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   VGH Baden-Württemberg, 29.01.1998 - 1 S 486/97   

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https://dejure.org/1998,3872
VGH Baden-Württemberg, 29.01.1998 - 1 S 486/97 (https://dejure.org/1998,3872)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.01.1998 - 1 S 486/97 (https://dejure.org/1998,3872)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Januar 1998 - 1 S 486/97 (https://dejure.org/1998,3872)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Prozeßgebühr des gegnerischen Anwalts für das Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Beschwerdegebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 599
  • VBlBW 1998, 74 (Ls.)
  • DÖV 1995, 342
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04

    Erstattung von Anwaltskosten im Richterablehnungsverfahren

    Teilweise wird angenommen, daß eine Beschwerdegebühr nur anfällt, wenn die nicht ablehnende Partei sich, etwa durch eine schriftsätzliche Äußerung, an dem Beschwerdeverfahren beteiligt (OLG Stuttgart JurBüro 1984, 566; OLG Schleswig, SchlHA 1989, 131; VGH Mannheim, JurBüro 1999, 362; KG, KGR 2002, 227; Hansens, BRAGOreport 2001, 120, 121).

    Ergibt sich aus dem Auftragsverhältnis ausnahmsweise etwas anderes, beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Entgegennahme und Weiterleitung der Beschwerdeschrift an die Partei, wodurch eine Gebühr nicht ausgelöst wird (vgl. OLG Köln, JurBüro 1986, 1663, 1664; VGH Mannheim, JurBüro 1999, 362; Mümmler, JurBüro 1991, 688; vgl. auch KG, KGR 1995, 252).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2000 - 3 S 288/98

    Prozessgebühr für den Bevollmächtigten des Beschwerdegegners

    Für den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt des Beschwerdegegners in einem Beschwerdeverfahren entsteht die Gebühr, sobald er sich am Beschwerdeverfahren irgendwie beteiligt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.1.1998 - 1 S 486/97 -, NVwZ-RR 1998, 599; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. 2001, RdNr. 8 zu § 61 BRAGO).

    Die Beteiligung des Rechtsanwalts setzt, soll der Gebührentatbestand erfüllt sein, eine Betätigung voraus, die über die rein formale Vertreterstellung im Verfahren hinausgeht; die bloße Empfangnahme und Weitergabe etwa des Beschwerdebeschlusses genügt hierfür nicht (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.1.1998, a.a.O.; vgl. auch Hartmann, a.a.O., RdNr. 9 zu § 61 BRAGO; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl. 1999, RdNr. 8 zu § 61; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, RdNr. 8 zu § 61).

    Denn in diesem Falle kann, auch wenn keine schriftsätzliche Äußerung erfolgt, davon ausgegangen werden, dass der Vertreter des Beschwerdegegners geprüft hat, ob aus der Sicht seines Mandanten eine Stellungnahme erforderlich oder sachgerecht ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.1.1998, a.a.O.; Hartmann, a.a.O., RdNr. 8 zu § 61 BRAGO; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O., RdNr. 8 zu § 61; Riedel/Sußbauer, a.a.O., RdNr. 8 zu § 61).

    Denn eine solche Beteiligung ist - zum Zwecke der Glaubhaftmachung einer Betätigung des Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO durch Prüfung der weiteren Vorgehensweise (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.1.1998, a.a.O.; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O., RdNr. 8 zu § 61) - nur dann erforderlich, wenn es an einer nach außen in Erscheinung getretenen Betätigung der Prozessbevollmächtigten fehlt.

  • OLG Koblenz, 14.04.2015 - 14 W 233/15

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren der

    Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts dagegen auf die Entgegennahme und Weiterleitung der Beschwerdeschrift an die Partei, wird dadurch eine Gebühr nicht ausgelöst (BGH NJW 2005, 2233 ; OLG Köln, JurBüro 1986, 1663; VGH Mannheim, JurBüro 1999, 362 ; KGR 1995, 252; Mümmler, JurBüro 1991, 688).
  • OLG Koblenz, 06.11.2012 - 14 W 582/12

    Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren der Richterablehnung

    Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts dagegen auf die Entgegennahme und Weiterleitung der Beschwerdeschrift an die Partei, wird dadurch eine Gebühr nicht ausgelöst (BGH NJW 2005, 2233 ; OLG Köln, JurBüro 1986, 1663; VGH Mannheim, JurBüro 1999, 362 ; KGR 1995, 252; Mümmler, JurBüro 1991, 688).
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