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   VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20   

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VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20 (https://dejure.org/2020,19693)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.06.2020 - 1 S 1739/20 (https://dejure.org/2020,19693)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 (https://dejure.org/2020,19693)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 1 S 3 CoronaVV BW, § 2 Abs 3 CoronaVGastV BW, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Die Maskenpflicht und die Pflicht zur Abgabe von Kontaktdaten in Gaststätten während der Corona-Pandemie sind bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Abgabe von Kontaktdaten bei Besuch von Gaststätten - Corona-Virus

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kontaktdaten bei Gaststättenbesuch dürfen gespeichert werden

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (34)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20
    ebenfalls Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - m.w.N.).

    Denn der Gesetzgeber selbst hat in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Halbsatz 1 Personen insbesondere dazu verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (vgl. zu einem verordnungsrechtlichen Verbot von Ansammlungen und allen Zusammenkünften von Menschen, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen, ausf. Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O.).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1046/20 - und ausf. Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O.), ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern.

    Der Verordnungsgeber verfolgt damit das Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 23.04.2020, a.a.O., und v. 09.04.2020, a.a.O.).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. oben (bb) und dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

    Bereits der Parlamentsgesetzgeber hat in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den zuständigen Behörden die Befugnis, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, gegeben und dabei bewusst - wie sich aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt - eine generelle Ermächtigung in das Gesetz aufgenommen, um für alle Fälle gewappnet zu sein (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris).

    Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG und § 4 Abs. 5 CoronaVO dürfte für das in § 2 Abs. 3 CoronaVO Gaststätten geregelte Gebot zur vollständigen und zutreffenden Zurverfügungstellung von Daten i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 CoronaVO Gaststätten beim Besuch einer Gaststätte dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt genügen (ausf. dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - m.w.N.).

    Denn der Gesetzgeber selbst hat in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Halbsatz 1 Personen insbesondere dazu verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (vgl. zu einem verordnungsrechtlichen Verbot von Ansammlungen und allen Zusammenkünften von Menschen, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen, ausf. Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O.).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass die Infektionsinzidenz aufgrund einzelner unentdeckter Ausbrüche - wie aktuell bei Ausbrüchen im Umfeld fleischverarbeitender Betriebe - wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2020 - 1 S 1068/20

    Untersagung des Betriebs von Gaststätten während der Corona-Pandemie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20
    Es ist den Normadressaten möglich und zumutbar, sich über die richtige Handhabung über allgemein zugängliche Quellen zu informieren (vgl. VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020, a.a.O.).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. oben (bb) und dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

    Hinzu kommt, dass die Maßnahme nur einen räumlich und zeitlich beschränkten Teilbereich des öffentlichen Lebens betrifft und die Betroffenen den Eingriffen in gewissem Umfang auf zumutbare Weise ausweichen können, etwa indem sie, wie auch von der Antragstellerin in Betracht gezogen, auf die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs einstweilen zugunsten von anderen Verkehrsmitteln verzichten und persönliche Einkäufe durch eine Verringerung der Frequenz und die Inanspruchnahme von Angeboten des Fernhandels reduzieren (ähnl. insoweit VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020, a.a.O.).

    Mit Inkrafttreten der Fünften, Sechsten und Siebten Corona-Verordnung sowie dem im Wege einer faktischen achten Änderung erfolgten Neuerlass der Verordnung am 09.05.2020 hat die Landesregierung in Reaktion auf die gesunkenen Neuinfektionszahlen erste Lockerungen in dem Gesamtpaket der ab März 2020 zunächst getroffenen Maßnahmen ermöglicht (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass die Infektionsinzidenz aufgrund einzelner unentdeckter Ausbrüche - wie aktuell bei Ausbrüchen im Umfeld fleischverarbeitender Betriebe - wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20
    Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157, 173 ff.; Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f.; je m.w.N.).

    Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984, a.a.O., und v. 09.03.1994, a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157, 173 ff.; Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f.; je m.w.N.).

