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   VGH Baden-Württemberg, 12.12.2001 - 1 S 2410/01   

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VGH Baden-Württemberg, 12.12.2001 - 1 S 2410/01 (https://dejure.org/2001,4822)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.12.2001 - 1 S 2410/01 (https://dejure.org/2001,4822)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Dezember 2001 - 1 S 2410/01 (https://dejure.org/2001,4822)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtsweg: Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen einer Fraktion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwaltungsrechtsweg für einen Unterlassungsanspruch wegen Äußerungen einer Gemeinderatsfraktion in der Rubrik des nichtamtlichen Teils eines Amtsblattes; Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Natur von Klagen auf Unterlassen ehrverletzender Äußerungen; Kritische ...

  • Judicialis

    BGB § 1004; ; GemO Bad.-Württ. § 36 Abs. 2; ; GemO Bad.-Württ. § 20 Abs. 1; ; GVG § 17 a Abs. 4 Satz 4; ; VwGO § 40

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch (u. a. Erstattungsanspruch, Folgenbeseitigungsanspruch, Unterlassungsanspruch), Zinsen; Rechtsweg, Zuständigkeit, Verweisung - Verweisung; Verwaltungsrechtsweg; Religionsgemeinschaft; Unterlassungsanspruch; Abwehransprüche; Äußerungen, Gemeinderatsfraktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 181 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2002, 525
  • VBlBW 2002, 251
  • DÖV 2002, 348
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 22.06.1988 - 21 U 2954/88

    Unterlassungsanspruch wegen Äußerungen im Pressedienst; Passivlegitimation nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2001 - 1 S 2410/01
    Dementsprechend ist die Rechtsprechung in einem ähnlich gelagerten Fall bei einem Unterlassungsanspruch wegen Äußerungen in der Pressemitteilung einer Landtagsfraktion von einer zivilrechtlichen Streitigkeit ausgegangen (vgl. OLG München, Urteil vom 22.06.1988, NJW 1989, 910 ff.; vgl. ferner OLG Köln, Beschluss vom 29.04.1999, NVwZ 2000, 351 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.994, JURIS); Gleiches muss für Äußerungen einer Gemeinderatsfraktion in der Rubrik des nichtamtlichen Teils eines Amtsblattes gelten, die Fraktionen des Gemeinderats vorbehalten ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.1989 - 1 S 5/88

    Widerruf von Äußerungen im Gemeinderat/Abgrenzung Tatsachenbehauptung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2001 - 1 S 2410/01
    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.10.1989 - 1 S 5/88 -, NJW 1990, 1808 ff.) sind öffentlich-rechtlicher Natur nur solche Klagen entsprechend § 1004 BGB auf Unterlassen ehrverletzender Äußerungen, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse gegenüber einem außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger abgegeben werden.
  • OLG Köln, 29.04.1999 - 15 W 28/99

    Grenzen des Rechts der Ratsfraktionen zur Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2001 - 1 S 2410/01
    Dementsprechend ist die Rechtsprechung in einem ähnlich gelagerten Fall bei einem Unterlassungsanspruch wegen Äußerungen in der Pressemitteilung einer Landtagsfraktion von einer zivilrechtlichen Streitigkeit ausgegangen (vgl. OLG München, Urteil vom 22.06.1988, NJW 1989, 910 ff.; vgl. ferner OLG Köln, Beschluss vom 29.04.1999, NVwZ 2000, 351 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.994, JURIS); Gleiches muss für Äußerungen einer Gemeinderatsfraktion in der Rubrik des nichtamtlichen Teils eines Amtsblattes gelten, die Fraktionen des Gemeinderats vorbehalten ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1993 - 8 S 2555/93

    Anwendbarkeit des GVG § 17a auf das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2001 - 1 S 2410/01
    Eine Entscheidung über die Zulassung der - weiteren Beschwerde - an das Bundesverwaltungsgericht war nicht zu treffen, da die Vorschrift des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht anzuwenden ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.03.1991, BWVT 1991, 163; Beschluss vom 12.03.1993, ESVGH 43, 313).
  • VG Berlin, 16.04.2019 - 6 K 13.19

