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2020 - 1 S 1586/20 -, juris Rn. 8).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2023 - 7 E 10164/23

    Streitwertermittlung bei versammlungsrechtlichen Auflagen

    3 Zwar legt der Senat bei einem Versammlungsverbot abweichend von der genannten Empfehlung des Streitwertkatalogs ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 6 C 1.13 -) und andere Obergerichte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 1 S 1586/20 -, juris) regelmäßig den vollen Auffangwert von 5.000,00 ? nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 2021 - 7 B 10549/21.OVG -, n.v. und vom 3. Januar 2022 - 7 B 10005/22.OVG -, juris).
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