Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 15.05.2001

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   VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 1 S 1639/00   

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VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 1 S 1639/00 (https://dejure.org/2002,3356)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.12.2002 - 1 S 1639/00 (https://dejure.org/2002,3356)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Dezember 2002 - 1 S 1639/00 (https://dejure.org/2002,3356)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Information über verdeckte Ermittler; Unterrichtung; Gefährdung des Ermittlers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Ermessensausübung und Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Unterlassung der Unterrichtungspflicht nach § 22 Polizeigesetz (PolG); Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs auf Unterrichtung ; Voller Umfang der gerichtlichen Nachprüfung; Interpretation der ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1... ; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; PolG § 22 Abs. 1 Nr. 3; ; PolG § 22 Abs. 3; ; PolG § 22 Abs. 5; ; PolG § 22 Abs. 8; ; PolG § 45; ; LDSG a.F. § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesverfassungsrecht, Allgemeines Polizeirecht, Datenschutz: Datenerhebung, Besondere Mittel, Verdeckter Ermittler, Unterrichtung, Unterrichtungsanspruch, Informationelle Selbstbestimmung, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Nachträglicher Rechtsschutz, Ausschlussgründe, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 53, 187 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2003, 843
  • VBlBW 2003, 349
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1992 - 1 S 668/90

    Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten - Auskunftsverweigerungsgründe;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 1 S 1639/00
    Insbesondere ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das klägerische Begehren die Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO erfüllt (vgl. nur das Senatsurteil vom 26.05.1992 - 1 S 668/90 -, VBlBW 1993, 13, 14, sowie BVerwG, Urteil vom 25.02.1969, BVerwGE 31, 301, 306 f.).

    Die rechtliche Beurteilung, ob die mit dem Verpflichtungsantrag begehrte behördliche Maßnahme aus Rechtsgründen getroffen oder versagt werden muss, richtet sich grundsätzlich nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.09.1998, Buchholz 402.46 BKAG Nr. 1, vom 11.06.1996, BVerwGE 101, 236, 238, und vom 21.01.1992, BVerwGE 89, 296, 298; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 RdNr. 217; vgl. auch das Senatsurteil vom 26.05.1992, a.a.O.).

    Gegenstand des - im Fünften Unterabschnitt: "Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten" normierten - Auskunftsanspruchs sind allein "gespeicherte personenbezogene Daten", weshalb er nach der ausdrücklichen Regelung des § 45 2. Halbsatz PolG ein Recht auf Auskunft über die Herkunft der Daten nicht umfasst (vgl. Senatsurteil vom 26.05.1992, a.a.O., sowie Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2002, RdNr. 678; Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 45 RdNr. 1).

    Bei der Entscheidung, ob die nach § 22 Abs. 8 Satz 1 PolG als Rechtspflicht der Behörde vorgesehene Unterrichtung ausnahmsweise aus den in § 22 Abs. 8 Satz 2 PolG normierten Gründen unterbleiben darf, steht der Behörde weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. das Senatsurteil vom 26.05.1992, VBlBW 1993, 13, zum Auskunftsanspruch nach § 45 PolG, § 17 LDSG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.09.1991, BVerwGE 89, 14).

    Dabei ist es in erster Linie Aufgabe der sich auf den Ausschlussgrund berufenden Behörde, das der Unterrichtung entgegenstehende öffentliche oder auch private Interesse zu konkretisieren, sofern es nicht für das Gericht erkennbar zutage liegt (vgl. Senatsurteil vom 26.05.1992, a.a.O., zu den Auskunftsverweigerungsgründen nach § 17 Abs. 5 LDSG).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 1 S 2581/96

    Zwischenstreit über Vorlagepflicht und Auskunftspflicht der Behörde im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 1 S 1639/00
    Auf die Beschwerde des Beklagten änderte der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 6. Mai 1997 (1 S 2581/96) dahin, dass der Beklagte berechtigt sei, die geforderten Auskünfte zu verweigern.

    Bereits in seinem Beschluss vom 06.05.1997 - 1 S 2581/96 - (Juris; DVBl. 1998, 107 ) hat der Senat entschieden, dass der Unterrichtungspflicht der Behörde ein Unterrichtungsanspruch des Betroffenen entspricht.

    Schon mit Blick auf das systematische Verhältnis von Satz 1 ("Der Betroffene ist ... zu unterrichten, ...") zu Satz 2 des § 22 Abs. 8 PolG ("Die Unterrichtung unterbleibt, wenn ... ) und in Ansehung der Gesetzesbegründung (vgl. LTDrucks 10/5230, S. 42, sowie bereits oben S. 13) ist davon auszugehen, dass zwischen der Unterrichtungspflicht des Satzes 1 und den Ausschlussgründen des Satzes 2 ein Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht (vgl. den Senatsbeschluss vom 06.05.1997 - 1 S 2581/96 - sowie Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 690), das bereits eine restriktive Auslegung der in Satz 2 genannten gesetzlichen Ausnahmen nahe legt.

    Bei dieser Sachlage hat der Senat bereits Zweifel, ob die drei Vorfälle aus dem Jahre 1992, die sich im Kern bereits aus den vorliegenden Akten ergeben (vgl. die Schriftsätze des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 20.03.1996, Bl. 125 ff. der VG-Akte, und vom 07.10.1996, Bl. 27 der VGH-Akte 1 S 2581/96; Szenezeitschrift "Ausbruch - Zeitung aus Freiburg", Heft 35, September 1992, Bl. 179-187 der VG-Akte 1 K 1478/99), in der Vergangenheit geeignet waren, den Schluss auf eine hinreichend wahrscheinliche Lebens- oder Gesundheitsgefahr für den mutmaßlichen verdeckten Ermittler C. zu rechtfertigen.

  • BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 1104/92

    Benachrichtigung von observierten "Begleitpersonen"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 1 S 1639/00
    Um die Erlangung nachträglichen Rechtsschutzes tatsächlich zu ermöglichen, sieht § 22 Abs. 8 PolG als grundrechtssichernde Verfahrensbestimmung die Rechtspflicht der zuständigen Behörde zur nachträglichen Unterrichtung des Betroffenen von der Maßnahme vor (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25.04.2001 - 1 BvR 1104/92 -, NVwZ 2001, 1261, 1262 f. zur Unterrichtungspflicht nach § 9 Abs. 3 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei).

    Da das Hinausschieben der Unterrichtung die Rechtsschutzmöglichkeit verzögert, ist ein solches Hinauszögern auf das unbedingt Erforderliche zu begrenzen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25.04.2001, a.a.O. zum Unterbleiben einer Unterrichtung im Falle des sich anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens).

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 19.93

    Ausländerrecht: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Eheschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 1 S 1639/00
    Die rechtliche Beurteilung, ob die mit dem Verpflichtungsantrag begehrte behördliche Maßnahme aus Rechtsgründen getroffen oder versagt werden muss, richtet sich grundsätzlich nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.09.1998, Buchholz 402.46 BKAG Nr. 1, vom 11.06.1996, BVerwGE 101, 236, 238, und vom 21.01.1992, BVerwGE 89, 296, 298; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 RdNr. 217; vgl. auch das Senatsurteil vom 26.05.1992, a.a.O.).

    Die seit dem 01.12.1991 in Kraft befindlichen Regelungen der Neufassung (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes vom 22. Oktober 1991, GBl. S. 625) enthalten keine Bestimmungen, die gegen die Anwendung des § 22 Abs. 8 PolG auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits begonnene Datenerhebungen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.1998, a.a.O., sowie die Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 PolG).

  • BVerwG, 22.04.2002 - 6 C 15.01

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung; Postulationsfähigkeit.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 1 S 1639/00
    Die vom Kläger hiergegen eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22.04.2002 zurückgewiesen (BVerwG 6 C 15.01).

    Dies folgt bereits aus dem - nach Zurückweisung der Revision durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2002 (BVerwG 6 C 15.01) - rechtskräftigen Zwischenurteil des Senats vom 15.05.2001.

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 1 S 1639/00
    Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach - zumal bei den Bürger belastenden Maßnahmen - hinsichtlich des Regelungscharakters einer Maßnahme verbleibende Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwGE 41, 305, 306; 60, 223, 228 f.; 99, 101, 103; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 35 RdNr. 44 a m.w.N.).
  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71

    Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Rechtscharakter einer mit keiner

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 1 S 1639/00
    Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach - zumal bei den Bürger belastenden Maßnahmen - hinsichtlich des Regelungscharakters einer Maßnahme verbleibende Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwGE 41, 305, 306; 60, 223, 228 f.; 99, 101, 103; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 35 RdNr. 44 a m.w.N.).
  • BVerwG, 17.08.1995 - 1 C 15.94

    Insolvenzsicherungsträger - Betriebliche Altersversorgung - Beitragsrechnung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 1 S 1639/00
    Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach - zumal bei den Bürger belastenden Maßnahmen - hinsichtlich des Regelungscharakters einer Maßnahme verbleibende Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwGE 41, 305, 306; 60, 223, 228 f.; 99, 101, 103; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 35 RdNr. 44 a m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 1 S 1639/00
    Die rechtliche Beurteilung, ob die mit dem Verpflichtungsantrag begehrte behördliche Maßnahme aus Rechtsgründen getroffen oder versagt werden muss, richtet sich grundsätzlich nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.09.1998, Buchholz 402.46 BKAG Nr. 1, vom 11.06.1996, BVerwGE 101, 236, 238, und vom 21.01.1992, BVerwGE 89, 296, 298; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 RdNr. 217; vgl. auch das Senatsurteil vom 26.05.1992, a.a.O.).
  • BVerwG, 10.11.1988 - 3 C 19.87

    Pflanzenschutzmittel - Sonstige Auswirkungen - Wirkungseintritt - Ersetzbarkeit -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 1 S 1639/00
    Darüber hinaus liegt keine der Ausnahmen vor, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme einer Einschätzungsprärogative rechtfertigen (vgl. BVerwGE 81, 12, 17; Urteil vom 26.06.1990, Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9).
  • BVerwG, 25.02.1969 - I C 65.67

    Zulässigkeit von Anträgen auf Ergänzung der Verhandlungsniederschrift -

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 48.88

    Datenschutzgesetz Auskunftsanspruch - Ermessen der Behörde -

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2013 - 11 LC 470/10

    Rechtmäßigkeit der Lagerung personenbezogener Daten zur Vorgangsverwaltung in

    Es handelt sich um ein Auskunftsbegehren, über das die Behörde durch Verwaltungsakt entscheidet (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 6 A 2.09 -, DVBl. 2010, 1307, zur Auskunft nach § 7 BNDG, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 4.12.2002 - 1 S 1639/00 -, NVwZ-RR 2003, 843, juris, Rn. 23).
  • VG Freiburg, 06.07.2005 - 1 K 439/03

    Feststellungsklage; verdeckte Ermittlung; Rehabilitation; informationelle

    Mit Urteil vom 4.12.2002 (1 S 1639/00 - VBlBW 2003, 349), rechtskräftig seit 25.2.2003, hat der VGH Baden-Württemberg die von ihm zugelassene Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 23.6.1999 zurückgewiesen.
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