Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 10.05.1988 - 1 S 1949/87 |
Volltextveröffentlichungen
- VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)
Kulturdenkmal; Abbruchantrag; Zumutbarkeit der Erhaltung; Kircheneigentum
Kurzfassungen/Presse (2)
- Landesrecht Baden-Württemberg (Leitsatz)
Art 14 GG, Art 140 GG, Art 138 Abs 2 WRV, Art 137 Abs 3 WRV, § 2 Abs 1 DSchG BW, § 6 DSchG BW, § 7 Abs 1 DSchG BW, § 7 Abs 3 DSchG BW
Denkmalschutz bei Kircheneigentum; öffentliches Erhaltungsinteresse; Abbruchinteresse; Berücksichtigung von Folgelasten bei der Abwägung - Entscheidungssammlung Denkmalrecht
, S. 712 (Leitsatz)
(Hinweis: Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 04.06.1987 - 11 K 4263/85
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.1988 - 1 S 1949/87
Zeitschriftenfundstellen
- NVwZ-RR 1989, 232
- VBlBW 1989, 18
- DVBl 1988, 1219
- DÖV 1989, 79
- NVwZ 1989, 480 (Ls.)
Wird zitiert von ... (34)
- VGH Baden-Württemberg, 27.05.1993 - 1 S 2588/92
Zumutbarkeit der Erhaltung eines Kulturdenkmals - Abbruchinteresse
Die Erhaltung eines Kulturdenkmals im öffentlichen Interesse setzt voraus, daß die Denkmaleigenschaft einer Sache und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das Bewußtsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sind (st Rspr des Senats; vgl Urt v 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232/233).Denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (Urt. d. Senats v. 10.5.1988 - 1 S 1949/87 - NVwZ-RR 1989, 232/233).
Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff des Kulturdenkmals ein unbestimmter Rechtsbegriff wertenden Inhalts, dessen Anwendung uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Senatsurt. v. 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, a.a.O.).
Nach dem Denkmalschutzgesetz (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 DSchG) ist in erster Linie das Landesdenkmalamt als Landesoberbehörde für den Denkmalschutz berufen, sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit eines Kulturdenkmals abzugeben (Urt. d. Senats v. 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, a.a.O.).
Neben den in § 2 Abs. 1 DSchG abschließend aufgeführten wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen kommen weitere Gründe nicht in Betracht (Urt. d. Senats v. 10.5.1988, a.a.O.).
Im übrigen können wissenschaftliche Gründe auch dann anzunehmen sein, wenn die Sache als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt, doch muß unter diesem Gesichtspunkt, damit diese Bedeutungskategorie angesichts der prinzipiellen Unbegrenztheit wissenschaftlicher Fragestellungen einigermaßen feste Konturen behält, ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar sein, welches das wissenschaftliche Interesse an der Sache zu begründen vermag (Senatsurt. v. 10.5.1988, a.a.O., m.w.N.).
Soweit die künstlerische Bedeutung für die Denkmalfähigkeit ausschlaggebend ist, verlangt dieses Merkmal eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität (Urteile d. Senats v. 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, a.a.O.; - 1 S 525/87 -, NVwZ-RR 1989, 238/239).
Hierbei ist der gegenwärtige bauliche Erhaltungszustand ohne Einfluß auf die Beurteilung (Urt. d. Senats v. 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, a.a.O.; Urt. d. Senats v. 10.10.1989 - 1 S 736/88 -, VBlBW 1990, 182).
Entscheidend ist auch hier der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines Zeugnisses der Vergangenheit (Urt. d. Senats v. 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, a.a.O.;… Urt. d. Senats v. 10.10.1989, a.a.O.).
Der Erhaltungszustand ist für die Abwägung nur insoweit von Belang, als das öffentliche Erhaltungsinteresse regelmäßig entfallen wird, wenn das Gebäude nicht unter Wahrung seiner Identität erhalten, sondern - sozusagen als Kopie des Originals - nur noch rekonstruiert werden könnte (Urt. d. Senats v. 10.5.1988, a.a.O.; Moench, NVwZ 1988, 304/306 m.w.N.).