    Dem Gesetzgeber steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994, a.a.O).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20
    Diesen Bedenken kann durch eine Aufklärung über den sachgemäßen Gebrauch von Mund-Nasen-Bedeckungen begegnet werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.05.2020, a.a.O.; VG Saarland, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. oben (bb) und dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass die Infektionsinzidenz aufgrund einzelner unentdeckter Ausbrüche - wie aktuell bei Ausbrüchen im Umfeld fleischverarbeitender Betriebe - wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20
    Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157, 173 ff.; Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f.; je m.w.N.).

    Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984, a.a.O., und v. 09.03.1994, a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157, 173 ff.; Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f.; je m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2020 - 1 S 1046/20

    § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1046/20 - und ausf. Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O.), ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern.

    Es stellt sich daher schon die Frage, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. Senat, Beschl. v. 23.04.2020, a.a.O., u.H. auf https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText20 [Ziff. 20]).

    Der Verordnungsgeber verfolgt damit das Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 23.04.2020, a.a.O., und v. 09.04.2020, a.a.O.).

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 - NJW 2020, 1049).

    Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, a.a.O., und v. 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99 - NJW 2000, 1399).

    Damit wird ihre als Ausdruck ihrer persönlichen Identität zu respektierende Entscheidung, ihr Gesicht in der Öffentlichkeit weder ganz noch teilweise zu verhüllen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, a.a.O., zum Tragen eines Kopftuchs), beeinträchtigt.

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20
    Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.06.1999 - 2 BvE 2/08 u.a. - BVerfGE 123, 267 m.w.N.), umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 ).

    Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Bayern, 05.05.2020 - 20 NE 20.926

    Corona - Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20
    Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung kann der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen (im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.05.2020 - 20 NE 20.926 - [PM]; HessVGH, Beschl. v. 06.05.2020 - 8 B 1153/2020.N - [PM]; VG Saarland, Beschl. v. 30.04.2020 - 6 L 452/20 - juris; VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 L 276/20.MZ - juris; offen gelassen von NdsOVG, Beschl. v. 05.05.2020 - 13 MN 119/20 - juris).

    Diesen Bedenken kann durch eine Aufklärung über den sachgemäßen Gebrauch von Mund-Nasen-Bedeckungen begegnet werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.05.2020, a.a.O.; VG Saarland, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20

    Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20
    a) Der Senat hat mit Beschlüssen vom 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - und vom 18.05.2020 - 1 S 1417/20 - ebenfalls gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO gerichtete Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt:.

    Das gemäß § 4 IfSG u.a. zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen und dahingehender Analysen und Forschungen berufene Robert-Koch-Institut (RKI, vgl. dazu Senat, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - juris) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit weiterhin insgesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein (RKI, Lagebericht vom 24.06.2020; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-06-24-de.pdf?__blob=publicationFile) und empfiehlt fortlaufend, Infizierte möglichst frühzeitig zu erkennen und zu isolieren sowie Kontaktpersonen nachzuverfolgen (RKI, "COVID-19: Jetzt handeln, vorausschauend planen - Strategie-Ergänzung zu empfohlenen Infektionsschutzmaßnahmen und Zielen (2. Update)", Epidemiologisches Bulletin 12/2020 v. 19.03.2020, S. 4).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • VG Mainz, 28.04.2020 - 1 L 276/20

    "Maskenpflicht" in Rheinland-Pfalz derzeit rechtmäßig

  • BVerfG, 10.01.1991 - 2 BvR 550/90

    Verbot des Tragens von Ohrschmuck durch männliche Zollbeamte

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2020 - 11 S 12.20

    Eilantrag gegen Coronavirus-Verordnung Brandenburg vom 22. März 2020 erfolglos

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • VGH Hessen, 05.05.2020 - 8 B 1153/20

