Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 1 S 2901/10   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rav-polizeirecht.de

    GG Art. 8; VersammlG 15; VersammlG 18;
    Ordner Versammlungsauflagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Pflicht eines Versammlungsleiters zur polizeirechtlichen Erfassung von Personalien der eingesetzten Ordner bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Information der Polizei durch den Versammlungsleiter über versammlungsrechtliche und/oder strafrechtliche Verstöße

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Versammlungsleiter und Ordner können nicht verpflichtet werden, die Polizei über versammlungsrechtliche und strafrechtliche Verstöße zu informieren

Verfahrensgang

  • VG Karlsruhe, 22.03.2010 - 3 K 952/09
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 1 S 2901/10

Zeitschriftenfundstellen

  • VBlBW 2012, 61
  • DVBl 2011, 1305
  • DÖV 2011, 820



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Wird zitiert von ... (5)  

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 1 S 618/12  

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer an einen Versammlungsleiter gerichteten

    Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung, findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 ; Senatsurteile vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 - VBlBW 2011, 155 und vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 - VBlBW 2012, 61, jeweils m.w.N.).

    d) Ferner ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts erforderlich; die diesbezüglichen Anforderungen entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - a.a.O.).

    Jedoch sind Anhaltspunkte dafür zu fordern, dass die Behörde das Verbot solcher weiterer Versammlungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 - a.a.O.; BVerfG [Kammer], Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O. S. 406 ).

    Die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Rechtsgüter droht (Senatsurteil vom 30.06.2011, a.a.O.; vgl. ferner BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 ; BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 - BVerwGE 131, 216 ).

  • VG Meiningen, 13.03.2012 - 2 K 348/11  

    Versammlungsrecht; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr;

    Ihr Ausschluss bzw. zunächst eine vorherige Überprüfung kann damit durchaus geeignet sein, die Friedlichkeit und Sicherheit einer Versammlung zu erhöhen (vgl. OVG Rheinl.-Pf., U. v. 2.10.2010, 7 A 11095/09; VGH Mannheim U. v. 30.06.2011, 1 S 2901/10; VG Meiningen, B. v. 9.09.2011, 2 E 629/11; alle juris).

    Vorliegend waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Auflage am 01.06.2011 keine Umstände dokumentiert, aus denen sich eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Verwendung von vom Kläger zu bestimmenden Ordnern ergab (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 30.06.2011, 1 S 2901/10; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.06.2010, OVG 1 N 82/09; VG Meiningen, B. v. 09.09.2011, 2 E 629/11 Me; alle juris).

  • VG Würzburg, 25.10.2012 - W 5 K 12.54  

    Ordner; Ordnerzahl; Ausweispflicht; Lärmbegrenzung

    Gegenüber der Mitteilungspflicht des Art. 13 Abs. 6 BayVersG stellt die Anordnung, dass die Ordner einen gültigen Personalausweis mit sich zu führen haben, eine weniger einschneidende, ausreichende und angemessene Regelung dar (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 30.06.2011 Nr. 1 S 2901/10).
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  • VG Bayreuth, 31.07.2012 - B 1 K 12.138  

    Versammlungsauflagen; Fortsetzungsfeststellungsklage

    4 Abs. 2 BayVersG räumt dem Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzugs das Recht ein, Ordner einzusetzen, bestimmt indes hierzu keine gesetzliche Verpflichtung (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 30.6.2011 Az. 1 S 2901/10; Wächtler/Heinhold/Merk, a.a.O. zu Art. 4).
  • VG Braunschweig, 26.09.2012 - 5 A 96/11  

    Versammlungsrecht

    Nach diesem Maßstab ist ein berechtigtes Interesse des Klägers gegeben, weil das vollständige Verbot der von ihm angezeigten Versammlung mit dem Bescheid vom 6. Mai 2011 ein schwerwiegender Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG gewesen ist und auch die aufgrund des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 1. Juni 2011 ermöglichte Durchführung der Versammlung als stationärer Kundgebung für die Dauer von drei Stunden mit einer nicht unerheblichen Erschwernis des kommunikativen Anliegens des Klägers verbunden gewesen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris Rn. 31).
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