Rechtsprechung
LG Dortmund, 24.01.2017 - 1 S 185/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dortmund, 08.04.2015 - 436 C 5504/15
- LG Dortmund, 24.01.2017 - 1 S 185/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08
Haftung des Rechtsanwalts: Substanziierung des Bestreitens eines Schadens aus den …
Auszug aus LG Dortmund, 24.01.2017 - 1 S 185/16
Der Rahmen einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG beträgt 0, 5 bis 2, 5. Damit liegt die von der Klägerin angesetzte Gebühr von 1, 0 trotz der umfangreichen familienrechtlichen Problematiken (Trennungsentschädigung, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich) und unter Berücksichtigung des in Familiensachen nicht unerheblichen Haftungsrisikos (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2010 - IX ZR 104/08) unter der rechnerischen Mittelgebühr von 1, 5 und der Schwellengebühr von 1, 3.
Rechtsprechung
LG Köln, 21.09.2017 - 1 S 185/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Abrechnung der Betriebskosten bei Abweichungen von bis zu 10 % zwischen vereinbarter und tatsächlicher Wohnfläche
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Köln, 05.08.2016 - 210 C 84/16
- LG Köln, 21.09.2017 - 1 S 185/16
- BGH, 30.05.2018 - VIII ZR 220/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der …
Auszug aus LG Köln, 21.09.2017 - 1 S 185/16
Dabei hat sich das Amtsgericht auf den Rechtsgedanken aus der zum Mieterhöhungsrecht ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2015 (Az. VIII ZR 266/14) gestützt und diesen auf den vorliegenden Fall übertragen.a) Auch nach Auffassung der Kammer ist die Argumentation aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2015 (Az. VIII ZR 266/14), wonach für den nach § 558 BGB vorzunehmenden Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete - unter Aufgabe der vormaligen Rechtsprechung - auch bei Abweichungen von bis zu 10 % zwischen vereinbarter und tatsächlicher Wohnfläche allein die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung maßgeblich ist, auf die vorliegende Konstellation übertragbar.
Soweit er zugleich an der 10 %-Erheblichkeitsschwelle im Rahmen der Mietminderung festgehalten hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 266/14, juris, Rn. 9), betrifft dies eine andere Konstellation und Interessenlage.
- BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06
Rechtsfolgen der Unmöglichkeit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten …
Auszug aus LG Köln, 21.09.2017 - 1 S 185/16
b) Die der vorstehenden Argumentation entgegenstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.10.2007 (Az. VIII ZR 261/06) - die von der Beklagtenseite zur Stützung ihres Vorbringens in formalistisch anmutender Weise und ohne nähere Begründung angeführt wird - überzeugt letztlich nicht.In der vorgenannten Entscheidung wird im Wesentlichen allein unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung zu Wohnflächenabweichungen als Grund für eine Mietminderung und - insoweit nunmehr aufgegeben - im Rahmen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB angenommen, dass es auf eine Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Wohnfläche nicht ankommt, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt und damit unerheblich ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2007 - Az. VIII ZR 261/06, juris, Rn. 19).
- AG Köln, 05.08.2016 - 210 C 84/16
Abrechnung der Heizkosten auf der Grundlage der tatsächlichen Quadratmeterzahl
Auszug aus LG Köln, 21.09.2017 - 1 S 185/16
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 05.08.2016 - 210 C 84/16 - wird zurückgewiesen.