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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13 (https://dejure.org/2014,32698)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.10.2014 - 1 S 30.13 (https://dejure.org/2014,32698)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2014 - 1 S 30.13 (https://dejure.org/2014,32698)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Verfassungsmäßigkeit der Reduzierung auf das zulässige Maß von höchstens acht Geräten je Spielhalle und zum Gebot einer Einzelaufstellung; Auslegung des Kompetenztitels "Recht der Spielhallen"

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 4 Abs 2 SpielhG BE, § 8 Abs 3 SpielhG BE, § 9 Abs 1 SpielhG BE, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, Art ... 70 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 125a Abs 1 GG, §§ 33cff GewO, § 33f GewO, § 33i GewO, § 3 Abs 2 SpielV, Ziff 3.1.2 SpielVwV, § 30 Abs 1 VerfGHG BE
    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (hier: erfolglos); Suspendierung eines Gesetzes; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes; Maßstab; (keine) Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmungen; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entzug einer Spielhallenerlaubnis wegen einer zu großen Anzahl von Spielgeräten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entzug einer Spielhallenerlaubnis wegen einer zu großen Anzahl von Spielgeräten

  • rechtsportal.de

    SpielhG § 4 Abs. 2
    Entzug einer Spielhallenerlaubnis wegen einer zu großen Anzahl von Spielgeräten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Spielhallengesetz Berlin: Land Berlin nach vorläufiger Einschätzung zuständig für Regelung zur Höchstgrenze von acht Geräten je Spielhalle

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    8 Spielgeräte je Spielhalle

  • Jurion (Kurzinformation)

    Spielhallengesetz Berlin - Land Berlin nach vorläufiger Einschätzung zuständig für Regelung zur Höchstgrenze von acht Geräten je Spielhalle

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Spielhallengesetz Berlin: Land Berlin nach vorläufiger Einschätzung zuständig für Regelung zur Höchstgrenze von acht Geräten je Spielhalle - 28/14

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Glücksspiel wird eingeschränkt: Land Berlin ist zuständig für die Reduzierung der Höchstgrenze von acht Geräten je Spielhalle

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Spielhallengesetz Berlin: Festlegung der Höchstgrenze von acht Geräten je Spielhalle nicht verfassungswidrig - OVG verneint fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (39)

  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13
    Die Regelungen in §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3, 9 SpielhG (juris: SpielhG BE) zur Reduzierung auf das zulässige Maß von höchstens acht Geräten je Spielhalle und zum Gebot einer Einzelaufstellung sind - unbeschadet der Bindungswirkung an den entsprechenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Juni 2014 (VerfGH 96/13) - nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gewonnenen Einschätzung des Senats unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 70 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.18).

    Dies habe zwischenzeitlich auch der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entschieden (Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 -), woran der beschließende Senat gebunden sei.

    Es spricht bereits viel dafür, dass der Senat schon aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 20. Juni 2014 (VerfGH 96/13, Juris) und der aus § 30 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) folgenden Bindungswirkung dieser Entscheidung an einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG gehindert wäre (dazu nachfolgend unter aa.).

    Dem dürfte es eher entsprechen, hier von zwei jeweils eigenständigen Gesamtregelungen auszugehen, nämlich dem in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG verbliebenen - im Kern die Regelungen über die technische Beschaffenheit der Spielgeräte treffenden - Recht der Automatenaufstellung einerseits und dem in die Kompetenz des Landesgesetzgebers übergegangenen - die Regelungen über die räumliche Ausgestaltung vor Ort betreffenden - Recht der Spielhallen andererseits (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 -, Juris, Rdn. 51), wobei § 3 Abs. 2 SpielVO seinerseits aus den bereits angeführten Gründen § 33i GewO zuzuordnen ist (vgl. auch Ziff. 3.1.2. des Musterentwurfs des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" zu einer Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung - SpielVwV -, abgedruckt in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II, Stand März 2014, Nr. 226, wonach § 3 Abs. 2 SpielVO ebenfalls der Bestimmung des unter Ziff. 3 angeführten § 33i GewO zugeordnet wird).

    Dass die Anzahl der höchstzulässigen Geräte in Spielhallen wohl unverändert geblieben ist, wie die Antragstellerin geltend macht, dürfte freilich - bruchlos mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin - seinen Grund eher darin finden, dass die (insoweit geringeren) Anforderungen der Spielverordnung nach Art. 125a GG Gültigkeit behalten, solange und soweit einzelne Bundesländer von ihrer Kompetenz zur Regelung des Rechts der Spielhallen keinen Gebrauch machen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2014, a.a.O., Juris, Rdn. 52).

