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VGH Baden-Württemberg, 17.09.2001 - 1 S 1670/00 |
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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. September 2001 - 1 S 1670/00 (https://dejure.org/2001,50142)
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Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 22.09.1999 - 7 K 601/99
- VGH Baden-Württemberg, 17.09.2001 - 1 S 1670/00
- BVerwG, 26.02.2003 - 8 C 1.02
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 26.02.2003 - 8 C 1.02
Urteil ohne mündliche Verhandlung; fehlender Verzicht auf mündliche Verhandlung; …
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. September 2001 - 1 S 1670/00 - wird festgestellt, dass die Klägerin dadurch, dass die Beklagte den Gemeinderat der Stadt B. und die Klägerin hinsichtlich des Vorliegens und des Inhalts des Geschäftsführer-Dienstvertrages unzutreffend informiert hat, in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Willensbildung verletzt ist im Hinblick auf die Beschlussfassung in den Sitzungen des Gemeinderats am 5. und 6. August 1998 "Festspielhaus B.; Freigabe der im Baubudget eingesparten Mittel in Höhe von 3 Mio. DM". - VG Karlsruhe, 10.04.2006 - 7 K 167/05
Stadt Baden-Baden muss Prozesskosten einer Stadträtin der Bündnisgrünen erstatten
Die - wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten ( § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.07.2000 (Az.: 1 S 2844/00) zugelassene - Berufung der Klägerin wies der Verwaltungsgerichtshof ohne weitere mündliche Verhandlung mit Urteil vom 17.09.2001 (Az.: 1 S 1670/00) zurück.Gegenstand der Beratung waren auch die Gerichtsakten des Verfahrens Az.: 7 K 601/99 einschließlich der Akten der Berufungsverfahren (Az.: 1 S 1670/00 und 1 S 798/03).