Das findet seinen rechtlichen Grund darin, daß die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG Beschränkungen der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis und Nutzungsberechtigung des privaten Eigentümers eines Kulturdenkmals, sofern nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG, §§ 25 ff. DSchG gegeben sind, als Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nur im Rahmen der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG) und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erlaubt (…VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.12.1985 - 5 S 2653/84 -, VBlBW 1987, 66; Senatsurt. v. 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, a.a.O.).
Weiterhin sind verbindlich zugesagte staatliche Zuschüsse und mit der Erhaltung des Denkmals einhergehende steuerliche Vorteile für die anzustellende Kosten-Nutzen-Analyse von Belang (…OVG Lüneburg, Urt. v. 4.10.1984, NJW 1986, 1892; Urt. d. Senats v. 10.5.1988, a.a.O., m.w.N.).
Der Denkmalschutzbehörde bleibt es unbenommen, die Zumutbarkeit durch Zusicherung entsprechender Zuschüsse herzustellen oder trotz Unzumutbarkeit des Abbruchs für den Eigentümer die Zustimmung zu versagen, sofern sie bei ihrer Ermessensentscheidung die enteignende Wirkung nicht verkennt und die Enteignungsvoraussetzungen gegeben sind (Senatsurt. v. 10.5.1988, a.a.O.).
Eine Veräußerung des Grundstücks wäre allenfalls dann zumutbar, wenn die konkrete Aussicht des Erwerbs durch einen zur Erhaltung bereiten Käufer zu einem angemessenen Kaufpreis bestünde (Urt. d. Senats v. 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 1 S 2245/90
Zur Frage der Denkmaleigenschaft einer alten Turnhalle und der Zumutbarkeit ihrer …
Denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, VBlBW 89, 18).Sie ist beispielsweise gegeben, wenn Sachen das ästhetische Empfinden in besonderem Maße ansprechen oder zumindest den Eindruck vermitteln, daß etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist, wenn ihnen exemplarischer Charakter für eine bestimmte Stilrichtung beizumessen ist oder wenn sich Form und Funktion eines Bauwerks in besonders gelungener Weise entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 10.5.1988 - 1 S 1949/87 - aaO.).
Der Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung ist im wesentlichen dadurch gekennzeichnet, daß durch das Schutzobjekt (heimat-)geschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden ("Aussagewert"), daß ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter "Erinnerungswert" beizumessen ist oder daß es einen im Bewußtsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt ("Assoziationswert"; vgl. Senatsurteil vom 10.5.1988 - 1 S 1949/87 - aaO.).
Zusätzlich zu dem vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend bejahten "Aussagewert" der alten Turnhalle für (heimat-)geschichtliche Entwicklungen und einem "Assoziationswert" für die Bevölkerung besitzt die alte Turnhalle nach Auffassung des Senats auch dokumentarischen und exemplarischen Charakter als Zeugnis der Vergangenheit (vgl. Senatsurteil vom 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, aaO.).
Dieses (selbständige) Tatbestandsmerkmal des Denkmalbegriffs setzt nach allgemeiner Ansicht voraus, daß die Denkmaleigenschaft einer Sache und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das Bewußtsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sind (vgl. Urteil des Senats vom 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, aaO., m.w.N.).
In aller Regel ist danach eine wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer unzumutbar und deshalb unverhältnismäßig, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können (vgl. Senatsurteil v. 10.5.1988 - 1 S 1949/87 - aaO.).
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Zumutbarkeit anhand eines Vergleiches der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungserträge zu beurteilen (vgl. Urteil v. 10.5.1988 - 1 S 1949/87 - aaO., m.w.N.); d.h. es sind die Erhaltungskosten mit den Neubaukosten eines in Kubatur und Konstruktion mit dem Altbau vergleichbaren Neubaus zu vergleichen (vgl. Strobl u.a. RdNr. 10 zu § 6).
