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   VGH Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 S 2831/20   

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https://dejure.org/2020,27814
VGH Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 S 2831/20 (https://dejure.org/2020,27814)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.09.2020 - 1 S 2831/20 (https://dejure.org/2020,27814)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. September 2020 - 1 S 2831/20 (https://dejure.org/2020,27814)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Auszüge)

    Schule - Alle 20 Minuten Lüften

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anspruch auf Verschärfung der Hygienevorgaben im Schulbereich? - Corona-Virus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2021, 169
  • DÖV 2021, 89
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 S 2831/20
    Hierbei kommt ihm bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66; s. auch Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10).
  • VerfGH Bayern, 29.10.2012 - 6-VII-12

    Unzulässige Popularklage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 S 2831/20
    Er verlangt daher insbesondere nicht, dass dieser seine Normen denen eines anderen Gesetzgebers angleicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1; BayVerfGH, Entsch. v. 29.10.2012 - Vf. 6-VII-12 - BayVBl. 2013, 397 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 14.09.2020 - 2 K 2971/20

    SARS-CoV-2-Virus: Kein Anspruch auf weitergehende Schutzmaßnahmen in Schulen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 S 2831/20
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. September 2020 - 2 K 2971/20 - wird zurückgewiesen.
  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 S 2831/20
    Die Verletzung einer Schutzpflicht liegt demnach nur vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20 - juris Rn. 6f. m.w.N.).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 S 2831/20
    Hierbei kommt ihm bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66; s. auch Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20

    Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 S 2831/20
    Als solche stehen hier beispielweise in Bezug auf die Maskenpflicht im Unterricht das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Schülerinnen und Schüler (s. schon Senat, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 31 ff.) sowie das Recht auf Teilhabe und Bildung in Form eines Regelschulbetriebs nach Art. 7 GG, Art. 11 ff. Landesverfassung Baden-Württemberg in Rede.
  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 S 2831/20
    Das eingesetzte Mittel ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn es objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre, der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (zum Ganzen: BVerfG, Beschl. vom 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 - juris Rn. 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20

    Verpflichtung zur Abgabe von Kontaktdaten bei Besuch von Gaststätten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 S 2831/20
    Hiervon geht der Senat auch in ständiger Rechtsprechung (u.a. Senat, Beschl. v. 25.06.2020 - 1 S 1739/20 - juris) aus.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - 1 S 1244/20

    Frage, ob die Untersagung des Betriebs zu einem Entschädigungsanspruch nach § 56

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 S 2831/20
    Die durch das SARS-CoV-2 ausgelöste Erkrankung Covid-19 kann in Einzelfällen einen schweren, bis hin zum Tode führenden Verlauf nehmen und im Falle einer weiten, schlimmstenfalls exponentiellen Verbreitung zu einer Hospitalisierung einer Vielzahl von Personen und damit einhergehend zu einer Überlastung des Gesundheitswesens führen (Senat, Beschl. v. 07.05.2020 - 1 S 1244/20 - juris Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 S 2831/20
    Was konkret zu tun ist, um Grundrechtsschutz zu gewährleisten, hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. zuletzt BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 - Rn. 224 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem neuartigen

  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.2021 - 1 S 1596/21

    Negative Coronatestung durch Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten

    Der Antragsgegner hat mit dieser Ausgestaltung seines Verordnungsrechts insbesondere nicht gegen die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen (vgl. zu einem Anspruch auf Verschärfung von Hygienevorgaben im Schulbereich bereits Senat, Beschl. v. 18.09.2020 - 1 S 2831/20 - VBlBW 2021, 169 [Ls.] = juris, ablehnend bezogen auf den damaligen Stand der Corona-Pandemie).

    Was konkret zu tun ist, um Grundrechtsschutz zu gewährleisten, hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 - Rn. 224 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.).

    Die Verletzung einer Schutzpflicht liegt demnach nur vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20 - juris Rn. 6f. m.w.N.; Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies im Zusammenhang mit der SARS-CoV2-Pandemie umso mehr, als ein "gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 - 2 BvR 483/20 - juris Rn. 8; Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.).

    Das eingesetzte Mittel ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn es objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre, der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. vom 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 - juris Rn. 18; Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.).

