Weitere Entscheidung unten: LG Wiesbaden, 24.09.1987

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   VGH Baden-Württemberg, 20.03.1989 - 1 S 247/87   

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VGH Baden-Württemberg, 20.03.1989 - 1 S 247/87 (https://dejure.org/1989,1760)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 (https://dejure.org/1989,1760)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. März 1989 - 1 S 247/87 (https://dejure.org/1989,1760)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zweckverband: Ausfertigung der Gründungssatzung - Kündigung der Mitgliedschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 215
  • DÖV 1990, 161 (Kurzwiedergabe) BWVPr 1990, 66 (Kurzwiedergabe)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.1984 - 5 S 3119/83

    Ausfertigung von Bebauungsplänen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1989 - 1 S 247/87
    Sie können sich hierfür nicht mit Erfolg auf die in der Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung stützen (Hans Schneider, Gesetzgebung, 1982, RdNr. 477 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.1984 -- 5 S 3119/83 -- NVwZ 1985, 206; Beschl. v. 11.1.1989 -- 8 S 2295/88 --, jew. m.w.N.), daß auch gemeindliche Verordnungen und Satzungen ausgefertigt werden, das heißt handschriftlich in der Regel vom Bürgermeister unterzeichnet werden müßten.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.1989 - 8 S 2295/88

    Ausfertigung von Bebauungsplänen; Behebung von Verfahrensfehlern; eingeschränkte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1989 - 1 S 247/87
    Sie können sich hierfür nicht mit Erfolg auf die in der Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung stützen (Hans Schneider, Gesetzgebung, 1982, RdNr. 477 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.1984 -- 5 S 3119/83 -- NVwZ 1985, 206; Beschl. v. 11.1.1989 -- 8 S 2295/88 --, jew. m.w.N.), daß auch gemeindliche Verordnungen und Satzungen ausgefertigt werden, das heißt handschriftlich in der Regel vom Bürgermeister unterzeichnet werden müßten.
  • BVerfG, 30.01.1973 - 2 BvH 1/72

    Coburg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1989 - 1 S 247/87
    Ausgeschlossen ist auch eine uneingeschränkte Anwendung des Kündigungsrechts nach den Grundsätzen vom Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage und der clausula rebus sic stantibus, die für öffentlich-rechtliche Verträge gelten (BVerfGE 34, 216) und inzwischen weitgehend in der gesetzlichen Regelung des § 60 LVwVfG über die Anpassung und Kündigung von öffentlich-rechtlichen Verträgen bei wesentlicher Änderung der für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebenden Verhältnisse und Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ursprünglichen Vertragsregelung aufgegangen sind.
  • VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 1777/20

    Kündigungsrecht einer Gemeinde aus wichtigem Grund gegenüber einem Verband,

    Ist ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund in der Verbandssatzung nicht geregelt, kann eine Gemeinde ihre Mitgliedschaft in einem Zweckverband in Anwendung des in § 60 LVwVfG normierten Rechtsgedanken der clausula rebus sic stantibus nur dann wegen grundlegender Änderungen gegenüber den bei Gründung des Zweckverbands maßgeblichen Umständen kündigen, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für sie als Mitglied führt (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris Rn. 22 ff. und vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -, juris Rn. 42; hier verneint für im Einzelnen geltend gemachte veränderte Marktbedingungen auf dem Gebiet der Gemeinde, eine veränderte Förderkulisse des Bundes und Landes sowie finanzielle Belastungen bei einem Verbleib in einem Zweckverband zur Breitbandversorgung im ländlichen Raum).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe ausgeführt, dass trotz einer fehlenden Regelung im Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in entsprechender Anwendung des § 60 VwVfG eine Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund rechtlich möglich sei (hierzu verweist die Beklagte auf die Urteile vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 - und vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -).

    Selbst wenn infolge einer eingeschränkten Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze eine Kündigung vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht gänzlich ausgeschlossen sei, würde dies in jedem Fall voraussetzen, dass ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis der Beklagten zur Beendigung der Verbandsmitgliedschaft durch Kündigung bestehe, wie etwa dann, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen führe (hierzu verweist der Kläger auf VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 - und vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -).

    Die darin liegende Regelungslücke kann nicht ohne weiteres durch die zivilrechtlichen Grundsätze über die Kündigung aus wichtigem Grund, durch die Grundsätze der Lehre vom Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch die clausula rebus sic stantibus geschlossen werden (vgl. hierzu grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris Rn. 22).

    Die im Zivilrecht entwickelten Grundsätze über die Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen sind auf die Kündigung der Vereinbarung oder der Mitgliedschaft in einem Zweckverband schon deshalb nicht anwendbar, weil sie maßgeblich auf dem Recht der Selbstbestimmung des einzelnen beruhen, dessen persönliche Freiheit durch eine zeitlich unbegrenzte Bindung nicht über das vertretbare Maß hinaus eingeschränkt werden soll, und weil dieser Gesichtspunkt bei Gemeinden als juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine entscheidende Rolle spielt (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 - juris Rn. 23 m. w. N.).