    Maskenpflicht in Zeiten des Corona-Virus

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 11 S 43.20

    Coronapandemie; Zulässigkeit der Erfassung von Personalien bei der Wahrnehmung

  • BVerwG, 02.03.2006 - 2 C 3.05

    Legalitäts-, Neutralitäts-, Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform;

  • VG Saarlouis, 30.04.2020 - 6 L 452/20

    Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Beckung zur Bekämpfung der

  • OVG Niedersachsen, 05.05.2020 - 13 MN 119/20

    Corona; Folgenabwägung; Infektionsschutzrecht; Maske; Mund-Nasen-Bedeckung;

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • BVerfG, 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen die Nichtgestattung des Tragens

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - 5 S 437/16

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren - Unterlassung der

  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - GRS 1/08

    Besetzung der Richterbank in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2014 - 1 S 1458/12

    Friedhofsatzung der Stadt Kehl: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17

    Verfassungskonforme Einschränkung des LÖG BW § 8 Abs 1; keine abschließende

  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

    Soweit sich die obergerichtliche Rechtsprechung bislang in Eilverfahren mit dieser Frage befasst hat, wurden weitestgehend keine Bedenken erhoben (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. August 2020 - 13 B 847/20.NE -, juris Rn. 174 und Beschluss vom 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris Rn. 61 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 72; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2020 - OVG 11 S 43/20 -, juris Rn. 18 f.).

    Den Besuch von Gaststätten davon abhängig zu machen, dass Kontaktdaten angegeben werden, um eine Rückverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen, ist als eine solche Bedingung, einen öffentlich zugänglichen Ort zu betreten, anzusehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 72).

  • OLG Brandenburg, 01.06.2021 - 2 U 13/21

    Schloss Diedersdorf: Entschädigungsforderung bleibt erfolglos

    Vereinzelt wird besonders bei SARS-CoV-2 die Differenzierung von Störern und Nichtstörern generell in Frage gestellt, weil eine Vielzahl von Übertragungen des Virus bereits in der präsymptomatischen Phase oder gar durch vollkommen symptomlose Überträger stattfinden könne (so VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, ZD 2020, 655, Rdnr. 26 bei juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2021 - 1 S 550/21

    Corona: Rechtsanwalt darf auch als Anhänger der "Kirche des Bizeps" nicht ins

    Insbesondere ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller durch einen zeitlich befristeten Verzicht auf die Nutzung seines Fitnessstudios auch bei Inanspruchnahme der ihm außerhalb verbleibenden Möglichkeiten für eine sportliche Betätigung ernsthaften Gesundheitsrisiken ausgesetzt würde (vgl. zu diesem Maßstab nur Senat, Beschl. v. 25.06.2020 - 1 S 1739/20 - juris).
  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

    Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG soll danach dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt genügen (VGH BW, Beschl. v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 72), weil aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der "Schutzmaßnahmen" umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. Mai 2020 - OVG 11 S 43/20 -, juris Rn. 18 f.) und weil der Gesetzgeber selbst in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen hat, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Halbsatz 1 Personen insbesondere dazu verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (VGH BW, Beschl. v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 72).

    Die Regelungen der § 5 Abs. 6 und 7 SächsCoronaSchVO genügen insoweit auch den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO zum Erlass spezifischer Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (so auch OVG NW, Beschl. v. 18. August 2020 - 13 B 847/20.NE -, juris Rn. 174; VGH BW, Beschl. v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 88 ff.).

    89 Sie ist geeignet und erforderlich, die Rückverfolgung von Kontakten von Corona- Infizierten zu ermöglichen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Corona-Virus zu leisten, indem bei Auftreten einer Neuinfektion potentiell relevante Kontaktpersonen des Betroffenen während des vergangenen Zeitraums, für den von einer Ansteckungsgefahr ausgegangen werden muss, leichter identifiziert werden können - auch wenn sie einander persönlich unbekannt sind -, und nachfolgend erforderlichenfalls (vorläufig) unter Quarantäne gestellt und getestet oder zumindest im Hinblick auf eine mögliche Ansteckung sensibilisiert werden können, sodass weitere Infektionsketten unterbrochen werden können (OVG NW, Beschl. v. 18. August 2020 - 13 B 847/20.NE -, juris Rn. 174; VGH BW, Beschl. v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 78 ff.).