    Die Antragsteller haben insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner in der Corona-Verordnung für den Schulbereich getroffenen Maßnahmen in der gebotenen (vgl. Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.) Zusammenschau der angefochtenen Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen völlig ungeeignet oder unzulänglich wären, ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausreichend zu schützen.

    Dies umsetzend hat er zunächst mit Wirkung vom 22.02.2021 den Präsenzbetrieb von Kitas und Einrichtungen der Kinderbetreuung sowie (im Wechselunterricht) von Grundschulen wieder zugelassen und damit - aus für die Allgemeinheit besonders bedeutsamen sozialen und gesellschaftlichen Gründen (vgl. § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG) - auch Sozialkontakte sowie daraus folgende Infektionsgefahren in Kauf genommen (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen stufenweisen Vorgehens des Verordnungsgebers und zur Zulässigkeit, hierbei Schulöffnungen Vorrang einzuräumen, nur Senat, Beschl. v. 07.05.2021 - 1 S 1094/21 - und v. 18.09.2020, a.a.O.).

    Als solche stehen hier unter anderem das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (auch) der (anderen) Schüler (vgl. grdl. Senat, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 31 ff.) sowie deren Recht auf Teilhabe und Bildung nach Art. 7 GG sowie Art. 11 ff. LV in Rede (vgl. Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.).

    Hierbei kommt ihm bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66; s. auch Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10; Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.).

    Eine Pflicht des Antragsgegners - oder gar ein dem korrespondierender Anspruch der Antragsteller - auf Verschärfung der aktuell normierten Hygienevorgaben in dem von den Antragstellern begehrten Umfang besteht nach alledem nicht, da das Gesamtkonzept des Antragsgegners für eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs unter Pandemiebedingungen, bestehend aus der Corona-Verordnung, der Corona-Verordnung Schule und den Hygienehinweisen für die Schulen, nach der derzeitigen Infektionslage nicht offensichtlich unzulänglich oder ungeeignet ist, der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht zu genügen (im Ergebnis ebenso zum damaligen Stand des Pandemiegeschehens Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.2021 - 1 S 2698/21

    Testnachweispflichten für nicht-immunisierte Personen - Ausnahme für Geimpfte und

    Was konkret zu tun ist, um Grundrechtsschutz zu gewährleisten, hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 - Rn. 224 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.).

    Die Verletzung einer Schutzpflicht liegt demnach nur vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20 - juris Rn. 6f. m.w.N.; Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies im Zusammenhang mit der SARS-CoV2-Pandemie umso mehr, als ein "gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 - 2 BvR 483/20 - juris Rn. 8; Senat, Beschl. v. 01.06.2021 - 1 S 1596/21 - juris, zur verordnungsrechtlichen - keine Schutzpflichtverletzung begründenden - Zulassung von Eigenbescheinigungen der Erziehungsberechtigten als Testnachweis für die Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht; Senat, Beschl. v. 18.09.2020 - 1 S 2831/20 - VBlBW 2021, 169 [Ls.] = juris, dort ablehnend zu einem Anspruch auf Verschärfung von Hygienevorgaben im Schulbereich bereits bezogen auf den damaligen Stand der Corona-Pandemie).

    Das eingesetzte Mittel ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn es objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre, der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. vom 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 - juris Rn. 18; Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.).

    Sie hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner in der Corona-Verordnung getroffene Entscheidung, immunisierte (geimpfte und genesene) Personen von den für nicht-immunisierten Personen geltenden Testnachweisobliegenheiten auszunehmen, in der gebotenen (vgl. Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.) Zusammenschau der angefochtenen Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen völlig ungeeignet oder unzulänglich wären, ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausreichend zu schützen.

  • VG Karlsruhe, 10.12.2020 - 2 K 5102/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

    Insofern besteht eine besondere Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (zu diesem Schutzauftrag allgemein in der Pandemie VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.09.2020 - 1 S 2831/20 -, juris Rn. 10 f.; Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 -, juris Rn. 73).
  • VG Neustadt, 15.10.2020 - 5 L 827/20

    Keine Befreiung vom Präsenzunterricht für Internatschüler wegen der

    Zu den sich aus dem grundrechtlichen Schutz ergebenden Anforderungen an die gebotenen Hygienemaßnahmen im Schulbetrieb während der Corona-Pandemie führt der VGH Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 18. September 2020 - 1 S 2831/20 - Folgendes aus:.

