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   OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 1 S 4.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 1 S 4.18 (https://dejure.org/2018,672)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.01.2018 - 1 S 4.18 (https://dejure.org/2018,672)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - 1 S 4.18 (https://dejure.org/2018,672)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Land Berlin

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 6 Abs 1 S 1 LÖG BE, Art 9 GG, Art 140 GG, Art 139 WRV, § 80 Abs 5 S 1 VwGO
    Berlin; Sonntagsöffnung; Sonntagsverkauf; erstes Halbjahr 2018; (Internationale Grüne Woche, Berlinale, Internationale Tourismus-Börse Berlin); Allgemeinverfügung; sofortige Vollziehung; Eilantrag; Gewerkschaft; Ermächtigungsnorm; Auslegung; Sonn- und Feiertagsschutz; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BerlLadÖffG § 6 Abs. 1 S. 1-3
    Festlegung der Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonntagen oder Feiertagen durch Allgemeinverfügung; Auslegung und Anwendung des "öffentlichen Interesses"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Sonntagsöffnungen in Berlin anlässlich der Grünen Woche, der Berlinale und der ITB dürfen stattfinden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sonntagsöffnungen in Berlin anlässlich der Grünen Woche, der Berlinale und der ITB dürfen stattfinden

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Sonntagsöffnung in Berlin zulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ladenöffnung am Sonntag bei großen Veranstaltungen in Berlin

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sonntagsöffnungen in Berlin anlässlich der Grünen Woche, der Berlinale und der ITB zulässig - Art und Größe der Veranstaltungen rechtfertigen Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsruhe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 756
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 1 S 4.18
    (1) Die Auslegung und Anwendung des "öffentlichen Interesse(s)" in § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG hat sich an den grundlegenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 - (BVerfGE 125, 39 , juris Rn. 159 ff.) auszurichten.

    In dieser Entscheidung hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits mit dem Berliner Ladenöffnungsgesetz (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2007, GVBl. S. 580) befasst und die hier maßgebliche Vorschrift (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG a.F.) bei verfassungskonformer Auslegung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 140 GG und Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) für vereinbar erklärt (BVerfGE 125, 39 , juris Rn. 179 ff.).

    (2) Zum verfassungsrechtlichen Verständnis des § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG (a.F.) und zum "öffentlichen Interesse" hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 125, 39 ; juris Rn. 180 ff., 193) Folgendes ausgeführt:.

    Dem Schutzkonzept des Berliner Gesetzgebers, dem ein weiter "Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum" zukommt (vgl. BVerfGE 125, 39 ; juris Rn. 135, 155, 159, 189, 193), dessen Verletzung aus verfassungsrechtlicher Sicht nur festgestellt werden kann, "wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben" (BVerfG, a.a.O., Rn. 135 m.w.N.), liegt die Erwägung zugrunde, dass die Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Sonntagsöffnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG angesichts der Struktur und Größe Berlins im Wege einer "flächendeckende(n) Freigabe der Ladenöffnung ... ohne warengruppenspezifische Beschränkungen" erfolgen soll.

    (4) Neben dem Gewicht des "öffentlichen Interesse(s)" hat sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 125, 39 ; juris Rn. 182 und 185 ff.) auch zur inhaltlichen Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs geäußert und hierzu auf die Vorstellungen des Berliner Gesetzgebers sowie auf dessen Schutzkonzeption (s.o. unter (2) Bezug genommen:.

    Auch wenn der Berliner Gesetzgeber mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG die Entscheidung der Senatsverwaltung weitgehend vorgezeichnet und die Sonntagsöffnung an acht Sonntagen abstrakt vorgesehen hat, obliegt ihr bei Erlass der Allgemeinverfügung die konkrete Prüfung (so schon BVerfGE 125, 39 ; juris Rn. 180), welche Veranstaltungen eine Ausnahme von der Sonn- oder Feiertagsruhe zu rechtfertigen vermögen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17

    Antragsbefugnis einer Gewerkschaft gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 1 S 4.18
    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässig, insbesondere statthaft, weil die Antragstellerin die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann (vgl. zuletzt: Senatsbeschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 CN 1.16

    Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 1 S 4.18
    Auch deshalb sind davon abweichende Gerichtsentscheidungen zu anlassbezogenen Sonntagsöffnungen nach den Ladenschlussgesetzen anderer Bundesländer (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - juris) auf die Rechtslage in Berlin nicht übertragbar (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 2017 - 6 S 309/17 - juris Rn. 10 f. m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17

    Verfassungskonforme Einschränkung des LÖG BW § 8 Abs 1; keine abschließende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 1 S 4.18
    Auch deshalb sind davon abweichende Gerichtsentscheidungen zu anlassbezogenen Sonntagsöffnungen nach den Ladenschlussgesetzen anderer Bundesländer (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - juris) auf die Rechtslage in Berlin nicht übertragbar (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 2017 - 6 S 309/17 - juris Rn. 10 f. m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - 4 D 36/19

    Erstes Hauptsacheverfahren zum Ladenöffnungsgesetz entschieden

    vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. -, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 164 ff., 179 ff., 186; hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.3.2019 - 6 S 325/17 -, juris, Rn. 74 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23.1.2018 - OVG 1 S 4.18 -, NVwZ 2018, 756 = juris, Rn. 16.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2019 - 1 S 62.19

    Sonntagsöffnungen am 21. Juli 2019 und am 8. September 2019 sind rechtmäßig

    Der Senat hält daran fest, dass die sog. "Anlassrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage im Land Berlin zur ausnahmsweisen Geschäftsöffnung an einem Sonn- oder Feiertag nicht anzuwenden ist (vgl. bereits Senatsbeschluss zur Internationalen Grünen Woche, Berlinale und Internationalen Tourismus Börse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - juris; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 20. März 2019 - 6 S 325/17 - juris Rn. 76 ff.).(Rn.6).

    Anders als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - und 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - beide juris) sei die Kammer der Auffassung, dass bei Sonntagsöffnungen, die - wie hier - an Veranstaltungen anknüpften, die für diese Konstellation in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßgaben nicht deshalb unanwendbar seien, weil der Berliner Landesgesetzgeber die tatbestandlichen Voraussetzungen für Sonntagsöffnungen so weit gefasst habe, dass sie auch aus anderen Gründen als aus Anlass von Veranstaltungen verfügt werden könnten.

    a. Die Beschwerde macht geltend, dass die anlassbezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage im Land Berlin zur ausnahmsweisen Geschäftsöffnung an einem Sonntag auch nach Ansicht des Senats (u.a. Beschluss vom 23. Januar 2018, a.a.O.) nicht anzuwenden sei.

    Darauf beruht bereits der Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 zur Internationalen Grünen Woche, Berlinale und Internationalen Tourismus Börse - OVG 1 S 4.18 - (juris Rn. 16 und 21, vgl. auch Beschluss zur Berlin Art Week vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - juris Rn. 26, dort nicht tragend).

    Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV garantiert lediglich ein Mindestschutzniveau für die Sonn- und Feiertagsruhe (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 148 f.), dessen Gewährleistung primär den demokratisch legitimierten Landesgesetzgebern und nicht den Verwaltungsgerichten obliegt (so bereits Hennig, NVwZ 2018, 756 ).

    Insoweit besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Allgemeinverfügung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018, a.a.O., juris Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 325/17

    Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen anlässlich eines historischen

    Für eine "weitergehende", zu der abstrakten Abwägungsentscheidung des jeweiligen Landesgesetzgebers hinzutretende verfassungskonforme Restriktion jeder Entscheidung zur Freigabe einer Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen "aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" durch die Gemeinden im konkreten Einzelfall ist danach jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - das Abwägungsergebnis des Landesgesetzgebers als (vorrangig angesprochener) Adressat der genannten grundrechtlichen Schutzpflicht den beschriebenen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügt (vgl. dazu noch im Einzelnen unter d) und die Freigabe der Ladenöffnung durch die Gemeinde auch im Einzelfall gewährleistet, dass der anlassgebenden Veranstaltung hinreichend eigenständiges Gewicht zukommt (vgl. hierzu nochmals BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. -, NVwZ 2010, S. 570 = BVerfGE 125, 39 sowie die Ausführungen unter II. 1. c) sowie die Urteile des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 und vom heutigen Tage im Parallelverfahren - 6 S 357/17 - betreffend die Ludwigsburger "Oldtimer-Sternfahrten" zum ..., dort S. 17 ff. des Urteilsabdrucks; ferner die - strukturell vergleichbaren - Überlegungen des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2018 - 1 S 4/18 -, NVwZ 2018, S. 756 zum Berliner und des OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2018 - 4 B 1546/18 -, juris zum nordrhein-westfälischen Landesrecht, jeweils m.w.N.).