    Böhmermann unterliegt im Streit um Äußerungen der Bundeskanzlerin

    Die Unterlassung einer Äußerung, die von einem Amtsträger in dienstlicher Eigenschaft abgegeben worden ist, sowie die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, sind nach öffentlichem Recht zu beurteilen (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 UE 571/93 -, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 1 S 2410/01 -, juris Rn. 3 f.).
  • VG Stuttgart, 22.09.2022 - 1 K 3675/22

    Vereinbarkeit einer amtlichen Äußerung des Beauftragten der Landesregierung

    (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.12.2001 - 1 S 2410/01 -, juris Rn. 3; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 25.05.2020 - 10 L 49.17 -, juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 21.05.2021 - 1 K 5973/20
    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 - OVG 10 L 49.17 -, juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 1 S 2410/01 -, juris, Rn. 3; VG Aachen, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 4 L 968/16 -, juris, Rn. 8.
  • VG Augsburg, 03.07.2017 - Au 7 K 16.327

    Kein Anspruch auf Widerruf bzw. Unterlassen einer Meinungsäußerung

    Dagegen ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, wenn sie allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind (s. auch VGHBW, B.v. 12.12.2001, VBlBW 2002, 251 = FSt. 18/2002 Nr. 273).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - 10 L 49.17

    Rechtsweg bei Streitigkeit wegen einer Äußerung eines Mitglieds der

    Vom rechtlichen Ansatz geht das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend davon aus, dass nach den von der Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 -, juris Rn. 11 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 1 S 2410/01 -, juris Rn. 3; siehe auch BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 66 zum Neutralitätsgebot; Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 40 Rn. 59; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO 37. EL Juli 2019, VwGO § 40 Rn. 434) entwickelten Grundsätzen sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ergibt.
  • VG Aachen, 10.01.2017 - 4 L 968/16

    Unterlassung von Äußerungen; Hoheitsträger; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988, - 5 C 88.85-, NJW 1988, 2399 = juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 1 S 2410/01 -, DÖV 2002, 348 = juris, Rn. 3; VGH Hessen, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 UE 571/93 -, NVwZ-RR 1994, 700 = juris, Rn. 28.
  • VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1960

    Die Zulässigkeit amtlicher Meinungsäußerungen ist am Sachlichkeitsgebot zu

    Dagegen ist der "Amtsträger" persönlich zu verklagen, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern allenfalls bei Gelegenheit der Amtsausübung gemacht werden, wenn sie also erkennbar allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2001 Az. 1 S 2410/01).
  • VG Augsburg, 03.07.2017 - Au 7 K 16.242

    Kommunalverfassungsstreit wegen vermeintlich ehrverletzender Äußerungen eines

    Dagegen ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, wenn sie allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind (s. auch VGHBW, B.v. 12.12.2001, VBlBW 2002, 251 = FSt. 18/2002 Nr. 273).
  • VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20
    Die Unterlassung einer Äußerung, die von einem Amtsträger in dienstlicher Eigenschaft abgegeben worden ist, sowie die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, sind nach öffentlichem Recht zu beurteilen (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 UE 571/93 -, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 1 S 2410/01 -, juris Rn. 3 f.).
  • VG Regensburg, 23.09.2009 - RO 3 K 08.1989

    Gericht weist Klage gegen Bischof Müller ab

    Dagegen ist der "Amtsträger" persönlich zu verklagen, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern allenfalls bei Gelegenheit der Amtsausübung gemacht werden, wenn sie also erkennbar allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2001 Az. 1 S 2410/01).
  • VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832

    Die Zulässigkeit amtlicher Meinungsäußerungen ist am Sachlichkeitsgebot zu

  • VG München, 18.03.2015 - M 7 K 14.3011

    Klage wegen Unterlassung amtlicher Äußerungen unbegründet wegen fehlender

  • VG Meiningen, 28.03.2018 - 2 E 277/17

    Passivlegitimation einer Fraktion im Fall einer Unterlassungsklage von einer

  • VG Köln, 09.11.2022 - 10 K 3912/19
  • LG Münster, 16.12.2019 - 11 O 183/19
  • VG Berlin, 28.09.2017 - 33 K 271.15

    Klage auf Unterlassung gegen die Bundesrepublik wegen einer Äußerung des

  • VG Berlin, 11.01.2023 - 2 L 4.23
  • VG München, 26.02.2014 - M 7 E 14.546

    Verweisung an das Amtsgericht

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