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   LG Bad Kreuznach, 27.07.2017 - 1 S 3/17   

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https://dejure.org/2017,28659
LG Bad Kreuznach, 27.07.2017 - 1 S 3/17 (https://dejure.org/2017,28659)
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 27.07.2017 - 1 S 3/17 (https://dejure.org/2017,28659)
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 1 S 3/17 (https://dejure.org/2017,28659)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Entschädigung für Nutzungsausfall bei vorhandenem Firmenwagen

  • rewis.io
  • ra.de
  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Nutzungsausfallschaden bei Vorhandensein eines Zweitwagens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74

    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 27.07.2017 - 1 S 3/17
    Der Anspruch entfällt, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1975 - VI ZR 255/74 - NJW 1976, 286).

    Soweit der Kläger seinen Anspruch erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise auf Vorhaltekosten stützt, verhilft dies der Berufung bereits deswegen nicht zum Erfolg, weil Vorhaltekosten lediglich unter der Voraussetzung erstattet werden können, dass die Vorhaltung eines Ersatzfahrzeuges zumindest, auch mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1975 - VI ZR 255/74 -, NJW 1976, 286; OLG Koblenz, Urteil vom 01.09.2014 - 12 U 1136/12 -, NZV 2015, 552).

  • OLG Koblenz, 01.09.2014 - 12 U 1136/12

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Vorhaltekosten für

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 27.07.2017 - 1 S 3/17
    Soweit der Kläger seinen Anspruch erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise auf Vorhaltekosten stützt, verhilft dies der Berufung bereits deswegen nicht zum Erfolg, weil Vorhaltekosten lediglich unter der Voraussetzung erstattet werden können, dass die Vorhaltung eines Ersatzfahrzeuges zumindest, auch mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1975 - VI ZR 255/74 -, NJW 1976, 286; OLG Koblenz, Urteil vom 01.09.2014 - 12 U 1136/12 -, NZV 2015, 552).
  • LG Duisburg, 13.06.2013 - 8 O 122/12

    Anspruchsbegehren auf Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 27.07.2017 - 1 S 3/17
    Die Gesichtspunkte, die der Kläger in der Berufungsbegründung anführt, namentlich, dass es sich bei dem beschädigten BMW Z4 um einen hochmotorisierten, leistungsstarken, offenen Sportwagen handele, bei dem Opel Corsa hingegen um ein "Brot-und-Butter-Auto" und der Kläger längere Strecken ausschließlich mit dem BMW Z4 zurücklege, begründet die - wie dargestellt - an einem objektiven Maßstab zu prüfende "Fühlbarkeit der Nutzungsentbehrung" nicht, da es bei dem insoweit nach der Schilderung des Klägers im Vordergrund stehende Fahrvergnügen und möglicherweise auch dem Auffälligkeitswert des BMW Z4 (hochmotorisierter, leistungsstarker, offener Sportwagen im Gegensatz zu einem "Brot-und-Butter-Fahrzeug") um in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigungen handelt, deren Bemessung nach objektiven Maßstäben nicht möglich ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., sowie ferner LG Duisburg, Urteil vom 13.06.2013 - 8 O 122/12 -, juris; LG Mainz, Urteil vom 07.09.2011 - 3 S 190/10 -, juris, bestätigt von BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - VI ZR 40/11 - NZV 2012, 223; LG Köln, Beschluss vom 01.02.2011 - 9 S 378/10 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - 1 U 50/11

    Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 27.07.2017 - 1 S 3/17
    Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren, subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung, beimisst (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - I U 50/11 - NJW-RR 2012, 545; BGH, Urteil vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07 - NJW-RR 2008, 1198).
  • LG Mainz, 07.09.2011 - 3 S 190/10

    Der zeitweise Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Motorrades stellt sich unter

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 27.07.2017 - 1 S 3/17
    Die Gesichtspunkte, die der Kläger in der Berufungsbegründung anführt, namentlich, dass es sich bei dem beschädigten BMW Z4 um einen hochmotorisierten, leistungsstarken, offenen Sportwagen handele, bei dem Opel Corsa hingegen um ein "Brot-und-Butter-Auto" und der Kläger längere Strecken ausschließlich mit dem BMW Z4 zurücklege, begründet die - wie dargestellt - an einem objektiven Maßstab zu prüfende "Fühlbarkeit der Nutzungsentbehrung" nicht, da es bei dem insoweit nach der Schilderung des Klägers im Vordergrund stehende Fahrvergnügen und möglicherweise auch dem Auffälligkeitswert des BMW Z4 (hochmotorisierter, leistungsstarker, offener Sportwagen im Gegensatz zu einem "Brot-und-Butter-Fahrzeug") um in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigungen handelt, deren Bemessung nach objektiven Maßstäben nicht möglich ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., sowie ferner LG Duisburg, Urteil vom 13.06.2013 - 8 O 122/12 -, juris; LG Mainz, Urteil vom 07.09.2011 - 3 S 190/10 -, juris, bestätigt von BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - VI ZR 40/11 - NZV 2012, 223; LG Köln, Beschluss vom 01.02.2011 - 9 S 378/10 -, juris).
  • LG Köln, 01.02.2011 - 9 S 378/10