    Eine konsequente Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten einschränkenden Kriterien führt damit letztlich zu einer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2009 nicht gebotenen Überdehnung des verfassungsrechtlichen Sonntagsschutzes (vgl. in diesem Sinne zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2018 - 1 S 4/18 -, NVwZ 2018, S. 756 , das zu dem Ergebnis gelangt, dass "abweichende Gerichtsentscheidungen zu anlassbezogenen Sonntagsöffnungen nach den Ladenschlussgesetzen anderer Bundesländer" [hierfür verweist das OVG auf BVerwG, Urteil vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27] "auf die Rechtslage in Berlin nicht übertragbar" seien, und die nach der genannten Entscheidung des BVerfG novellierte Vorschrift des § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG allein an den dort entwickelten Grundsätzen misst).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2020 - 1 B 6.19

    Sonntagsladenöffnung; Großveranstaltungen; Bedeutung für Berlin als Ganzes;

    Der Senat hat an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bereits im Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - (juris Rn. 7 - 21) keine durchgreifenden Zweifel gehabt und hierzu ausgeführt:.

    Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV garantiert lediglich ein Mindestschutzniveau für die Sonn- und Feiertagsruhe (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 148 f.), dessen Gewährleistung primär den demokratisch legitimierten Landesgesetzgebern und nicht den Verwaltungsgerichten obliegt (so bereits Hennig, NVwZ 2018, 756 ).

    Mit diesem zusätzlichen Kriterium wird über die verfassungsgerichtlichen Vorgaben hinausgegangen, wonach zur Auslegung des "öffentlichen Interesses" in § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG allein auf die "Bedeutung (der Veranstaltung) für Berlin als Ganzes" und nicht auf dessen räumliche Ausdehnung abzustellen ist (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - juris Rn. 21 und Leitsatz 2., sowie vom 18. Juli 2019 - OVG 1 S 62.19 - juris Rn. 16 und 22 m.w.N.).

    Hierfür ist ein "herausragend gewichtiges öffentliches Interesse" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BerlLadÖffG ebenso wenig erforderlich, wie ein in § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG nicht vorgesehener räumlicher Bezug der Veranstaltungen und Ereignisse zum gesamten Stadtgebiet (s.o.) oder eine Begrenzung der Verkaufsöffnung auf einzelne Stadtteile (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 181 f. und 184; Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2018, a.a.O., juris Rn. 19, und 18. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 20).

  • VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17

    Sonntagsöffnungen im Land Berlin waren rechtswidrig

    Die drei mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung festgesetzten Sonntagsöffnungen haben stattgefunden, nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den stattgebenden Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2017 - VG 4 L 529.17 - geändert und den Eilantrag der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen hat, das Bundesverfassungsgericht habe das Schutzkonzept des Berliner Gesetzgebers unbeanstandet gelassen, weswegen davon abweichende Gerichtsentscheidungen zu anlassbezogenen Sonntagsöffnungen nach den Ladenschlussgesetzen anderer Bundesländer auf die Rechtslage in Berlin nicht übertragbar seien (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -).

    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Klägerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10 ff. und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 ff.).

    Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer - entgegen der nicht im Einzelnen begründeten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 21, und vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 -, juris Rn. 26) - nur bei solchen Veranstaltungen eine Bedeutung für Berlin als Ganzes und damit ein öffentliches Interesse im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG , die auch insoweit die Maßgaben der sogenannten "Anlass"-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben 1. b.) erfüllen.