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.2005 - 1 S 1674/04
Solaranlage auf historischem Kirchendach
Das Landesdenkmalamt, dessen sachverständigen Stellungnahmen nach der Rechtsprechung des Senats maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 ), hat die Denkmalfähigkeit der Kirche in der schriftlichen Stellungnahme vom März 2001 aufgrund der wissenschaftlichen und auch wegen der heimatgeschichtlichen Bedeutung angenommen, wobei in den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den heimatgeschichtlichen Gründen größeres Gewicht beigemessen worden ist; den Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung hat es demgegenüber nicht in Anspruch genommen.Sie ist dann gegeben, wenn eine Sache das ästhetische Empfinden in besonderem Maße anspricht oder zumindest den Eindruck vermittelt, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist, wenn ihnen exemplarischer Charakter für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers beizumessen ist oder wenn sich Form und Funktion eines Bauwerks in besonders gelungener Weise entsprechen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 m.w.N.).
Im übrigen können wissenschaftliche Gründe auch dann anzunehmen sein, wenn die Sache als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 m.w.N.).
Entscheidend ist dabei der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 m.w.N.).
- VGH Hessen, 16.03.1995 - 4 UE 3505/88
Denkmalschutz: Erteilung einer Veränderungsgenehmigung - entgegenstehende …
Eine derartige Bedeutung ist gegeben, wenn das Gebäude für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse einen Aussagewert hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.1985 - 11 A 1801/84 - OVGE 38, 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 - DVBl. 1988, 1220).Die Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes ist dann gegeben, wenn aus den in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Gründen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht (siehe hierzu Hess. VGH, Urteil vom 08.06.1982 - 9 OE 58/79 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - a.a.O.).
Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung setzt voraus, daß die Denkmalwürdigkeit entweder in das Bewußtsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (BVerwG…, Urteil vom 24.06.1960, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988, a.a.O.).
Es dient der Ausgrenzung denkmalpflegerisch unbedeutender, nur aufgrund individueller Vorlieben für denkmalwürdig gehaltener Objekte (vgl. Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988, a.a.O.).
Das öffentliche Erhaltungsinteresse wird regelmäßig dann entfallen, wenn das Gebäude in einem derart schlechten Zustand ist, daß es nicht unter Wahrung seiner Identität erhalten, sondern - sozusagen als Kopie des Originals - nur noch rekonstruiert werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988, a.a.O.).
- VG Sigmaringen, 15.03.2005 - 5 K 166/04
Baugenehmigung; Rücknahme; Kulturdenkmal; Denkmaleigenschaft; Erhaltungspflicht; …
Dann muss allerdings ein hinreichendes Forschungsvorhaben erkennbar sein, welches das wissenschaftliche Interesse zu begründen vermag, damit diese Bedeutungskategorie angesichts der prinzipiellen Unbegrenztheit wissenschaftlicher Fragestellungen einigermaßen feste Konturen behält (Anschluss, VGH Mannheim, 1988-05-10, 1 S 1949/87, NVwZ-RR 1989, 232; VGH Mannheim, 1993-05-27, 1 S 2588/92, BRS 55 Nr. 136).Denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232; Urteil vom 27.05.1993 - 1 S 2588/92 -, BRS 55 Nr. 136).
Vielmehr folgt aus der Begrenzung der Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers auf das Zumutbare (§ 6 Abs. 1 DSchG) die Pflicht der Denkmalschutzbehörde, die öffentlichen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers in einen gerechten Ausgleich zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz des Eigentums verlangt (…VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.07.2000, a.a.O.; Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, ESVGH 39, 42; zur Berücksichtigung der in § 6 Abs. 1 DSchG enthaltenen Begrenzung der Erhaltungspflicht auch bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 8 DSchG zu treffenden Ermessensentscheidung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, a.a.O.).
Weiterhin sind verbindlich zugesagte staatliche Zuschüsse und mit der Erhaltung des Denkmals einhergehende steuerliche Vorteile für die anzustellende Kosten-Nutzen-Analyse von Belang (…VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1999, a.a.O.; Urteil vom 10.05.1988, a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.1990 - 1 S 2998/89
Öffentliches Interesse an Erhaltung eines Kulturdenkmals; Seltenheitswert; …
In künstlerischer Hinsicht (zu diesem Schutzgrund s. Urt. d. Senats v. 10.5.1988, VBlBW 1989, 18/20 m.w.N.) ist das Gebäude entgegen der Ansicht der Kläger alles andere als alltäglich.Die erforderliche Abwägung der denkmalpflegerischen Belange (s. dazu Urt. d. Senats v. 10.5.1988, aaO, S. 21, und v. 10.10.1989, VBlBW 1990, 182/183) ergibt, daß das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals von beachtlichem Gewicht ist.