  • BVerfG, 27.03.1987 - 1 BvR 850/86

    Spielgeräte - Verfassungsmäßigkeit - Begrenzung der Geldspielgeräte - Spielhalle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13
    Dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden kann, dürfte dabei unzweifelhaft sein; je weniger Geldspielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt sind, desto geringer sind auch die Anreize für den Spieler (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O., GewArch 1987, 194, 195).

    (2.) Soweit die Antragstellerin dafür unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 39.61 -, Buchholz 451.20 § 33f GewO Nr. 1; Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG I C 21.67 -, BVerwGE 29, 173, 174; Beschluss vom 8. Mai 1985 - 1 B 34/85 -, Juris, Rdn. 3; Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 54/88 -, Juris, Rdn. 23) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86 -, GewArch 1987, 194) im Wesentlichen geltend macht, § 3 Abs. 2 SpielVO beruhe nicht auf § 33i GewO, sondern auf § 33f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33c GewO, sei deswegen also keine spielhallenbetriebsbezogene, sondern eine die Geräteaufstellung betreffende bzw. gerätebezogene Bestimmung und daher vom "Recht der Spielhallen" nicht erfasst, kann dem nicht gefolgt werden.

    Dies ist allerdings schon vom Wesen der ihr auferlegten Reduzierungsverpflichtung her nicht nachvollziehbar, denn es handelt sich bei einer Begrenzung der Zahl von Geldspielgeräten in einer Spielhalle (lediglich) um eine Berufsausübungsregelung, die die sinnvolle Ausübung des Berufs eines Spielhallenbetreibers nicht faktisch unmöglich macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86 -, GewArch 1987, 194, 195).

    Dass es dabei unzweifelhaft ist, dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden kann, hat der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O., GewArch 1987, 194, 195) bereits ausgeführt.

  • BVerfG, 09.07.1986 - 1 BvR 413/86

    Gewerberecht - Peep-Show - Sittenwidrige Veranstaltungen - Sachliche Erwägungen -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13
    Dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden kann, dürfte dabei unzweifelhaft sein; je weniger Geldspielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt sind, desto geringer sind auch die Anreize für den Spieler (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O., GewArch 1987, 194, 195).

    (2.) Soweit die Antragstellerin dafür unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 39.61 -, Buchholz 451.20 § 33f GewO Nr. 1; Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG I C 21.67 -, BVerwGE 29, 173, 174; Beschluss vom 8. Mai 1985 - 1 B 34/85 -, Juris, Rdn. 3; Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 54/88 -, Juris, Rdn. 23) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86 -, GewArch 1987, 194) im Wesentlichen geltend macht, § 3 Abs. 2 SpielVO beruhe nicht auf § 33i GewO, sondern auf § 33f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33c GewO, sei deswegen also keine spielhallenbetriebsbezogene, sondern eine die Geräteaufstellung betreffende bzw. gerätebezogene Bestimmung und daher vom "Recht der Spielhallen" nicht erfasst, kann dem nicht gefolgt werden.

    Dies ist allerdings schon vom Wesen der ihr auferlegten Reduzierungsverpflichtung her nicht nachvollziehbar, denn es handelt sich bei einer Begrenzung der Zahl von Geldspielgeräten in einer Spielhalle (lediglich) um eine Berufsausübungsregelung, die die sinnvolle Ausübung des Berufs eines Spielhallenbetreibers nicht faktisch unmöglich macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86 -, GewArch 1987, 194, 195).

    Dass es dabei unzweifelhaft ist, dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden kann, hat der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O., GewArch 1987, 194, 195) bereits ausgeführt.

  • VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 129/13

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13
    (1) Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Gesetzgebungsbefugnis des Landes nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen (Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 151/11 - Rn. 127, und Urteile vom 11. April 2014 - VerfGH 129/13 - Rn. 34 ff., und 13. Mai 2013 - VerfGH 32/12 - Rn. 58 f., jeweils m. w. N.).