    Berufung und Sprungrevision waren wegen Abweichung von den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - und vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4, 134 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 1 S 100.18

    Keine Sonntagsöffnung anlässlich der Berlin Art Week am 30. September 2018

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - ausgeführt (juris Rn. 20): "Auch wenn der Berliner Gesetzgeber mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG die Entscheidung der Senatsverwaltung weitgehend vorgezeichnet und die Sonntagsöffnung an acht Sonntagen abstrakt vorgesehen hat, obliegt ihr bei Erlass der Allgemeinverfügung die konkrete Prüfung (so schon BVerfGE 125, 39 ; juris Rn. 180), welche Veranstaltungen eine Ausnahme von der Sonn- oder Feiertagsruhe zu rechtfertigen vermögen".

    Auch sonst ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die "Berlin Art Week" einem Vergleich mit den Großveranstaltungen standhält, die Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 23. Januar 2018 (a.a.O., juris Rn. 20) waren.

    Gleiches gilt, soweit andere Gerichte von der bundesverfassungsgerichtlich unbeanstandet gelassenen Erwägung des Berliner Landesgesetzgebers abweichen, dass die Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Sonntagsöffnungen angesichts der Struktur und Größe Berlins im Wege einer "flächendeckende(n) Freigabe der Ladenöffnung ... ohne warengruppenspezifische Beschränkungen" erfolgen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - juris Rn. 16 und 21).

  • VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19

    Weitere Sonntagsöffnungen für 2019 vorerst gestoppt

    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10 ff. und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 ff.).

    Anders als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - und vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 -, beide juris) ist die Kammer der Auffassung, dass bei Sonntagsöffnungen, die - wie hier - an Veranstaltungen anknüpfen, die für diese Konstellation in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßgaben nicht deshalb unanwendbar sind, weil der Berliner Landesgesetzgeber die tatbestandlichen Voraussetzungen für Sonntagsöffnungen so weit gefasst hat, dass sie auch aus anderen Gründen als aus Anlass von Veranstaltungen verfügt werden können.

    Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer - entgegen der nicht im Einzelnen begründeten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 21, und vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 -, juris Rn. 26) - nur bei solchen Veranstaltungen eine Bedeutung für Berlin als Ganzes und damit ein öffentliches Interesse im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG , die auch insoweit die Maßgaben der sogenannten Anlass-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben cc.) erfüllen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2019 - 4 B 1019/19
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.7.2019 - 4 D 36/19.NE -, juris, Rn. 74 ff., entgegen BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, GewArch 2019, 204 = juris, Rn. 21; i. E. so wie hier VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.3.2019 - 6 S 325/17 -, juris, Rn. 69 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 18.7.2019 - OVG 1 S 62.19 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 23.1.2018 - OVG 1 S 4.18 -, NVwZ 2018, 756 = juris, Rn. 16.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2018 - 1 A 1.17

    Sonntagsöffnungen in Potsdam am 1. und 3. Advent 2017 waren rechtswidrig

    Mit diesen Vorgaben, denen der Senat für die Rechtslage im Land Brandenburg ebenfalls folgt (vgl. zum - abweichenden - Berliner Recht: Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - juris), standen die in der angegriffenen Verordnung erlaubten Verkaufsöffnungen am 3. und 17. Dezember 2017 nicht im vollem Umfang in Einklang.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 517/19

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

    vgl. in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.3.2019 - 6 S 325/17 -, juris, Rn. 74 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23.1.2018 - OVG 1 S 4.18 -, NVwZ 2018, 756 = juris, Rn. 16.
  • VG Berlin, 12.09.2018 - 4 L 323.18

    Berlin Art Week: Vorerst keine Ladenöffnung am Sonntag

  • VG Berlin, 21.09.2020 - 4 L 350.20

    Keine Sonntagsöffnung in Berlin am 4. Oktober und am 8. November 2020

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2022 - 4 E 388/22

    Addition; Auffangwert; Bewertung; Freigabe; Gewerkschaft; Ideelles; Interesse;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2022 - 4 E 388/22

    Überprüfung des Verfahrens durch den ganzen Senat zur grundsätzlichen Klärung der

  • VG Berlin, 16.03.2023 - 1 K 172.20
  • VG Berlin, 28.09.2018 - 4 L 365.18

    Eilantrag einer Dienstleistungsgewerkschaft auf Verpflichtung zur Schließung von

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