    Diese Rechtsfolge kann nicht durch Kündigung eines Teilakts rückgängig gemacht werden (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris Rn. 24 m. w. N.).

    Da die Bildung des Zweckverbands auf freiwilliger Basis erfolgt und ein, wenn auch unter erschwerten Voraussetzungen mögliches, Lösungsrecht vom Verband anerkannt wird, ist auch im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein weitergehendes Kündigungsrecht nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris Rn. 25 m. w. N.; bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -, juris Rn. 42; vgl. im Anschluss hieran auch: VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2005 - 10 K 5649/03 -, juris Rn. 78 f.; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2018 - 26/15 -, juris Rn. 64 ff. zum - dort gesetzlich geregelten - Kündigungsrecht aus wichtigem Grund; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2002 - A 2 S 464/98 -, juris Rn. 42 und Beschlüsse vom 06.03.2000 - A 2 S 364/98 -, juris Rn. 5 und vom 11.01.2007 - 4 L 732/04 -, juris Rn. 6 zum dort bis 2003 gesetzlich geregelten Kündigungsrecht aus wichtigem Grund; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2013 - 10 K 338/12 -, juris Rn. 51; Aker/Zinell, GKZ-Kurzkommentar, § 21 Rn. 4; Pautsch/Schenek/Zimmermann, GKZ-Kommentar, § 21 Rn. 9; Kunze/Hekking, GKZ-Kommentar, § 21 Rn. 12).

    (1) Zum einen begründen finanzielle Belastungen aufgrund der Mitgliedschaft in einem Zweckverband (vgl. § 19 GKZ) bereits typischerweise keine Existenzgefährdung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris Rn. 26).

  • VG Gera, 20.02.1997 - 5 E 1156/96

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Abwasserbeseitigungsgebühren;

    Nach einer vom VGH Mannheim zum baden-württembergischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vertretenen Auffassung bedarf die zur Bildung eines Zweckverbandes einstimmig vereinbarte, von den gesetzlichen Vertretern der künftigen Verbandsmitglieder unterzeichnete Verbandsurkunde als Originalurkunde des Normtextes keiner zusätzlichen Ausfertigung durch einen anderen Amtsträger (VGH Mannheim, Urt. v. 20 03.1989, NVwZ-RR 1990, 215, 216).

    Die Übereinstimmung des Normtextes mit dem Willen des Normgebers ergibt sich bei der Gründungssatzung bereits aus der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter aller Beteiligten unter die einstimmig vereinbarte Verbandssatzung (VGH Mannheim, Urt. v. 20.03.1989, NVwZ-RR 1990, 215, 216).

    An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibes eines Mitglieds im Zweckverband sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1990, 215, 216).

    Hier besteht ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung; die mögliche Existenzgefährdung des Zweckverbandes durch den Austritt mehrerer Mitglieder ist ebenfalls ein Abwägungsfaktor (VGH Mannheim, NVwZ-RR 1990, 215, 217).

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98

    Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch

    Die Bekanntmachung ist nur eine Voraussetzung neben weiteren (vgl. OVG Sachsen, SächsVBl. 1999, 14, 17; Pencereci, GKG, § 9 Erl. II und § 11 Erl. I, s. auch VGH Mannheim, NVwZ-RR 1990, 215 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2002 - A 2 S 464/98

    Zweckverband, Austritt, Feststellung, Genehmigung, Grund, wichtiger, Abwasser,

    Grundsätzlich gilt aber, dass an die Möglichkeit des Austritts einer Mitgliedsgemeinde aus einem Zweckverband hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 06.03.2000 - A 2 S 364/98 - VGH BW, Urt. v. 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, NVwZ-RR 1990, 215, m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 06.07.1995 - 3 S 156/94 -, LKV 1997, 420; Dehn, GkZ Schleswig-Holstein, § 18 Anm. 8.1; Schön, GKG Hessen, § 20 Anm. 5); denn ein Zweckverband ist für die von ihm zu erfüllende Aufgabe auf Dauer angelegt, so dass für jedes Mitglied grundsätzlich die Pflicht zur Verbandstreue besteht (Schön, a.a.O.).

    Bei der Abwägung des Einzelinteresses am Ausscheiden mit dem entgegen stehenden öffentlichen Interesse am weiteren Verbleib des Mitgliedes im Verband dürfen die wesentlichen Unterschiede zwischen vertraglichen und körperschaftlichen Bindungen nicht außer Acht gelassen werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 20.03.1989, a.a.O.).