    Sie dient damit einem überragenden Gemeinschaftsinteresse, gegenüber dem das Interesse der Antragstellerin an einem Unterbleiben einer möglicherweise rechtswidrigen Erhebung von Kontaktdaten zurücktritt (SaarlVerfGH, Beschl. v. 28. August 2020 a. a. O.; BVerfG, Beschl. v. 7. Juli 2020 - 1 BvR 1187/20 -, juris Rn. 7 f.; VGH BW, Beschl. v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 94; OVG NW, Beschl. v. 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris Rn. 116).

  • VG Karlsruhe, 10.05.2021 - 9 K 67/21

    Entsendung eines Arbeitnehmers in Corona-Risikogebiet: Keine Entschädigung des

    auch: Kießling/Kümper, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 56 Rn. 13; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1465 ff.; zweifelnd, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 sachgerecht ist, allerdings VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 26 m.w.N.; Becker, in: Huster/Kingreen InfektionsschutzR-HdB, 1. Aufl. 2021, Kap. 9 Öffentliches Entschädigungsrecht Rn. 62).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20

    SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber die zuständige Behörde - bzw. den Verordnungsgeber - ausdrücklich dazu ermächtigt, Personen zu verpflichten, bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Voraussetzungen zu betreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 26).

    Für diese ist der Träger allerdings selbst verantwortlich, weshalb er eine aus einem unsachgemäßen Umgang mit der Mund-Nasen-Bedeckung etwa resultierende Gesundheitsgefährdung schon durch eigenes, mit zumutbarem Aufwand zu leistendes Verhalten vermeiden kann (ebenso z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 40, 64).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung (Beschluss des Senats v. 27. Mai 2020, - OVG 11 S 43/20 -, juris Rn. 18 f.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 72 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18. August 2020 - 13 B 847/20.NE -, juris Rn. 174; Beschluss v. 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris Rn. 61) - ist in den hierzu bisher ergangenen Eilverfahren zwar davon ausgegangen, dass die sich aus §§ 32, 28 Abs. 1 IfSG ergebende Ermächtigungsgrundlage auch insoweit dem Vorbehalt des Gesetzes genüge, weil der Begriff der Schutzmaßnahmen in § 28 Abs. 1 IfSG umfassend sei und die Regelungen über die Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten im Fall der Infizierung einer Person mit dem SARS-CoV-2-Virus eine solche Schutzmaßnahme darstellten.

    (ii) Bei der mit den beanstandeten Regelungen der SARS-CoV-2-EindV für die betroffenen Bereiche angeordneten Kontaktdatenerhebung, -verarbeitung und -übermittlung handelt es sich voraussichtlich auch um notwendige Schutzmaßnahmen i.S.d. § 28 Abs. 1 IfSG; der Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung überschreitet die dem Verordnungsgeber durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen nicht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 80 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris Rn. 84 ff.; BayVfGH, Beschluss v. 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20, juris Rn. 20 f.; OVG Sachsen, Beschluss v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, BeckRS 2020, 30493 Rn. 87 ff.).

  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der

    Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20) und das Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen (Beschluss vom 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE) - anders als der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes - § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nach vorläufiger Prüfung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als ausreichende Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung angesehen hätten.

    Vor diesem Hintergrund wird in Teilen der einschlägigen fachgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Schutzmaßnahmen darstelle, soweit diese zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich seien (vgl. z. B. VGH BW vom 9.4.2020 - 1 S 925/20 - juris Rn. 24 ff.; vom 25.6.2020 - 1 S 1739/20 - juris Rn. 60 f.; OVG NW vom 6.4.2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 37 ff.; vom 23.6.2020 - 13 B 695/20.NE - juris Rn 43 ff.).

