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   VGH Baden-Württemberg, 27.09.1999 - 1 S 2122/99   

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VGH Baden-Württemberg, 27.09.1999 - 1 S 2122/99 (https://dejure.org/1999,10839)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.09.1999 - 1 S 2122/99 (https://dejure.org/1999,10839)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. September 1999 - 1 S 2122/99 (https://dejure.org/1999,10839)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren zwecks Aussetzung einer Norm, hier: Hauptsatzung mit Regelungen zum Wahlrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 63
  • NVwZ-RR 2000, 529
  • VBlBW 2000, 120
  • DVBl 1999, 1734
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.11.1995 - 2 BvR 1953/95

    Keine einstweilige Anordnung gegen das bayerische Kommunalwahlrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.1999 - 1 S 2122/99
    Bei Wahlrechtsbestimmungen ist größte Zurückhaltung zu üben; einstweilige Anordnungen sind nur bei besonders gewichtigen Gründen zu erlassen (BVerfG, Beschluß vom 18.11.1995 - 2 BvR 1953/95 -, NVwZ-RR 1996, 163 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Eine Wiederholung der Gemeinderatswahl ist demnach nicht zwangsläufig; auch führt die Wahlanfechtungsmöglichkeit dazu, daß die Beeinträchtigung der Wahlrechtsgleichheit nicht notwendig irreparabel ist (vgl. zum Ganzen nochmals BVerfG, Beschluß vom 18.11.1995 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.1992 - 1 S 2551/91

    Polizeiverordnung zur Kampfhundehaltung - Normenkontrolle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.1999 - 1 S 2122/99
    Bei der Prüfung, ob eine einstweilige Anordnung auf Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm geboten ist, ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (Beschluß des Senats vom 23.03.1992 - 1 S 2551/91 -, NVwZ-RR 1992, 418 mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Saarland, 27.12.2021 - 2 B 282/21

    Corona-Maßnahmen im Einzelhandel (2G, Mischsortimentsklausel)

    [vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.9.1999 - 1 S 2122/99 -, VBlBW 2000, 120] Dieses ist insbesondere kein "Ersatznormgeber".
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2002 - 1 S 2114/99

    Normenkontrolle: Antragsfrist bei geänderter Neufassung einer Satzung;

    Mit Beschluss vom 27.09.1999 hat der Senat einen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt (- 1 S 2122/99 -).
  • OVG Sachsen, 20.05.2021 - 3 B 141/21

    Corona-Pandemie; Beherbergungsverbot für touristische Zwecke; Existenzgefährdung

    Eine Verpflichtung des Normgebers auf Änderung oder Schaffung einer Norm kann im Wege des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO ebenso wenig begehrt werden wie eine Normierung durch das Gericht (NdsOVG, Beschl. v. 22. Januar 2013 - 12 MN 290/12 -, juris Rn. 18; VGH BW, Beschl. v. 27. September 1999 - 1 S 2122/99 -, juris Rn. 18; OVG LSA, a. a. O. Rn. 45; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 403).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20

    Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote,

    Eine Verpflichtung des Normgebers auf Änderung oder Schaffung einer Norm kann im Wege des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht begehrt werden (NdsOVG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 12 MN 290/12 - juris Rn. 18; VGH BW, Beschluss vom 27. September 1999 - 1 S 2122/99 - juris Rn. 18; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 403).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2000 - 1 S 1763/00

    Folgenabwägung bei einstweiliger Anordnung im Normenkontrollverfahren -

    Abgesehen von diesem Ausnahmefall sind allein die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe (so Beschluss des Senats vom 23.03.1992 a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 27.09.1999 - 1 S 2122/99 -, DVBl. 1999, 1734).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 9 S 1298/07

    Gesetzesvorbehalt bei Regelung zum Fremdsprachenunterricht

    Da die Rechtsverordnung im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aber noch nicht in Kraft getreten ist, bedarf es der Anwendung eines darüber hinausgehenden, "besonders strengen" Maßstabs (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.1999 - 1 S 2122/99 -, VBlBW 2000, 120, DVBl 1999, 1734) entgegen der Auffassung des Antragsgegners jedoch nicht.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften während der

    Eine Verpflichtung des Normgebers auf Änderung oder Schaffung einer Norm kann im Wege des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht begehrt werden (Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 45; NdsOVG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 12 MN 290/12 - juris Rn. 18; VGH BW, Beschluss vom 27. September 1999 - 1 S 2122/99 - juris Rn. 18; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 403).
  • OVG Niedersachsen, 31.08.2000 - 11 M 2876/00

    Einstweilige Anordnung; Gefahrtierverordnung; Kampfhund; Normenkontrollantrag;

    Da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache in Anbetracht der Vielzahl und der Schwierigkeit der bei der Beurteilung der Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit der GefTVO (vgl. zur grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der Feststellung der Teilnichtigkeit Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 47 Rdnrn 112 ff.) sich stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen - u. a. Verhältnis der GefTVO zum Tierschutzrecht, Geeignetheit des Wesenstests, abstrakte Gefährlichkeit der betroffenen Hunderassen, Wahrung des Verhältnismäßigkeits- und des Gleichheitsgrundsatzes - noch nicht absehbar sind, müssen die Gründe, die für die Unwirksamkeit der Verordnung vorgebracht werden, hier außer Betracht bleiben (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 6.7.1992, DÖV 1992, 1019; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.9.1999, NVwZ-RR 2000, 529; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rdnr. 106; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 47 Rdnr. 136).

    Es sind daher in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht zu § 32 BVerfGG entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu u. a. BVerfG, Beschl. v. 5.11.1991, BVerfGE 85, 94) allein die in der Sache betroffenen Interessen und insbesondere die Folgen für den Antragsteller, die Allgemeinheit und für Dritte, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber keinen Erfolg hätte, unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Zumutbarkeit der jeweiligen Folgen und Nachteile und der Reparabilität der Folgen gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 6.7.1992, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.9.1999, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rdnr. 106, m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2015 - 3 R 397/14

    Festlegung der Prüforte für die praktische Fahrerlaubnisprüfung

    Da im Hauptsacheverfahren nur die Feststellung der Nichtigkeit einer Norm in Betracht kommt, kann mit der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur die Anwendung dieser Norm verhindert bzw. deren Vollzug ausgesetzt werden; Auflagen gegenüber dem Antragsgegner sind daneben weder möglich noch nötig (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. September 1999 - 1 S 2122/99 -, juris Rn. 18; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 47 Rn. 183).
  • VGH Bayern, 27.04.2015 - 1 NE 15.500

    Einstweilige Anordnung gegen Bebauungsplan

    Da im Normenkontrollverfahren nur die Feststellung der Unwirksamkeit einer Norm in Betracht kommt, kann mit der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur deren Vollzug ausgesetzt, nicht aber - wie vorliegend - ein Handeln begehrt werden (vgl. VGH BW, B.v. 27.9.1999 - 1 S 2122/99 - NVwZ-RR 2000, 529), zumal sich die Verpflichtung zur Baueinstellung nicht gegen den Antragsgegner, sondern gegen den Freistaat Bayern als Träger der Bauaufsichtsbehörde richtet.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2000 - 1 S 842/00

    Kreistagsbeschluss ist im Kommunalverfassungsstreit, nicht im

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