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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17 (https://dejure.org/2017,34086)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.08.2017 - 1 S 45.17 (https://dejure.org/2017,34086)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. August 2017 - 1 S 45.17 (https://dejure.org/2017,34086)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 Abs 6 VwGO, § 5 Abs 1 S 1 aF LÖG BB, Art 9 GG, Art 140 GG, Art 139 WRV
    Antragsbefugnis einer Gewerkschaft gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung betreffend die sonntägliche Ladenöffnung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 6 VwGO, § 5 Abs 1 S 1 aF LÖG BB, Art 9 GG, Art 140 GG, Art 139 WRV
    Einstweilige Anordnung; Normenkontrolle; ordnungsbehördliche Verordnung; Sonntagsöffnung 2017; Gewerkschaft; Antragsbefugnis; Sonn- und Feiertagsschutz; besonderes Ereignis; Anlassveranstaltung; Regel-Ausnahme-Verhältnis; Shopping-Begleitprogramm; Besucheraufkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 CN 1.16

    Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17
    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 -, Rn. 10 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - juris Rn. 15 ff. und Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017 - 1 S 26.17 - juris Rn. 26).

    Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Erfordernis eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der - unabhängig davon, ob die gesetzlichen Möglichkeiten hierfür ausgeschöpft wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 -, a.a.O., Rn. 16) - eine nur ausnahmsweise zulässige Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonn- oder Feiertag zu rechtfertigen vermag, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. November 2015 (a.a.O., juris Rn. 23 ff.) "aus Anlass eines Marktes" weiter ausgeschärft und wie folgt präzisiert:.

    Unabhängig davon ist auch ansonsten nicht erkennbar, dass am 8. Oktober 2017 und am 17. Dezember 2017 - wie geboten - die "werktägliche Prägung der Ladenöffnung ... im Hintergrund" läge (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 25) und insoweit ein Anlass gegeben wäre, der geeignet ist, das für die Arbeit an Sonn- und Feiertage geltende Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 16) zu durchbrechen.

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17
    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 -, Rn. 10 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - juris Rn. 15 ff. und Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017 - 1 S 26.17 - juris Rn. 26).

    Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Erfordernis eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der - unabhängig davon, ob die gesetzlichen Möglichkeiten hierfür ausgeschöpft wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 -, a.a.O., Rn. 16) - eine nur ausnahmsweise zulässige Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonn- oder Feiertag zu rechtfertigen vermag, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. November 2015 (a.a.O., juris Rn. 23 ff.) "aus Anlass eines Marktes" weiter ausgeschärft und wie folgt präzisiert:.

    Unabhängig davon ist auch ansonsten nicht erkennbar, dass am 8. Oktober 2017 und am 17. Dezember 2017 - wie geboten - die "werktägliche Prägung der Ladenöffnung ... im Hintergrund" läge (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 25) und insoweit ein Anlass gegeben wäre, der geeignet ist, das für die Arbeit an Sonn- und Feiertage geltende Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 16) zu durchbrechen.

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 2.17

    Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder bestätigt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17
    Auf Antrag der Antragstellerin wird die sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gemäß § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Fontanestadt Neuruppin vom 4. Januar 2017 über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen anlässlich besonderer Ereignisse im Jahr 2017 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 11. Januar 2017) bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin vom 9. August 2017 (OVG 1 A 2.17) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit hierin eine Sonntagsöffnung am 8. Oktober 2017 und am 17. Dezember 2017 gestattet wird.

    Die Antragstellerin, die am 9. August 2017 einen entsprechenden Normenkontrollantrag (OVG 1 A 2.17) gestellt hat, macht zur Begründung ihres Eilantrages vom 13. Juli 2017 im Wesentlichen geltend, die in Rede stehende Verordnung sei rechtswidrig, weil sie den Anforderungen höherrangigen Rechts nicht genüge.

    § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen anlässlich besonderer Ereignisse für das Jahr 2017 vom 4. Januar 2017 bis zu einer Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag (OVG 1 A 2.17) insoweit außer Vollzug zu setzen, als Öffnungen am 8. Oktober 2017 und am 17. Dezember 2017 gestattet werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 1 S 19.15

    Einstweilige Anordnung; Verordnung; Antragsbefugnis einer Gewerkschaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17
    Insoweit kann zunächst auf die nachstehenden Ausführungen des Senats zu den verkaufsoffenen Sonntagen des Jahres 2015 im Stadtgebiet von Potsdam (Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 - juris Rn. 33 und 35) verwiesen werden:.

    Erweist sich die angefochtene Verordnung danach als voraussichtlich rechtswidrig, ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aus wichtigen Gründen indiziert und damit dringend geboten, weil sonst nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 26. März 2015, a.a.O., juris Rn. 39).

  • BVerwG, 18.12.1989 - 1 B 153.89

    Ladenschluss - Ähnliche Veranstaltung - Besucherstrom - Offenhaltung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17
    Ein Grund für die Sonntagsöffnung liegt nur vor, wenn das Ereignis einen solch starken Besucherstrom zur Folge hat, dass ein Bedürfnis nach offenen Verkaufsstellen besteht; es genügt nicht, dass umgekehrt durch die Offenhaltung von Verkaufsstellen ein starker Besucherstrom ausgelöst wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153.89 -, juris, Rn. 3.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift einschränkend dahin ausgelegt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben können; der Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153.89 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17

    Sonntagsöffnung 2017 in Potsdam teilweise gestoppt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17
    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 -, Rn. 10 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - juris Rn. 15 ff. und Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017 - 1 S 26.17 - juris Rn. 26).

    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12 und vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 u.a. - juris Rn. 4; ebenso Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017, a.a.O., Rn. 30) sind im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache zu prüfen, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17
    Wie die bundesrechtliche Regelung in § 14 LadSchlG hat § 5 Abs. 1 Satz 1 BbgLöG den erforderlichen Anlass eines besonderen Ereignisses für die ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsöffnung aufgegriffen, um dem verfassungsrechtlich verbürgten Schutz dieser Tage sowie dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (- 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 - juris) Rechnung zu tragen (vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes vom 26. August 2010, LT-Drs. 5/1891).

    Unabhängig davon genügen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer ("Shopping-Interesse", s. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 157) grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2017 - 4 B 594/17

    Freigabe der Ladenöffnung am Sonntag im "Bereich der Innenstadt" i.R.d.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17
    Die gewerblichen Interessen der betroffenen Händler und Handelsunternehmen sowie das Eigeninteresse der Stadt an der Durchführung der festgesetzten Sonntagsöffnungen wiegen im Vergleich mit dem verfassungsrechtlich abgesicherten Sonn- und Feiertagsschutz nicht derart schwer, dass die Außervollzugsetzung der (teilweise) rechtswidrigen Verordnung unterbleiben müsste (vgl. in diesem Sinne OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 4 B 594/17 - juris Rn. 9 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17
    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12 und vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 u.a. - juris Rn. 4; ebenso Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017, a.a.O., Rn. 30) sind im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache zu prüfen, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17
    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12 und vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 u.a. - juris Rn. 4; ebenso Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017, a.a.O., Rn. 30) sind im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache zu prüfen, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.
  • VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 527.17

    Grüne Woche, Berlinale, ITB: Vorerst keine Ladenöffnung am Sonntag

    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, Rn. 15, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, Rn. 10 ff.; und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 - juris Rn. 15 ff.).

    Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, Rn. 16, juris m.w.N.; kritisch dazu Schunder, NVwZ 2017, 1716 f.; sowie Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, Rn. 21, juris).

    Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, Rn. 34, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 u.a. -, juris, Rn. 12 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 S 45/17 -, juris, Rn. 17).
  • VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 529.17

    Sonntagsöffnung von Ladengeschäften im Land Berlin

    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, Rn. 15, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, Rn. 10 ff.; und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 - juris Rn. 15 ff.).

    Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 -BVerwG 8 CN 1.16 -, Rn. 16, juris m.w.N.; kritisch dazu Schunder, NVwZ 2017, 1716 f.; sowie Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, Rn. 21, juris).

    Eine Reduzierung des Streitwerts kommt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, Rn. 34, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 1 S 4.18

    Sonntagsöffnungen in Berlin anlässlich der Grünen Woche, der Berlinale und der

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässig, insbesondere statthaft, weil die Antragstellerin die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann (vgl. zuletzt: Senatsbeschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19

    Weitere Sonntagsöffnungen für 2019 vorerst gestoppt

    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10 ff. und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 ff.).

    Eine Reduzierung des Streitwerts kommt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 34).

  • VG Berlin, 21.09.2020 - 4 L 350.20

    Keine Sonntagsöffnung in Berlin am 4. Oktober und am 8. November 2020

    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10 ff. und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 ff.).

    Eine Reduzierung des Streitwerts kommt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 - juris Rn. 34).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2020 - 1 B 6.19

    Sonntagsladenöffnung; Großveranstaltungen; Bedeutung für Berlin als Ganzes;

    Soweit die Klägerin sich auf die Beschlüsse des Senats vom 20. Juni 2017 - OVG 1 S 26.17 - "Potsdam" (juris Rn. 42 ff.), vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 - "Neuruppin" (juris Rn. 23 ff.), vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 - juris Rn. 33 und 35, und vom 26. November 2018 "Ahrensfelde" - OVG 1 S 112.18 - n.v.) bezieht, so betreffen diese die abweichende Gesetzeslage im Land Brandenburg.
  • VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17

    Sonntagsöffnungen im Land Berlin waren rechtswidrig

    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Klägerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10 ff. und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2018 - 1 A 1.17

    Sonntagsöffnungen in Potsdam am 1. und 3. Advent 2017 waren rechtswidrig

    Insbesondere handelte es sich hierbei nicht um sog. Alibiveranstaltungen, die lediglich als Vorwand für eine sonst nicht zulässige "Sonntagsöffnung" dienen sollen und erkennbar ein bloßes "Shopping-Begleitprogramm" darstellen (vgl. dazu Senatsschlüsse vom 26. März 2015 - OVG 1 S 15.16 - juris Rn. 35 und vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 - juris Rn. 25 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 6 S 2322/16 - juris Rn. 44).
  • VG Berlin, 12.09.2018 - 4 L 323.18

    Berlin Art Week: Vorerst keine Ladenöffnung am Sonntag

    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10 ff. und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 ff.).

    Eine Reduzierung des Streitwerts kommt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, Rn. 34, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.2018 - 6 B 11337/18

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann stattfinden

  • VG Berlin, 28.09.2018 - 4 L 365.18

    Eilantrag einer Dienstleistungsgewerkschaft auf Verpflichtung zur Schließung von

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Rechtsprechung
   LG Bad Kreuznach, 07.02.2018 - 1 S 45/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,46729
LG Bad Kreuznach, 07.02.2018 - 1 S 45/17 (https://dejure.org/2018,46729)
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 07.02.2018 - 1 S 45/17 (https://dejure.org/2018,46729)
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 07. Februar 2018 - 1 S 45/17 (https://dejure.org/2018,46729)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Sachsen, 18.07.2019 - 6 B 137/19

    Sonntagsöffnung; Prognose; Anlassveranstaltung; Einkaufszentrum

    Es liegt somit auf der Hand, dass Veranstaltungen mit dem in der Beschlussvorlage erwähnten Zuschnitt von der Öffentlichkeit unabhängig vom Wochentag als Ausdruck der für Werktage typischen Geschäftigkeit wahrgenommen und lediglich als Beiwerk zu Verkaufstätigkeiten angesehen werden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v 30 August 2017 - 1 S 45/17 -, juris Rn. 29 f.; HessVGH, Urt. v. 15. Mai 2014 - 8 A 2205/13 -, juris Rn. 41 ff.).
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