    Zu berücksichtigen ist zum Einen, dass ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Verbandsmitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht, und zum Anderen, dass sich der Verband veränderten Bedingungen selbst anpassen kann (VGH BW, Urt. v. 20.03.1989, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband;

    Dagegen wird das Erfordernis einer zusätzlichen Ausfertigung der Gründungssatzung eines Zweckverbandes teilweise mit Hinweis darauf verneint, dass sich die Übereinstimmung des Normtextes mit dem Willen des Normgesetzgebers bei Gründungssatzungen bereits aus der Unterschrift der Bürgermeister aller zukünftigen Mitgliedsgemeinden als deren gesetzliche Vertreter unter die vereinbarte Verbandssatzung ergebe (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2014 - 3 S 2097/13

    Notwendigkeit der notariellen Beurkundung einer Wasserzweckverbandssatzung nach §

    Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die zur Bildung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung der Zweckverbandsmitglieder in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215; Urt. v. 14.5.1996 - 2 S 590/94 - juris; Kunze/Hekking, GKZ, § 6 Rn. 3) einer notariellen Beurkundung bedarf, wenn die vereinbarte Gründungssatzung eine Verpflichtung zur Übertragung von Grundstücken enthält, bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.

    Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215; Urt. v. 29.6.1971 - IV 619/68 - BWVBl 1972, 90).

    Bei Übertragung dieser Grundsätze auf einzelne Satzungsbestimmungen sind jedoch hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Unzumutbarkeit zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.01.2005 - 4 L 241/03

    Zweckverband, Kündigung, Austritt, Feststellung, Verwaltungsakt, feststellender

    Grundsätzlich gilt aber, dass an die Möglichkeit des Austritts einer Mitgliedsgemeinde aus einem Zweckverband hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 06.03.2000 - A 2 S 364/98 - VGH BW, Urt. v. 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, NVwZ-RR 1990, 215, m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 06.07.1995 - 3 S 156/94 -, LKV 1997, 420; Dehn, GkZ Schleswig-Holstein, § 18 Anm. 8.1; Schön, GKG Hessen, § 20 Anm. 5); denn ein Zweckverband ist für die von ihm zu erfüllende Aufgabe auf Dauer angelegt, so dass für jedes Mitglied grundsätzlich die Pflicht zur Verbandstreue besteht (Schön, a.a.O.).

    Bei der Abwägung des Einzelinteresses am Ausscheiden mit dem entgegen stehenden öffentlichen Interesse am weiteren Verbleib des Mitgliedes im Verband dürfen die wesentlichen Unterschiede zwischen vertraglichen und körperschaftlichen Bindungen nicht außer Acht gelassen werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 20.03.1989, a.a.O.).

    Zu berücksichtigen ist zum Einen, dass ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Verbandsmitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht, und zum Anderen, dass sich der Verband veränderten Bedingungen selbst anpassen kann (VGH BW, Urt. v. 20.03.1989, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 19.10.2021 - AN 4 K 20.00502

    Austritt einer Mitgliedsgemeinde aus dem Zweckverband - Zum Vorliegen eines

    Anders als bei typischen zivilrechtlichen Verträgen führt die öffentlich-rechtliche Gründungsvereinbarung zur Schaffung einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts, für die andere Rechtsmaßstäbe als die den zivilrechtlichen Regelungen zugrundeliegende Selbstbestimmung gelten (VGH Mannheim, U.v. 20.03.1989, Az. 1 S 247/87, Rn. 23, juris; VG Regensburg, U.v. 16.03.2005, Az. RN 3 K 04.00617, Rn. 37, juris; VG Karlsruhe, U.v. 18.02.2021, Az. 9 K 1777/20, Rn. 66 juris).

    Derartige objektive Gegebenheiten können aber auch als Änderungen in der Sphäre nur eines Mitglieds eintreten, die seine Existenz oder Aufgabenerfüllung gefährden, wenn alle Möglichkeiten des Interessensausgleichs ausgeschöpft sind (VGH Mannheim, U.v. 20.03.1989, Az. 1 S 247/87, Rn. 25 juris).

    Nicht ausreichend für einen wichtigen Grund i.S.d. Art. 44 Abs. 3 KommZG hingegen ist die Enttäuschung über die Entwicklung eines Zweckverbandes, wozu insbesondere Erwartungen über einen finanziell günstigeren Ausgang gegenüber der alleinigen Aufgabenerledigung gehören (VG Regensburg, U.v. 16.03.2005, Az. RN 3 K 04.00617, Rn. 39 f., juris, unter Verweis auf OVG Bautzen, B.v. 06.07.1995, Az. 3 S 156/94, LKV 1997, 420, 421; OVG Magdeburg, B.v. 06.03.2000, Az. A 2 S 364/98, Rn. 5 juris; VGH Mannheim, U.v. 20.03.1989, Az. 1 S 247/87).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.03.2000 - A 2 S 364/98
    An die Möglichkeit des Austritts einer Mitgliedsgemeinde aus einem Zweckverband sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20. März 1989 - 1 S 247187 - NVwZ-RR 1990, 215, m.w.N.; SächsOVG, Beschl. v. 06. Juli 1995 - 3 S 156194 - LKV 1997, 420; Dehn, GkZ Schleswig-Holstein, § 18 Anm. 81; Schön, GKG Hessen, § 20 Anm. 5).