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 27.07.2017 - 1 S 3/17
    Die Gesichtspunkte, die der Kläger in der Berufungsbegründung anführt, namentlich, dass es sich bei dem beschädigten BMW Z4 um einen hochmotorisierten, leistungsstarken, offenen Sportwagen handele, bei dem Opel Corsa hingegen um ein "Brot-und-Butter-Auto" und der Kläger längere Strecken ausschließlich mit dem BMW Z4 zurücklege, begründet die - wie dargestellt - an einem objektiven Maßstab zu prüfende "Fühlbarkeit der Nutzungsentbehrung" nicht, da es bei dem insoweit nach der Schilderung des Klägers im Vordergrund stehende Fahrvergnügen und möglicherweise auch dem Auffälligkeitswert des BMW Z4 (hochmotorisierter, leistungsstarker, offener Sportwagen im Gegensatz zu einem "Brot-und-Butter-Fahrzeug") um in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigungen handelt, deren Bemessung nach objektiven Maßstäben nicht möglich ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., sowie ferner LG Duisburg, Urteil vom 13.06.2013 - 8 O 122/12 -, juris; LG Mainz, Urteil vom 07.09.2011 - 3 S 190/10 -, juris, bestätigt von BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - VI ZR 40/11 - NZV 2012, 223; LG Köln, Beschluss vom 01.02.2011 - 9 S 378/10 -, juris).
  • BGH, 13.12.2011 - VI ZA 40/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nutzungsersatz für beschädigtes Motorrad

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 27.07.2017 - 1 S 3/17
    Die Gesichtspunkte, die der Kläger in der Berufungsbegründung anführt, namentlich, dass es sich bei dem beschädigten BMW Z4 um einen hochmotorisierten, leistungsstarken, offenen Sportwagen handele, bei dem Opel Corsa hingegen um ein "Brot-und-Butter-Auto" und der Kläger längere Strecken ausschließlich mit dem BMW Z4 zurücklege, begründet die - wie dargestellt - an einem objektiven Maßstab zu prüfende "Fühlbarkeit der Nutzungsentbehrung" nicht, da es bei dem insoweit nach der Schilderung des Klägers im Vordergrund stehende Fahrvergnügen und möglicherweise auch dem Auffälligkeitswert des BMW Z4 (hochmotorisierter, leistungsstarker, offener Sportwagen im Gegensatz zu einem "Brot-und-Butter-Fahrzeug") um in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigungen handelt, deren Bemessung nach objektiven Maßstäben nicht möglich ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., sowie ferner LG Duisburg, Urteil vom 13.06.2013 - 8 O 122/12 -, juris; LG Mainz, Urteil vom 07.09.2011 - 3 S 190/10 -, juris, bestätigt von BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - VI ZR 40/11 - NZV 2012, 223; LG Köln, Beschluss vom 01.02.2011 - 9 S 378/10 -, juris).
  • LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09

    Schätzung des Mietwagennormaltarifs durch Schwacke-Liste und Fraunhofer-Studie

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 27.07.2017 - 1 S 3/17
    Denn in einem solchen Fall ist die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich (vgl. Beck'scher Online-Kommentar - Flume, § 249 BGB, Rdnr. 149; LG Bielefeld, Urteil vom 09.10.2009 - 21 S 27/09 - SVR 2010, 221).
  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 27.07.2017 - 1 S 3/17
    Hintergrund für diese, durch richterliche Rechtsfortbildung entwickelte Schadensposition (vgl. hierzu BGH, Beschluss 09.07.1986 - GSZ 1/86 - BGHZ 98, 212) ist, dass der auf einen Mietwagen verzichtende, vorsichtige und sparsame Eigentümer nicht schlechter gestellt werden soll, als derjenige, der einen Ersatz-Pkw anmietet.
  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 27.07.2017 - 1 S 3/17
    Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren, subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung, beimisst (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - I U 50/11 - NJW-RR 2012, 545; BGH, Urteil vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07 - NJW-RR 2008, 1198).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2022 - 11 U 7/21

    Keine Nutzungsausfallentschädigung während Reparaturzeit bei niederklassigerem

    Die Beeinträchtigung des Fahrvergnügens ist demgegenüber eine in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigung, deren Bemessung nach objektiven Maßstäben nicht möglich und die daher vom Schädiger nicht zu ersetzen ist (vgl. für den Entfall der Nutzungsausfallentschädigung für die Nichtnutzbarkeit eines BMW Z4 M-Roadster bei Verweis auf einen Zweitwagen Opel Corsa: LG Kreuznach, Urteil vom 27.7.2017 - 1 S 3/17 sowie für den Entfall der Nutzungsausfallentschädigung für die Nichtnutzbarkeit eines Oldtimer-Sportwagens bei Verweis auf einen Mercedes Benz E: OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - I U 50/11).
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