    Es erscheint deshalb nicht als offensichtlicher Fehlgriff, wenn der Verordnungsgeber auf dieser Grundlage die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen bzw. den Besuch bestimmter Orte davon abhängig macht, dass Kontaktdaten angegeben werden, um eine Rückverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen (vgl. hierzu VGH BW vom 25.6.2020 - 1 S 1739/20 - juris Rn. 70; OVG NW vom 23.6.2020 - 13 B 695/20.NE - juris Rn 63).

  • VG Freiburg, 26.10.2020 - 3 K 3340/20

    Eilantrag gegen Maskenpflicht in der Fußgängerzone von Tuttlingen erfolglos

    Rechtsgrundlage für die Maskenpflicht ist voraussichtlich § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (vgl. näher VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 23 ff.).

    Es stellt sich daher schon die Frage, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 26 und vom 22.10.2020 - 1 S 3201/20 -, jeweils m.w.N.; ausf. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 20 ff.).

    Mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 liegt unstreitig eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 23; vgl. auch Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am 26.10.2020), die auch im Stadtgebiet Tuttlingens festgestellt wird.

    Im Hinblick auf die bundes- und landesweit ansteigenden Fallzahlen der COVID-19-Erkrankungen und das damit verbundene Risiko der Überlastung des Gesundheitssystems (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 45 f., 50) dürfte in der Stadt Tuttlingen bei Begegnungen unterhalb des Mindestabstands von 1, 50 m nach § 2 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO grundsätzlich eine hinreichend konkrete Gefahr (vgl. zu diesem Erfordernis für den Erlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung Kießling, a.a.O., § 32 Rn. 14 m.w.N.) der Verbreitung von COVID-19 anzunehmen sein.

    Die Antragsgegnerin verfolgt damit das legitime Ziel, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen, Infektionsketten zu unterbrechen und die Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung aufrecht zu erhalten und somit das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 32 und vom 22.10.2020 - 3201/20 -, UAS 15 f.).

    Zur Erreichung dieses Zieles ist das von der Antragsgegnerin gewählte Mittel, im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzuschreiben, vor dem Hintergrund des aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand voraussichtlich geeignet, wie sich insbesondere aus der aktuellen Einschätzung des gem. § 4 IfSG zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen und dahingehender Analysen und Forschungen berufenen Robert-Koch-Instituts ergibt (vgl. hierzu eingehend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 33 ff. und vom 22.10.2020 - 3201/20 -, UAS 17 ff.).

    Hinzu kommt, dass die Maßnahme im Wesentlichen nur einen zentralen Straßenzug in der Innenstadt und mithin einen räumlich eng beschränkten Teilbereich des öffentlichen Lebens betrifft, und der Antragsteller den Eingriffen in gewissem Umfang auf zumutbare Weise ausweichen kann, etwa indem er den betreffenden Bereich auf dem Weg von und in seine Kanzlei umgeht und persönliche Einkäufe durch eine Verringerung der Frequenz und die Inanspruchnahme von Angeboten des Fernhandels reduziert (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 49 f. m.w.N.).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013; eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache insbesondere angesichts der befristeten Geltung der angegriffenen Maßnahme bis zum 30.11.2020 (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 11.03.2020, a.a.O., Rn. 59; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 22.03.2020, a.a.O., Rn. 16; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 95 und vom 22.10.2020 - 3201/20 -, UAS 27).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - 13 B 847/20

    Covid19: Maskenpflicht, Abstandsgebot und Kontaktdatenerhebung sind rechtmäßig

    vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 -, juris, Rn. 77 f., zum sog. Kontaktverbot, und vom 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris, Rn. 65, zur sog. Maskenpflicht.