    Der Berliner Gesetzgeber war jedoch zu der in § 9 Abs. 1 SpielhG ausdrücklich vorgenommenen Ersetzung von § 3 Abs. 2 SpielV nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG befugt (vgl. Urteil vom 11. April 2014, a. a. O. Rn. 38; a. A. Degenhart, DVBl 2014, 416 , jeweils m. w. N.).

    Insoweit kann offen bleiben, ob die Änderungen des Spielhallengesetzes letztlich eine aus der Sicht des Bundesrechts vollständige Ablösung der bundesrechtlichen Vorschriften zum Recht der Spielhallen enthalten oder nur eine - hier unbedenklich zulässige - Teilersetzung im Sinne einer eigenverantwortlichen und abgrenzbaren Teilbereichsregelung (vgl. Urteil vom 11. April 2014, a. a. O., Rn. 39 ff.)".

    Diesbezüglich nimmt, wie vorzitiert wiedergegeben, der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin für sich die Befugnis in Anspruch, die Gesetzgebungsbefugnis des Landes nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen (VerfGH Berlin, a.a.O., Rdn. 47 m.w.N.), wobei Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab die Landesverfassung bleibe, soweit diese vorsehe, dass die Landesstaatsgewalt die grundgesetzliche Kompetenzordnung zu wahren habe (s. im Einzelnen VerfGH Berlin, Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 129/13 -, Juris, Rdn. 34 ff.).

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13
    (3) Die Regelungen zur Einzelaufstellung einschließlich des Abstands und der Notwendigkeit von Sichtblenden zwischen den einzelnen Geräten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG, die von § 3 Abs. 2 Satz 2 der fortgeltenden bundesrechtlichen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) abweicht, ist von der Landesgesetzgebungskompetenz erfasst (vgl. aber StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, Urteilsabdruck S. 81 ff. ).

    Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin geltend macht, der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin habe mit seiner Auslegung der Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 70 Abs. 1 GG gegen Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und damit gegen die in § 31 BVerfGG geregelte Bindungswirkung verstoßen und sei zudem von dem Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 (1 VB 15/13, Juris; dazu noch nachfolgend unter bb.) abgewichen, so dass er zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 3 GG verpflichtet gewesen sei; auch in dieser Hinsicht kommt den Adressaten der Bindungswirkung aus § 30 Abs. 1 VerfGHG eine Prüfungskompetenz nicht zu.

    Auch dem Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 (- 1 VB 15/13 -, Juris) vermag der Senat letztlich nichts zu entnehmen, was zwingend auf eine Verfassungswidrigkeit der §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 SpielhG schließen lassen würde.

  • BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 21.83

    Spielhallen-Betriebsstätten - Gewerbeausübung - Betriebseigenschaft -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13
    Auch der Einwand der Klägerin, dass traditionell von der Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850 u.a. - juris; BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 1984 - 1 C 21.83 und 1 C 11.83 - juris) zwischen dem Spielhallenbetriebsrecht im Sinne von § 33i GewO und dem Spielgeräterecht insbesondere in Gestalt der Spielverordnung unterschieden worden sei, überzeugt nicht.

    Denn nachdem das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 9. Oktober 1984 - 1 C 21/83 -, Rn. 16, juris = BVerwGE 70, 180) Schlussfolgerungen aus der Spielverordnung auf die erlaubnisrechtliche Situation der Spielhallen mit dem Argument abgelehnt hatte, dass diese Verordnung nicht der Durchführung des § 33i GewO diene, ergänzte der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung die Verordnungsermächtigung mit Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475) um den Zusatz, dass diese auch der Durchführung des § 33i GewO diene (BT-Drs. 12/5826 S. 17).

    Der Bundesgesetzgeber hat die Verordnungsermächtigung des § 33f GewO - also auch den Abs. 1 Nr. 1, wonach u.a. die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte begrenzt werden kann - im Jahre 1994 ausdrücklich auf den die Spielhallenerlaubnis regelnden § 33i GewO erweitert (Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 23. November 1994, BGBl. I S. 3475, 3477), nachdem - so heißt es in der Begründung des maßgeblichen Regierungsentwurfs - das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Oktober 1984 (- 1 C 21/83 -, BVerwGE 70, 180, Juris, Rdn. 16 a.E.) Zweifel an dem entsprechenden Anwendungsbereich der Verordnungsermächtigung geäußert hatte (Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem genannten Gesetz vom 4. Oktober 1993, Bundestags-Drucks. 12/5826, S. 17).