Die damit verbundenen Kosten stehen nach Grund und Höhe in angemessenem Verhältnis zu dem Gebrauchswert, insbesondere dem wirtschaftlichen Ertrag des Gebäudes (zu dieser Voraussetzung s. Urt. d. Senats v. 10.5.1988, VBlBW 1989, 18/21 m.w.N.).
- VGH Baden-Württemberg, 11.11.1999 - 1 S 413/99
Rechtskräftige Feststellung der Denkmaleigenschaft; Zumutbarkeit der Erhaltung
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, VBlBW 1989, 18 = DÖV 1989, 79; vom 29.06.1992 - 1 S 2245/90 -, VBlBW 1993, 109 = UPR 1993, 36 und vom 27.05.1993 - 1 S 2588/92 -, BRS 55, Nr. 136) von nachfolgenden allgemeinen Grundsätzen und rechtlichen Erwägungen bei der Prüfung, ob die Versagung der Zustimmung zum Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes rechtmäßig ist, aus.Denn während es für die Frage der Investitionskosten deshalb auf eine objektiv-objektbezogene Berechnung ankommt, weil dem Denkmaleigentümer nicht angesonnen werden darf, aus seinem eigenen Vermögen Mittel zur Sanierung aufzubringen und deshalb von einer hundertprozentigen Finanzierung der Sanierungskosten ausgegangen werden muß, sind seine subjektiven wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich, soweit steuerliche Vergünstigungen einzustellen sind, deren Umfang von individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig ist (…Strobl u.a. a.a.O., § 6 RdNr. 11; vgl. auch Urteil des Senats vom 10.05.1988 a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.1991 - 1 S 2022/90
Außenrolladen an Kulturdenkmal - Genehmigung, Beseitigung
Ein wissenschaftliches Interesse ist anzunehmen, wenn eine Sache für die Geschichts- und Sozialwissenschaften als Dokument typischer Siedlungsarten und damit als Ausdruck bestimmter Einstellungen, Lebensweisen und Entwicklungen von Bedeutung ist (Urteil des Senats vom 10.5.1988, VBlBW 1989, 18/19).Insbesondere sind die mit dem Ausbau der Rolläden verbundenen Kosten im Verhältnis zu dem Gebrauchswert des Gebäudes nach Grund und Höhe angemessen (zu dieser Voraussetzung s. Urteil des Senats vom 10.5.1988, VBlBW 1989, 18/21 m.w.N.).
- OVG Schleswig-Holstein, 06.07.2007 - 1 LB 5/06 Ein solcher Wert ist gegeben, wenn dem Schutzobjekt ein gesteigertes Maß an ästhetischer oder gestalterischer Qualität und schöpferischer Leistung zukommt, oder wenn es als charakteristischer Repräsentant eines bestimmten Stils erscheint und insoweit nichts Alltägliches darstellt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1960, VII C 205.59, BVerwGE 11, 32/35; VGH Mannheim, Urt. v. 10.05.1988, 1 S 1949/87, NVwZ-RR 1989, 232;… OVG Lüne..., Urt. v. 25.07.1997, 1 L 6544/95, BRS 59 Nr. 233;… OVG Magde..., Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, Juris [Tz. 39 f.]) Zur Kunst in diesem Sinne gehört auch die Baukunst.
Dabei sind auch gegen eine Unterschutzstellung sprechende Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.05.1988, 1 S 1949/87, NVwZ-RR 1989, 232; OVG Bremen, Urt v. 25.5.1998, 1 BA 9/97, NordÖR 2000, 168), wozu allerdings nicht die privaten Interessen des Denkmaleigentümers gehören, über das Schutzobjekt frei verfügen und es (insbesondere) verändern zu können (…OVG Lüne..., Urt. v. 27.10.1988, 1 A 97/87, n. v.).
