Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 1 S 2987/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person des Privatrechts
- Telemedicus
Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person
- Justiz Baden-Württemberg
Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person des Privatrechts
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 12 Abs 1 MedienG BW, § 12 Abs 2 MedienG BW, § 13 Abs 2 Nr 6 MedienG BW, § 14 MedienG BW, § 3 Abs 3 MedienG BW, § 38 VwVfG BW, § 26 Abs 1 Nr 2 VwVfG BW, § 41 RdFunkVtr 1991
Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person des Privatrechts - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Presse, Rundfunk, Fernsehen - Vorwegnahme der Hauptsache, Rundfunkfreiheit, Zulassung, Prognose, Zuverlässigkeit, bundesweites Fernsehvollprogramm, Selbstverpflichtungserklärung, Redaktionsstatut, "innere" Rundfunkfreiheit, redaktionelle Unabhängigkeit, Gebot der Sachlichkeit, Anhörung, Auflagen, Zusicherung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Vorwegnahme der Hauptsache, Rundfunkfreiheit, Zulassung, Prognose, Zuverlässigkeit, bundesweites Fernsehvollprogramm, Selbstverpflichtungserklärung, Redaktionsstatut, "innere" Rundfunkfreiheit, redaktionelle Unabhängigkeit, Gebot der Sachlichkeit, Anhörung, Auflagen, Zusicherung
Kurzfassungen/Presse (3)
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Sendebetrieb von BTV4U muss weiter eingestellt bleiben
- vghmannheim.de (Pressemitteilung)
Sendebetrieb von BTV4U muss weiter eingestellt bleiben
- lto.de (Kurzinformation)
Keine einstweilige Anordnung auf weitere Zulassung des Sendebetriebs eines Fernsehsenders
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 20.12.2004 - 1 K 4276/04
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 1 S 2987/04
Zeitschriftenfundstellen
- ESVGH 55, 191 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- VG Stuttgart, 22.03.2007 - 1 K 4220/04
Nichtzulassung eines Fernsehprogramms u.a. wegen Missachtung der Auflage zur …
Zur Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer GmbH & Co. KG (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).
Außerdem wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Entscheidungen im Eilverfahren verwiesen (Kammerbeschluss v. 20.12.2004 - 1 K 4276/04 - VGH-Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).
Soweit eine im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zusicherung (inzident) in dem Bescheid vom 17.02.2004 fortgeschrieben wurde, ist sie ebenfalls nach wie vor mit diesen Bedingungen verknüpft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04).
Von einer Nichtigkeit der Auflagen kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).
Mit deren Vorlage allein hat die Klägerin zu 1 die Auflage entgegen ihrer Auffassung jedoch nicht erfüllt; vielmehr ergibt die Auslegung dieser Regelung, dass sie auch dafür Sorge zu tragen hatte, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).
Denn diese erschließen sich aus den Antworten (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).
Die Aussagen sind auch keineswegs fragmentarisch, sondern im Wesentlichen vollständig erfasst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -) und im Wortlaut wiedergegeben.
Das Gericht ist angesichts dieser Bekundungen - in Übereinstimmung mit seiner Einschätzung im Eilverfahren (1 K 4276/04) und der Bewertung im Beschwerdeverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1 S 2987/04) - davon überzeugt, dass der Kläger zu 2 mit mehreren Mitarbeitern regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche geführt hat, die auf seine Initiative hin erfolgten und mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen verbunden waren.
Wie der VGH Baden-Württemberg bereits im Beschluss vom 12.01.2005 (1 S 2987/04) festgestellt hat, kann zum einen keine Rede davon sein, dass der Kläger zu 2, der sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.07.2003 niedergelegt hat, durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet wäre.
Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).
Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen (VGH Baden-Württemberg. Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).
Das Gericht hält insofern an seiner Einschätzung im Eilverfahren (1 K 4276/04) und der Bewertung im Beschwerdeverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1 S 2987/04) fest.
Die Prognoseentscheidung ist dabei gerichtlich voll überprüfbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).
Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Beklagten rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 - vgl. allgemein hierzu auch Urteil v. 26.01.1993 - 10 S 675/92 -).
Das Gericht hat vielmehr bereits in seinem Beschluss im Eilverfahren (1 K 4276/04) - bestätigt durch den VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 (1 S 2987/04) - dargelegt, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein müssen, die maßgeblichen Einfluss auf die Klägerin zu 1 ausüben.
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 12.01.2005 (1 S 2987/04) bereits in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Kammer im Eilverfahren (1 K 4276/04) ausführlich dargelegt, dass die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt beim Veranstalter vorliegen müssen.
Insofern wird ergänzend auf die Entscheidungen der Kammer (1 K 4276/04) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (1 S 2987/04) im Eilverfahren verwiesen.
