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   VGH Baden-Württemberg, 15.03.2001 - 1 S 286/00   

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https://dejure.org/2001,3334
VGH Baden-Württemberg, 15.03.2001 - 1 S 286/00 (https://dejure.org/2001,3334)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.03.2001 - 1 S 286/00 (https://dejure.org/2001,3334)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. März 2001 - 1 S 286/00 (https://dejure.org/2001,3334)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Landeserziehungsgeld für türkischen Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Landeserziehungsgeld; Landeserziehungsgeld als Familienleistung

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; Assoziationsrat EWG-Türkei Beschluss Nr. 3/80 Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsvorschriften, Subventionen, Europarecht - Landeserziehungsgeld, Familienleistung, Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot, Asylberechtigter, Flüchtling, Arbeitnehmer, Familienangehöriger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 191 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1546 (Ls.)
  • DÖV 2001, 921
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2001 - 1 S 286/00
    Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.05.1999 (C 262/96 - Sürül -), denn die Klägerin werde vom persönlichen Geltungsbereich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 3/80 nicht erfasst.

    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 04.05.1999 (C 262/96 - Sürül - InfAuslR 1999, 324) unter Hinweis auf sein Urteil vom 12.10.1994 (C 277/94 - Taflan-Met - InflAuslR 1996, 382) wiederholt, dass der Beschluss Nr. 3/80 ARB am Tag seines Erlasses, d. h. am 19.09.1980, in Kraft getreten ist und die Vertragsparteien seither bindet.

    Der EuGH führt aus (Urteil vom 04.05.1999, a.a.O., RdNr. 74), "dass Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 im Geltungsbereich dieses Beschlusses einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz aufstellt, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des Einzelnen zu regeln.

    Auf dieser Grundlage hat der Assoziationsrat den Beschluss Nr. 3/80 erlassen, der bezweckt, die Gewährung der Leistungen der sozialen Sicherheit für die türkischen Wanderarbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen (vgl. zum Ganzen EuGH-Urteil vom 04.05.1999, a.a.O., RdNrn. 71, 72).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.05.1999 (a.a.O.) das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 umfassend dahin verstanden, dass ein türkischer Staatsangehöriger einen Anspruch auf die begehrte Leistung im Sinne des Art. 4 ARB Nr. 3/80 dann hat, wenn ihn auch ein deutscher Staatsangehöriger hätte.

  • BVerwG, 18.12.1992 - 7 C 12.92

    Gleichheitssatz - Landeserziehungsgeld - Türken

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2001 - 1 S 286/00
    Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung führt die Beklagte aus, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 18.12.1992 (7 C 12.92) ausgeführt, dass es keinen Anspruch auf Gewährung von Landeserziehungsgeld auf der Basis des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 3/80 gäbe.

    Das Landeserziehungsgeld gehört zum sachlichen Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80. Es ist eine "Familienleistung" (Art. 4 Abs. 1 h ARB Nr. 3/80) im Sinne dieses Assoziationsratsbeschlusses (a.A. BVerwG, Urteil vom 18.12.1992 - 7 C 12.92 -, BVerwGE 91, 327).

    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1992 (7 C 12.92 - BVerwGE 91, 327) ab, indem er den die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufstellt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 sich in sachlicher Hinsicht auch auf das Landeserziehungsgeld bezieht, während das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil ausführt, das Landeserziehungsgeld sei eine familienpolitische Leistung und unterfalle deshalb nicht dem Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80.

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2001 - 1 S 286/00
    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10.10.1996 (4 C 245/94 - Hoever - InfAuslR 1997, 5) entschieden, dass das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz eine Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 h EWGV 1408/71 ist.
  • EuGH, 10.09.1996 - C-277/94

    Taflan-Met u.a.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2001 - 1 S 286/00
    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 04.05.1999 (C 262/96 - Sürül - InfAuslR 1999, 324) unter Hinweis auf sein Urteil vom 12.10.1994 (C 277/94 - Taflan-Met - InflAuslR 1996, 382) wiederholt, dass der Beschluss Nr. 3/80 ARB am Tag seines Erlasses, d. h. am 19.09.1980, in Kraft getreten ist und die Vertragsparteien seither bindet.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2001 - 1 S 287/00

    Landeserziehungsgeld für türkischen Arbeitnehmer - Assoziationsberechtigten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2001 - 1 S 286/00
    Ein Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit kann sich auch dann auf Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 berufen, wenn er in Deutschland geboren ist und das Bundesgebiet nie verlassen hat; eine Wanderungsbewegung türkischer Arbeitnehmer innerhalb der Staaten der Europäischen Gemeinschaft ist nicht erforderlich (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.02.2001 - 1 S 287/00 -).
  • VG Karlsruhe, 10.07.2002 - 10 K 1282/02

    Antragsfrist für Landeserziehungsgeld ist Ausschlussfrist - Geltendmachung nicht

    Ergänzend weise sie auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 08.02.2001 - 1 S 287/00 - und vom 15.03.2001 - 1 S 286/00 - sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2001 hin.

    Einen solchen Anspruch hat die Klägerin jedoch nicht, obwohl zwischenzeitlich durch die von ihr zitierten Gerichtsentscheidungen geklärt ist, dass das Landeserziehungsgeld auch türkischen Staatsangehörigen grundsätzlich zusteht (vgl. insbesondere VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.2001 - 1 S 286/00 - m. w. N., InfAuslR 2001, S. 369, sowie BVerwG, Urt. v. 06.12.2001 - 3 C 25/01 - [juris]).

    Das hat zur Folge, dass ein Bewerber Landeserziehungsgeld erhalten muss, wenn die Voraussetzungen der Landeserziehungsgeldrichtlinien erfüllt sind (vgl. zum Ganzen insbesondere VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.2001, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2001 - 9 S 1464/01

    Beschwerde wegen fehlerhafter Verfahrensaussetzung bei anderweitiger Vorlage an

    Der erste Senat des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ist dem jedoch entgegengetreten und hat die Frage bejaht; zugleich hat er die Revision zugelassen, um dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, seine Rechtsprechung zu überdenken (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 15.03.2001 - 1 S 286/00 - Urt. vom 08.02.2001 - 1 S 287/00 - Urt. vom 12.03.2001 - 1 S 1334/00 -).
  • VG Karlsruhe, 14.05.2002 - 11 K 3109/01

    Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Wiederaufgreifensgrund;

    Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hoever und Sürül hat der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 07.02.2001 - 1 S 286/00 und 1 S 287/00 -) weiter entschieden, dass die Qualifizierung des Bundeserziehungsgeldes durch den Europäischen Gerichtshof als eine Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 h EWGV 1408/71 angesichts des übereinstimmenden Wortlauts und der gleichen Zielrichtung zugleich die Qualifizierung als eine Familienleistung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 h ARB Nr. 3/80 beinhalte.

    Die Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 07.02.2001 (a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2001 (a.a.O.) stellen sich demgegenüber nicht als eigenständige Veränderung der obergerichtlichen Rechtsprechung, sondern lediglich als Rechtsprechung nach Maßgabe der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze dar.

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