- VG Stuttgart, 02.12.2009 - 13 K 136/09
Kulturdenkmales: Unterschutzstellung aus wissenschaftlichen oder …
Eine Unterschutzstellung aus künstlerischen Gründen erfolgt in der Regel dann, wenn das Kulturdenkmal eine gesteigerte ästhetische und gestalterische Qualität aufweist, weil es beispielsweise einen exemplarischen Charakter für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers besitzt oder aber wenn sich Form und Funktion eines Bauwerkes in besonders gelungener Weise entsprechen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urt. v. 24.06.1960, BVerwGE 11, 32, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.05.1988 in VBlBW 1989, S. 18;… OVG Berlin, Urt. v. 10.05.1985 in NVwZ 1986, 239).Auch mit der in der Begründung der Unterschutzstellung genannten "städtebaulich gewichtigen Ecklage an der Hauptstraße des Ortes" lässt sich die Ablehnung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht begründen, da im baden-württembergischen Denkmalschutzrecht - im Gegensatz zu nahezu allen anderen Landesgesetzen - städtebauliche Gründe den Denkmalwert eines Objekts allein nicht begründen, sondern lediglich ergänzend herangezogen werden können, wenn sie für eine der für die Unterschutzstellung maßgeblichen Bedeutungskategorien von unterstützender Bedeutung sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.05.1988 in VBlBW 1989, S. 18), wofür im vorliegenden Fall allerdings nichts ersichtlich ist.
- VGH Baden-Württemberg, 01.09.2011 - 1 S 1070/11
Photovoltaikanlage auf Kulturdenkmal: Zulässig?
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2003 - 1 S 1083/00
Eintragung einer Kirche ins Denkmalbuch
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2004 - 2 L 454/00
zur Denkmaleigenschaft
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.2003 - 1 S 190/03
Immobilien - Vorläufiger Rechtsschutz gegen Denkmalschutzanordnung
- VG Karlsruhe, 11.05.2006 - 6 K 1363/04
Beseitigung eines Kulturdenkmals zwecks Wiederherstellung des ursprünglichen …
- VGH Hessen, 12.09.1995 - 3 UE 2679/94
Denkmalwürdigkeit eines Bauwerks
- VG Sigmaringen, 13.09.2007 - 6 K 1919/06
Gebäude einer Bundeswehrkaserne als Kulturdenkmal
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2009 - 10 A 1406/08
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2009 - 10 A 699/07
- VG Weimar, 08.06.2005 - 1 K 494/04
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Dacheindeckung; …
- VG Freiburg, 22.12.2009 - 4 K 2089/09
Standsicherheitsschutz nur für geplante bauliche Anlagen
- VG Freiburg, 09.07.2009 - 4 K 1143/08
Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft durch Dachaufbauten sowie Dachfenster
- VGH Hessen, 09.11.1995 - 4 UE 2704/90
Denkmalschutz: gebundene Entscheidung über Abbruch eines unter Schutz einer …
- VGH Hessen, 29.03.2001 - 4 UE 2331/93
Denkmalschutz und Abrißinteresse bei durch den Eigentümer selbst verschuldetem …
- VGH Baden-Württemberg, 25.06.1996 - 1 S 3253/94
Vergabe von Zuschüssen für Denkmalschutzmaßnahmen - Vergabepraxis
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.1998 - 1 S 3307/96
Kulturdenkmal
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.1994 - 1 S 2952/93
Denkmalschutz: Seltenheit allein begründet grundsätzlich keine …
- VG Frankfurt/Oder, 21.03.2000 - 7 K 2901/96
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2005 - 2 L 23/02
Grenze von Auflagen im Denkmalschutz
- VGH Baden-Württemberg, 16.12.1992 - 1 S 534/91
Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Gebäudes als Kulturdenkmal
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.1993 - 1 S 2426/92
Verneinung der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes mangels sozialwissenschaftlicher …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals
- OVG Thüringen, 14.08.1998 - 1 ZKO 1258/97
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
- VG Sigmaringen, 03.03.2005 - 8 K 1664/03
Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals durch den Anbau eines Balkons