    Bei der Abwägung des Einzelinteresses am Ausscheiden mit dem entgegen stehenden öffentlichen Interesse am weiteren Verbleib des Mitgliedes im Verband dürfen die wesentlichen Unterschiede zwischen vertraglichen und körperschaftlichen Bindungen nicht außer Acht gelassen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20. März 1989, aaO).

    Zu berücksichtigen ist zum Einen, dass ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Verbandsmitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht, und zum Anderen, dass sich der Verband veränderten Bedingungen selbst anpassen kann (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20. März 1989, aaO).

  • VerfGH Thüringen, 31.01.2018 - VerfGH 26/15

    Einlegung einer Kommunalverfassungsbeschwerde ohne Ratsbeschluss;

    Eine einseitige Lösung vom Zweckverband kommt daher beispielsweise dann in Betracht, wenn Änderungen in der Sphäre des Mitglieds eingetreten sind, die seine Existenz oder Aufgabenerfüllung gefährden würden, und alle Möglichkeiten des Interessenausgleichs, insbesondere über die Verbandsversammlung, ausgeschöpft sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 1989 - 1 S 247/87 -, juris Rn. 25).
  • VG Schwerin, 30.08.2013 - 1 A 38/10
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 3 S 1947/12

    Bemessung der Umlagen eines Zweckverbands zur Wasserversorgung: Wasserrecht nicht

  • VG Köln, 03.09.2014 - 4 K 2886/14
  • VG Stuttgart, 16.12.2005 - 10 K 5649/03

    Fraglicher Aufgabenübergang hinsichtlich eines Schienenpersonennahverkehrs.

  • OVG Sachsen, 06.07.1995 - 3 S 156/94

    Durchführung der Abwasserbehandlung und -entsorgung durch einen kommunalen

  • VG Köln, 03.04.2014 - 4 K 5974/13

    Erhebung einer Verbandsumlage in einem IT-Zweckverband

  • VG Schleswig, 03.07.2018 - 9 A 216/16

    Anforderungen an die Gründung eines Schulverbandes sowie den Austritt aus

  • VG Gießen, 03.09.2004 - 8 E 3701/02

    Kündigung einer Mitgliedschaft in einem Zwangsverband - kommunales

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 3/99

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Organisationshoheit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - 15 A 1544/11

    Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft in dem Zweckverband Volkshochschule

  • VG Saarlouis, 26.06.2013 - 10 K 338/12

    Beendigung der Mitgliedschaft einer Gemeinde in einem kommunalen Zweckverband;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2016 - 2 L 228/13

    Entscheidungszeitpunkt bei Verlangen auf Änderung der Zweckverbandssatzung wegen

  • VGH Bayern, 02.11.2023 - 4 CE 23.1498

    Kündigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband

  • VG Münster, 06.05.2011 - 1 K 2716/10

    Einseitige Kündigung der Mitgliedschaft in Zweckverband

  • OLG Brandenburg, 25.09.1996 - 3 U 57/95

    Vorläufige Kommunalverfassung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2008 - 1 S 667/05

    Streit um die Beteiligung an Kapitalausschüttungen aus dem Verbandsvermögen als

  • OVG Sachsen, 09.10.1997 - 2 S 265/95

    Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Tätigkeit des Mitteldeutschen

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2002 - 10 L 109/00

    Ausscheiden aus einem Zweckverband

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Rechtsprechung
   LG Wiesbaden, 24.09.1987 - 1 S 247/87   

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LG Wiesbaden, 24.09.1987 - 1 S 247/87 (https://dejure.org/1987,18560)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 24.09.1987 - 1 S 247/87 (https://dejure.org/1987,18560)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 24. September 1987 - 1 S 247/87 (https://dejure.org/1987,18560)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1988, 841
 
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Wird zitiert von ...

  • AG Mannheim, 04.11.2011 - 10 C 156/11

    Haftpflichtversicherung: Prozessführung des Versicherers und Rechtsanwaltskosten

    Insbesondere ist es auch adäquat kausal, dass von dem Versicherungsnehmer ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, um die ihm möglicherweise - hier im Hinblick auf § 74 Abs. 3 ZPO - drohenden Nachteile abzuwenden (vergleiche hierzu LG Wiesbaden, VersR 1988, 841; OLG Düsseldorf, r+s 1989, 325; AG Bonn, VersR 1988, 841).
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