  • VG Berlin, 01.03.2013 - 4 K 336.12

    Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Glücksspielregelungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13
    Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. März 2013 (VG 4 K 336.12) abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung teilweise zugelassen; das Berufungsverfahren ist bei dem beschließenden Senat anhängig (OVG 1 B 5.13).

    Die Ausgliederung der Kompetenzen für das Spielhallenrecht aus dem Recht der Wirtschaft soll die Landesgesetzgebung im regionalen Bereich stärken, ohne die Einheitlichkeit des Wirtschaftsraums durch eine zunehmende Rechtszersplitterung zu gefährden (VG Berlin, Urteil vom 1. März 2013 - VG 4 K 336.12 -, juris Rn. 122; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. -, juris Rn. 79; Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 33i Rn. 3; Pieroth/Lammers, GewArch 2012, 1 ).

    Das Verwaltungsgericht hat in dem im Hauptsacheverfahren zur Überprüfung gestellten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 2013 (VG 4 K 336.12) zu der Frage der Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin zum Erlass der hier inmitten stehenden Bestimmungen des Spielhallengesetzes im Wesentlichen das Folgende ausgeführt (Urteil vom 1. März 2013, a.a.O., S. 32, 35 ff. des Entscheidungsabdrucks, Juris, Rdn. 112 ff., 119 ff.):.

  • OVG Hamburg, 04.03.2014 - 4 Bs 328/13

    Betreiben von Spielhallen in Hamburg; Regelung von Sperrzeiten als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13
    Auf die ihr insoweit - im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens - zur Verfügung stehenden Rechtsmittel kann sie nicht zumutbar verwiesen werden, weil sie ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran hat, den Verwaltungsrechtsweg als fachspezifischere Rechtsschutzform einzuschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, Juris, Rdn. 14; entsprechend etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2014 - 4 Bs 328/13 -, Juris, Rdn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, Juris, Rdn. 20 ff.).

    Dies setzt voraus, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften überzeugt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2014 - 4 Bs 328/13 -, Juris, Rdn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2009 - 16 B 485/09 -, Juris, Rdn. 34; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 8 S 2210/02 -, Juris, Rdn. 33 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2012 - 5 B 892/11 -, Juris, Rdn. 9: "besonders strenger Maßstab"; s. unmittelbar zu Art. 100 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss vom 6. April 1989 - 2 BvL 8/87 -, BVerfGE 80, 59, 65, sowie Beschluss vom 7. April 1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2002 - 8 S 2210/02

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Flugverkehrsbeschränkungen über deutschem Gebiet

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13
    Die Fachgerichte seien jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheine und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen werde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, Juris, Rdn. 29; 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 22. April 2013 - 1 BvR 640/13 -, Juris, Rdn. 3; ferner etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Dezember 2009 - OVG 11 S 9.09 und OVG 11 S 10.09 -, jew. Juris, Rdn. 41; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 8 S 2210/02 -, Juris, Rdn. 33; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 19 AE 12.2123 -, Juris, Rdn. 4).

    Dies setzt voraus, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften überzeugt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2014 - 4 Bs 328/13 -, Juris, Rdn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2009 - 16 B 485/09 -, Juris, Rdn. 34; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 8 S 2210/02 -, Juris, Rdn. 33 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2012 - 5 B 892/11 -, Juris, Rdn. 9: "besonders strenger Maßstab"; s. unmittelbar zu Art. 100 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss vom 6. April 1989 - 2 BvL 8/87 -, BVerfGE 80, 59, 65, sowie Beschluss vom 7. April 1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57).

  • VGH Bayern, 30.11.2010 - 9 CE 10.2468

    Tabakfreies Shisha-Café darf vorerst weiter betrieben werden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13
    Auf die ihr insoweit - im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens - zur Verfügung stehenden Rechtsmittel kann sie nicht zumutbar verwiesen werden, weil sie ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran hat, den Verwaltungsrechtsweg als fachspezifischere Rechtsschutzform einzuschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, Juris, Rdn. 14; entsprechend etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2014 - 4 Bs 328/13 -, Juris, Rdn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, Juris, Rdn. 20 ff.).