    (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. September 2020 - 1 S 2831/20 -, Rn. 10 - 11, juris).

  • VerfGH Sachsen, 19.11.2020 - 203-IV-20
    3 B 194/20 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. September 2020 - 1 S 2831/20 - juris; jeweils zur Abstandsregel im Schulbereich).

    3. Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen auch deswegen nicht vor, weil - auch bei zu Gunsten des Antragstellers unterstellter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität - die Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung unzulässig ist, weil die besonderen Voraussetzungen für eine Verletzung einer staatlichen Schutzpflicht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf (hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 48-IV-19 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016, BVerfGE 142, 313 [337 f. Rn. 70] m.w.N.; Urteil vom 26. Februar 2020, BVerfGE 153, 182 [268 Rn. 224 f.] m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. September 2020 - 1 S 2831/20 - juris Rn. 10 ff.) hier jedenfalls nicht dargelegt sind.

  • VG Aachen, 25.11.2020 - 9 L 855/20

    Keine Befreiung vom Präsenzunterricht wegen befürchteter erhöhter

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 - juris, Rn. 8; zum Ganzen auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. September 2020 - 1 S 2831/20 -, juris, Rn. 10; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris, Rn. 26.
  • VG Karlsruhe, 29.09.2023 - 14 K 2292/21

    Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für nicht in Präsenz geleistete

    Der Staat hat aus Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 11 ff. Landesverfassung Baden-Württemberg einen Bildungsauftrag und gleichzeitig haben die Schüler ein Recht auf Teilhabe und Bildung in Form eines Regelschulbetriebs (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 - BVerfGE 159, 366, juris Rn. 54 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2020 - 9 S 4070/20 - juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 18.9.2020 - 1 S 2831/20 - juris Rn. 17).

    Die Verfassung gebietet weder im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.9.2020 - 1 S 2831/20 - juris Rn. 10) noch des Art. 33 Abs. 5 GG einen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr für den Beamten und seinen Angehörigen.

  • VG Braunschweig, 08.10.2020 - 6 B 187/20

    Corona-Pandemie; COVID-19; Homeschooling; Infektionsschutzmaßnahme; Pandemie;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie umso mehr, als ein "gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 - 2 BvR 483/20 - juris Rn. 8; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. September 2020 - 1 S 2831/20 -, juris Rn. 10).
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 202-IV-20

    Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung insbes. zu

    Bei der Erfüllung dieser Schutzpflichten kommt staatlichen Stellen indes ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 48-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016, BVerfGE 142, 313 [337 f. Rn. 70] m.w.N.; Urteil vom 26. Februar 2020, BVerfGE 153, 182 [268 Rn. 224 f.] m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. September 2020 - 1 S 2831/20 - juris Rn. 10 ff.).
  • VG Berlin, 25.11.2020 - 3 L 618.20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies insbesondere auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und den damit im Zusammenhang stehenden Infektionsrisiken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 - juris Rn. 8; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7; vgl. zum Vorstehenden überdies auch VGH Mannheim, Beschluss vom 18. September 2020 - 1 S 2831/20 -, juris Rn. 10).

    Gerade in der Zusammenschau mit den oben aufgeführten Hygienemaßnahmen (regelmäßiges Lüften, Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts) und dem Gesamtkonzept erscheint es jedoch nicht offensichtlich unvertretbar, während des Unterrichts auf den Abstand zwischen den Schülern zu verzichten (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 18. September 2020 - 1 S 2831/20 -, juris Rn. 26 sowie VG Berlin, Beschluss vom 7. August 2020, - VG 14 L 234/20 -).

  • VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4412/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen infektionsschützende Maßnahmen

  • VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4418/20

    Pandemiebedingt vorgezogener Sperrzeitbeginn für Gaststätten und

  • VG München, 22.10.2020 - M 26a E 20.5020

    Kein Anspruch auf Erlass einer generellen Maskenpflicht an Schulen

  • VG Hamburg, 11.11.2020 - 3 E 4605/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin von Sonnenstudios gegen das aus der

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