    vgl. auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 27. Mai 2020 - OVG 11 S 43/20 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris; vgl. zur Folgenabwägung BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 1187/20 -, juris.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 1 S 3201/20

    Corona-Krise; Maskenpflicht im Schulunterricht gemäß CoronaVSchulV BW 6; Fassung:

    Die Vorschrift steht voraussichtlich mit höherrangigem Recht in Einklang (ebenso für die heute im Kern in § 3 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO enthaltenen Bestimmungen zur Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr Senat, Beschl. v. vom 25.06.2020 - 1 S 1739/20 - (juris), vom 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - und vom 18.05.2020 - 1 S 1417/20 - für verordnungsrechtliche Bestimmungen zur Maskenpflicht im Schulunterricht im Ergebnis auch für das jeweilige dortige Landesrecht BayVGH, Beschl. v. 08.09.2020 - 20 NE 20.199 - und v. 07.09.2020 - 20 NE 20.1981 - OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 28.08.2020 - 3 MR 37/20 - OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2020 - 13 B 1220/20.NE - und v. 20.08.2020 - 13 B 1197/20.NE - jeweils juris).
  • VGH Bayern, 13.08.2020 - 20 CS 20.1821

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig das Verbot des

  • OLG Karlsruhe, 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21

    Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der bußgeldbewehrten Maskenpflicht bei Nutzung

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 1 S 1204/21

    Corona-Krise; Testpflicht für schulische Veranstaltungen; Baden-Württemberg

  • VG Gera, 03.11.2022 - 3 K 673/20

    Feststellungsinteresse bei Klage gegen die Anordnung einer Maskenpflicht sowie

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2020 - 1 S 2087/20

    Corona-Krise; CoronaVSchlachtBtrV BW vom 07.07.2020; Pflicht der Beschäftigten in

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2021 - 1 S 3295/21

    Corona-Krise; Schwellenwerte für die Erreichung der Warn- und Alarmstufe; Zugang

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2021 - 1 S 2944/21

    Masken- und Testpflicht an Schulen, inkl. Teilnahme- und Zutrittsverbot

  • VG Karlsruhe, 18.01.2021 - 9 K 66/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Allgemeinverfügung: Erweiterung der Maskenpflicht

  • VGH Bayern, 01.11.2020 - 10 CS 20.2449

    BayVGH weist Beschwerden der Veranstalter der Querdenken-Versammlungen in München

  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.2021 - 1 S 2315/21

    Maskenpflicht für vollständig Geimpfte

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 1 S 1533/21

    Corona-Krise; Öffnung von Fitnessstudios und vergleichbaren Einrichtungen;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 S 2831/20

    Kein Anspruch auf Verschärfung der Hygienevorgaben im Schulbereich

  • VGH Bayern, 11.09.2020 - 10 CS 20.2064

    Beschränkung der Teilnehmer einer Versammlung und Anordnung der

  • VGH Bayern, 01.11.2020 - 10 CS 20.2450

    BayVGH weist Beschwerden der Veranstalter der Querdenken-Versammlungen in München

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2021 - 1 S 1121/21

    Maskenpflicht im Schulunterricht

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 3 MR 35/21

    2G-Regelung im Einzelhandel während der Corona-Pandemie (Schleswig-Holstein)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 1 S 381/21

    Corona-Krise; Anordnung von Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards

  • OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20

    Gültigkeit der Zwanzigsten Coronaverordnung; Schließung von Kosmetikstudios,

  • VG Freiburg, 10.03.2021 - 3 K 477/21

    Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in

  • VG Freiburg, 19.05.2022 - 4 K 689/21

    Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung im Internet - Corona: Abstandsunabhängige

  • VG Karlsruhe, 07.07.2021 - 1 K 2163/21

    Widerruf der Beauftragung zur Durchführung von Belehrungen nach dem

  • VG Gelsenkirchen, 03.12.2020 - 20 L 1646/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, COVID-19, Maskenpflicht, Schule

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