    Ihr spezifisches Interesse für eine Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes wird noch dadurch verstärkt, dass der Antragsgegner nach § 8 Abs. 4 SpielhG gehalten wäre, gegen sie ein Verfahren mit dem Ziel des Widerrufs der Spielhallenerlaubnis einzuleiten, falls sie die in § 8 Abs. 3 SpielhG geregelte Verpflichtung zur Reduzierung ihrer Spielgeräte auf das zulässige Maß nicht oder nicht fristgemäß erfüllen würde; nachdem sie sich freilich berechtigt sieht, der Verpflichtung zur Reduzierung nicht nachzukommen, muss es ihr im Sinne einer effektiven Rechtsschutzgewährung möglich sein, die diesbezügliche Frage fachgerichtlich zu klären, bevor ein entsprechender Widerrufsbescheid gegen sie ergeht (vgl. entsprechend Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. November 2010, a.a.O., Rdn. 21 a.E.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 9.09

    Telekommunikationsgesetz; Vorratsdatenspeicherung; Kostentragung für

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerwG, 28.05.1963 - I C 39.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 05.03.1968 - I C 21.67

    Zulassung durch die Behörde vor Inbetriebnahme von Geldspielgeräten -

  • BVerwG, 08.05.1985 - 1 B 34.85

    Auslegung der Formulierung "höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte" in § 3

  • BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 54.88

    Verfassungsmäßigkeit des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO - Geltungsumfang des § 3 Abs. 3

  • KG, 02.07.2013 - 3 Ws (B) 622/12

    Ordnungswidrigkeit: Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin zur Regelung des

  • OVG Niedersachsen, 07.01.2014 - 7 ME 90/13

    Anknüpfung der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV an das Datum der

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner

  • BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 11.83

    Gewerberecht - Spielhalle - Erlaubnis - Versagung - Übermäßiges Ausnutzen des

  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 151/11

    Teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 8/87

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

  • OVG Berlin, 16.04.1992 - 4 S 39.91

    Stellenbesetzung; Qualifikation; Frauen; Bevorzugung; Mitbewerber;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2009 - 16 B 485/09

    Empfänger von EU-Agrarsubventionen dürfen im Internet veröffentlicht werden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2012 - 5 B 892/11

    Keine einstweilige Anordnung gegen Sperrbezirksverordnung in Dortmund

  • VGH Bayern, 30.01.2013 - 19 AE 12.2123

    Befreiung von Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaft aus ethischen Gründen

  • BVerfG, 22.04.2013 - 1 BvR 640/13

    Übergangsfristen (§ 15 Abs 1 S 1, S 2 SpielhG HE) lassen Rechtsschutzbedürfnis

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 10.09

    Telekommunikationsgesetz; Vorratsdatenspeicherung; Kostentragung für

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch nicht ausreichend dargelegt, warum ihnen unter diesen Umständen nicht zumutbar gewesen sein soll, vorbeugend eine mit Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundene negative Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit der angegriffenen Verbote und Verpflichtungen zu erheben (vgl. zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 15; zur Gewährung vorbeugenden und vorläufigen Rechtsschutzes bei Verfassungswidrigkeit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - OVG 1 S 30.13 -, juris, Rn. 17 f. m.w.N.; Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 93, 95; HmbOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 Bs 14/15 -, juris, Rn. 14-17; VG Saarlouis, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 1 K 354/13 -, juris, Rn. 44-47).

    Eine Beschränkung auf bestimmte Aspekte des Spielhallenrechts, insbesondere auf die in § 33i GewO geregelte Erlaubnispflicht, entspricht nicht dem Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, denn die den Ländern zugewiesene Kompetenz wird nicht als "Recht der Spielhallenerlaubnisse" bezeichnet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - OVG 1 S 30.13 -, juris, Rn. 42; HmbOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 Bs 14/15 -, juris, Rn. 75).

    Durch die Zuordnung der Anforderungen an den Betrieb der Spielhallen zum Spielhallenrecht können unterschiedliche Gegebenheiten in den Ländern - gerade zwischen Stadtstaaten einerseits und Flächenstaaten andererseits - Berücksichtigung finden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - OVG 1 S 30.13 -, juris, Rn. 56).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

    Hierzu hat der Senat in dem von der Antragstellerin angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (- OVG 1 S 30.13 -, juris Rn. 31) näher ausgeführt:.

    Im Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2014 (a.a.O., Rn. 32) heißt es hierzu:.

