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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 1 S 177.11   

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https://dejure.org/2012,323
OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 1 S 177.11 (https://dejure.org/2012,323)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2012 - 1 S 177.11 (https://dejure.org/2012,323)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Januar 2012 - 1 S 177.11 (https://dejure.org/2012,323)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 1 Abs 2 EWGRL 439/91, Art 8 Abs 2 EWGRL 439/91, Anh 3 Nr 1.1 EWGRL 439/91, Anh 3 Nr 15 EWGRL 439/91, § 3 Abs 1 StVG
    Vorläufiger Rechtsschutz - Fahrerlaubnisentziehung - Drogenauffälligkeit nach Ausstellung der polnischen Fahrerlaubnis

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 1 Abs 2 EWGRL 439/91, Art 8 Abs 2 EWGRL 439/91, Anh 3 Nr 1.1 EWGRL 439/91, Anh 3 Nr 15 EWGRL 439/91, § 3 Abs 1 StVG, § 46 Abs 1 FeV, Anl 4 Nr 9.1 FeV
    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Fahrerlaubnisentziehung; polnische Fahrerlaubnis der Klasse B; Kokainkonsum; Drogenauffälligkeit nach Ausstellung der Fahrerlaubnis; Erteilung der Klasse A während des Entziehungsverfahrens

  • verkehrslexikon.de

    Zur klassenübergreifenden Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis nach Kokain-Konsum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2374
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 1 S 177.11
    Die dafür gegebene Begründung, die in Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG normierte Befugnis des Mitgliedstaats des ordentlichen Wohnsitzes, vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, sei durch den Anerkennungsgrundsatz (Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG) nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Union dahin beschränkt, dass davon nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht werden könne (vgl. EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, Rn. 38; Beschluss vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, NJW 2007, 1863, 1864f., Rn. 35 f.; Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, Rn. 56, 63; sowie Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, Rn. 53), trägt diese Abweichung nicht ohne Weiteres.
  • BVerwG, 17.11.2005 - 3 C 54.04

    Ausländische Fahrerlaubnis; Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 1 S 177.11
    Es besteht hiernach grundsätzlich kein Anlass dafür, die Eignungsmängel im Zusammenhang mit der Einnahme von Drogen und Arzneimitteln für das Führen von Fahrzeugen der Klasse A anders zu beurteilen als für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer sich aus diesem Bereich ergebenden Ungeeignetheit umfasst regelmäßig alle Fahrerlaubnisklassen (vgl. Beschluss vom 7. April 2011 - OVG 1 S 163.10 -, ferner BVerwG, Urteil vom 17. November 2005 - 3 C 54.04 - NJW 2006, 1151, juris Rn. 24).
  • VG Berlin, 16.05.2012 - 20 K 88.11

    Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 1 S 177.11
    Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 20 K 88.11) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2011 wiederherzustellen, wird auch hinsichtlich der am 8. Juni 2010 in Polen erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A abgelehnt.
  • EuGH, 20.11.2008 - C-1/07
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 1 S 177.11
    Derartige durch das materielle Recht begründete Verknüpfungen werden vom EuGH im Führerscheinrecht durchaus in der Weise anerkannt, dass bestehende Mängel, wenn sie in Ansehung des Anerkennungsgrundsatzes durchgreifen, auch eine spätere - für sich genommen den Nachweis dafür, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins die in der Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen erfüllt, erbringende - Ausstellung eines Führerscheins erfassen können (vgl. EuGH, Urteil vom 20. November 2008 - Rs. C-1/07 - Weber; Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs. C-224/10 - Apelt, sämtlich in juris veröffentlicht).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen sofort vollziehbare

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 1 S 177.11
    Die dafür gegebene Begründung, die in Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG normierte Befugnis des Mitgliedstaats des ordentlichen Wohnsitzes, vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, sei durch den Anerkennungsgrundsatz (Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG) nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Union dahin beschränkt, dass davon nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht werden könne (vgl. EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, Rn. 38; Beschluss vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, NJW 2007, 1863, 1864f., Rn. 35 f.; Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, Rn. 56, 63; sowie Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, Rn. 53), trägt diese Abweichung nicht ohne Weiteres.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - 1 S 186.07

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 1 S 177.11
    Im Ergebnis sind deshalb besondere Umstände, die die für den Regelfall geltende Annahme des Verordnungsgebers der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entkräften könnten (dazu grundsätzlich Senatsbeschluss vom 15. Februar 2008 - 1 S 186.07 - juris Rn. 5), vom Verwaltungsgericht zu Recht verneint worden.
  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 1 S 177.11
    Derartige durch das materielle Recht begründete Verknüpfungen werden vom EuGH im Führerscheinrecht durchaus in der Weise anerkannt, dass bestehende Mängel, wenn sie in Ansehung des Anerkennungsgrundsatzes durchgreifen, auch eine spätere - für sich genommen den Nachweis dafür, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins die in der Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen erfüllt, erbringende - Ausstellung eines Führerscheins erfassen können (vgl. EuGH, Urteil vom 20. November 2008 - Rs. C-1/07 - Weber; Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs. C-224/10 - Apelt, sämtlich in juris veröffentlicht).
  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 1 S 177.11
    Die dafür gegebene Begründung, die in Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG normierte Befugnis des Mitgliedstaats des ordentlichen Wohnsitzes, vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, sei durch den Anerkennungsgrundsatz (Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG) nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Union dahin beschränkt, dass davon nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht werden könne (vgl. EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, Rn. 38; Beschluss vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, NJW 2007, 1863, 1864f., Rn. 35 f.; Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, Rn. 56, 63; sowie Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, Rn. 53), trägt diese Abweichung nicht ohne Weiteres.
  • VG Berlin, 16.05.2012 - 20 K 88.11

    Teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf den Inhalt der Akte in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 20 L 164.11 / OVG 1 S 177.11 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

    Abgesehen davon ließen sich die durch die Blutuntersuchung erhobenen Werte schwerlich mit einer oralen Aufnahme von Kokain in Einklang bringen, worauf bereits das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hingewiesen hat (Beschluss vom 10. Januar 2012, OVG 1 S 177.11, S. 6 f m.w.N.).

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