    Die Erlöschensregelung für alte Spielhallenerlaubnisse, das Verbundverbot, die Abstandsgebote, der glückspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln, § 2 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 SpielhG Bln, §§ 24, 25 Abs. 1, Abs. 2 GlüStV, § 15 AGGlüStV [Antrag zu 1]), die Verpflichtung zur Reduzierung der maximal aufzustellenden Geräte in Spielhallen auf acht, die Begrenzung auf höchstens ein anderes Spiel (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SpielhG Bln [Antrag zu 2]), die Beschränkung der Gerätezahl bei entgeltlicher Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln [Antrag zu 3]), das Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln [Antrag zu 4]), die Regelung der Sperrzeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln [Antrag zu 5]), die Werbebeschränkungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln, § 26 Abs. 1 GlüStV [Antrag zu 6]), die Verpflichtung zur Anwesenheit einer Aufsichtsperson (§ 6 Abs. 2 SpielhG Bln [Antrag zu 7]), das Gebot der Einlasskontrolle (§ 6 Abs. 4 Satz 2 SpielhG Bln [Antrag zu 8]), die Verpflichtung zur Spielersperre auf Wunsch (§ 6 Abs. 6 Satz 1 SpielhG Bln [Antrag zu 9]), und die Verpflichtung zur Aufstellung eines Sozialkonzeptes sowie die Aufklärungspflicht (§ 6 und 7 GlüStV [Antrag zu 10]) fallen alle unter das "Recht der Spielhallen" i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (ebenso im Ergebnis zum Verbundverbot VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 2014 - 6 S 1795/13 -, juris Rn. 7; zum Verbundverbot, zum Abstandsgebot, zur Einlasskontrolle, zu Übergangsregelungen StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rn. 309 ff., Rn. 351 ff., Rn. 391 ff., Rn. 433; zum Verbundverbot, zum glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt und zum Abstandsgebot Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 -, juris Rn. 79 ff.; zu den Abstandsgeboten OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14 -, juris Rn. 19; zum Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken VerfGH Bln, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 96/13 -, juris Rn. 48 ff.; zur Pflicht zur Reduzierung von Geldspielgeräten Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2014 - OVG 1 S 30.13 -, juris Rn. 22 ff.), da sie jeweils den Betrieb der Spielhalle einschließlich der räumlichen Gegebenheiten vor Ort betreffen.

    Er hat hierzu mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (a.a.O., Rn. 53 ff.) ausgeführt:.

  • OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 14/15

    Verfassungswidrigkeit der Spielgerätereduzierungspflicht gegenüber

    Dass die begehrte vorübergehende Aussetzung - hier der aus §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 4 Abs. 3 HmbSpielhG folgenden Verpflichtungen - als solche gegebenenfalls nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, steht dem nicht entgegen, weil eine solche zeitweise Vorwegnahme notwendigerweise jeder vorläufigen Entscheidung innewohnt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.10.2014, OVG 1 S 30.13, juris Rn. 18; Beschl. v. 2.12.2009, OVG 11 S 9.09, OVG 11 S 10.09, juris Rn. 42 m.w.N.; vgl. zur vorl. Außervollzugsetzung: BVerfG, Beschl. v. 31.3.2003, 2 BvR 1779/02, juris Rn. 4).

    Die zugewiesene Kompetenz ist nicht mit dem "Recht der Spielhallenerlaubnisse" bezeichnet (vgl. so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.10.2014, OVG 1 S 30.13, juris Rn. 42).

    Den Vorarbeiten des Gesetzgebers zur Verfassungsänderung lässt sich nicht entnehmen, dass diejenigen Regelungsbereiche der §§ 33c bis h GewO und dazu ergangene untergesetzliche Normen von einer Kompetenzübertragung an die Länder ausgenommen sein sollten, die mit dem Zweck der Grundgesetzänderung vereinbar sein würden (vgl. auch OVG Berlin, Beschl. v. 29.10.2014, OVG 1 S 30.13, juris Rn. 43).

    Dies wird im Übrigen im Wortlaut des § 3 Abs. 2 SpielV deutlich, der sich ausschließlich auf den Betrieb einer Spielhalle bezieht (vgl. in diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.10.2014, OVG 1 S 30.13, juris Rn. 55; a.A. offenbar Pieroth/Lammers, GewArch2012, S. 1, 4).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13

    Spielhalle; Gerätereduzierung; Geräteaufstellung; Art und Weise; Gerätezahl;

    Hierzu hat der Senat in einem ebenfalls das SpielhG Bln betreffenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (- OVG 1 S 30.13 -, juris Rn. 31) bereits Folgendes näher ausgeführt:.
  • OVG Hamburg, 21.01.2016 - 4 Bs 90/15

    Erteilung einer Spielhallenerlaubnis - Gesetzgebungszuständigkeit -

    Zudem lässt Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, da einzelne Länder von der Kompetenz zur Regelung des Rechts der Spielhallen keinen Gebrauch gemacht haben, weiter Raum für den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 SpielV (vgl. auch OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, OVG 1 B 5.13, juris Rn. 139; Beschl. v. 29.10.2014, OVG 1 S 30.13, GewArch 2015, 46 [LS], juris Rn. 62).
  • VG Hamburg, 10.12.2014 - 17 K 2429/13

    Zur Vereinbarkeit beschränkender Regelungen des Hamburgischen Spielhallengesetzes

    Das Recht der Spielhallen umfasst auch Regelungen zur Aufstellung von Spielgeräten in Spielhallen (ebenso: VG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2014, 15 E 4657/14, n. v.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, juris, Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.10.2014, 1 S 30/13, juris, Rn. 55 ff.; VG Berlin, Urt. v. 1.3.2013, 4 K 336/12, juris, Rn. 113 ff.; KG Berlin, Beschl. v. 2.7.2013, 3 Ws (B) 622/12, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, 7 ME 90/13, juris, Rn. 20) und ist entgegen der von der Klägerin angeführten gegenteiligen Rechtsauffassung (StGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, juris, Rn. 311 ff.; Schneider, GewArch 2013, 137 (143); Schneider, GewArch 2009, 265 (269); Schneider, Das Recht der Spielhallen nach der Föderalismusreform, 2009, S. 58; Degenhart, DVBl. 2014, 416 (423); Degenhart, in: Sachs, GG, 7. Auflage 2014, Art. 74, Rn. 47; Weidemann/Krappel, NVwZ 2013, 673 ff.; Hahn, in: Friauf, GewO, T. 272, Oktober 2013, § 33f, Rn. 5; Pieroth/Lammers, GewArch 2012, 1 (4); Kluth, Die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen nach der Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, 2010, S. 89) nicht auf den Regelungsbereich des § 33i GewO beschränkt.
  • VG Stuttgart, 05.11.2019 - 4 K 6827/19

    Mögliche Teilnichtigkeit einer Spielverordnung wegen fehlender

    Eine Beschränkung auf bestimmte Aspekte des Spielhallenrechts, insbesondere auf die in § 33i GewO geregelte Erlaubnispflicht, entspricht nicht dem Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, denn die den Ländern zugewiesene Kompetenz wird nicht als "Recht der Spielhallenerlaubnisse" bezeichnet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - OVG 1 S 30.13 -, juris, Rn. 42; HmbOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 Bs 14/15 -, juris, Rn. 75).

    Durch die Zuordnung der Anforderungen an den Betrieb der Spielhallen zum Spielhallenrecht können unterschiedliche Gegebenheiten in den Ländern - gerade zwischen Stadtstaaten einerseits und Flächenstaaten andererseits - Berücksichtigung finden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - OVG 1 S 30.13 -, juris, Rn. 56).

  • VG Berlin, 24.06.2015 - 11 L 213.15

    Berliner Taxifahrer müssen bargeldlose Zahlung ermöglichen

    Auf die ihr im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zur Verfügung stehenden Rechtsmittel kann sie nicht zumutbar verwiesen werden, weil sie ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran hat, den Verwaltungsrechtsweg als fachspezifischere Rechtschutzform einzuschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 - OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - OVG 1 S 30.13 - OVG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2014 - 4 Bs 328.13 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, jeweils zitiert nach Juris).
  • VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 5 K 127/13

    Lotterierecht

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Verfahren 8 B 718/14 (Beschluss vom 12.05.2015) die Gesetzgebungskompetenz des Landes Hessen für den Erlass des Spielhallengesetzes bejaht und dabei auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 23.07.2013, Az.: 10 N 13.248) Bezug genommen (vgl. dazu auch Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20.06.2014, Az.: 96/13; Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014, Az.: 1 VB 15/13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2014, Az.: 1 S 30.13; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24.06.2014, Az.: 4 Bs 279/13; Bay. VGH, Beschluss vom 30.09.2013, Az.: 10 CE 13.1834).
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