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   BSG, 01.07.1980 - 1 S 5/80   

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BSG, 01.07.1980 - 1 S 5/80 (https://dejure.org/1980,3406)
BSG, Entscheidung vom 01.07.1980 - 1 S 5/80 (https://dejure.org/1980,3406)
BSG, Entscheidung vom 01. Juli 1980 - 1 S 5/80 (https://dejure.org/1980,3406)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Rechtswegs - Zuständigkeit des BSG - Rechtswegkompetenzkonflikt - Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 784
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.05.1965 - Ib ARZ 207/64

    Negativer Kompetenzkonflikt mit Arbeitsgericht

    Auszug aus BSG, 01.07.1980 - 1 S 5/80
    Entsprechend der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 44, 14) und des Bundesarbeitsgerichts (AP § 36 ZPO Nr. 8) zu den dem § 58 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entsprechenden Vorschriften ihrer Verfahrensordnungen hat auch das Bundessozialgericht (BSG) in sinngemäßer Anwendung der letztgenannten Bestimmung, sofern es zuerst darum angegangen wird, in einem negativen Kompetenzkonflikt eines Sozialgerichts mit einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs den Rechtsweg zu bestimmen.
  • BSG, 16.09.2009 - B 12 SF 7/09 S

    Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren durch das

    Das zuständige Gericht wird in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG, auf den sich das SG bezieht, auch bei einem negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt vom BSG bestimmt, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben und das BSG als für einen der beteiligten Gerichtszweige zuständiger oberster Gerichtshof zuerst um die Entscheidung angegangen wird (vgl BSG, Beschluss vom 1.7.1980, 1 S 5/80, SozR 1500 § 58 Nr. 4 und Beschluss vom 11.10.1988, 1 S 14/88, juris).
  • BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben (BSG Beschluss vom 1.7.1980 - 1 S 5/80 - SozR 1500 § 58 Nr. 4; BSG Beschluss vom 11.10.1988 - 1 S 14/88; BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S) .
  • BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 2/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben (BSG Beschluss vom 1.7.1980 - 1 S 5/80 - SozR 1500 § 58 Nr. 4; BSG Beschluss vom 11.10.1988 - 1 S 14/88; BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S) .
  • BSG, 13.12.2016 - B 4 SF 4/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Das BSG hat bereits entschieden, dass in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG das zuständige Gericht auch dann zu bestimmen ist, wenn ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit und das Gericht eines anderen Gerichtszweigs den Rechtsweg zu sich rechtskräftig verneint haben, sofern das BSG als erster oberster Gerichtshof mit dieser Bestimmung befasst wird (BSG Beschluss vom 1.7.1980 - 1 S 5/80 - SozR 1500 § 58 Nr. 4; vgl zuletzt BSG Beschluss vom 16.11.2016 - B 4 SF 5/16 R).
  • LSG Bayern, 30.09.2020 - L 1 SV 24/20

    Verfahrensweise bei einem negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt

    Dies bedeutet, dass das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG vom Bundessozialgericht bzw. in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vom Bundesgerichtshof bestimmt wird, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils - rechtskräftig - für unzuständig erklärt haben und eines der mit dem Rechtsstreit befassten Gerichte den für seinen Gerichtszweig zuständigen obersten Gerichtshof um Zuständigkeitsbestimmung angerufen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 16. September 2009 - B 12 SF 7/09 S - BSG, Beschluss vom 1. Juli 1980 - 1 S 5/80 - SozR 1500 § 58 Nr. 4 - und Beschluss vom 11. Oktober 1988 - 1 S 14/88, juris).
  • BSG, 01.11.2016 - B 4 SF 3/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben (BSG Beschluss vom 1.7.1980 - 1 S 5/80 - SozR 1500 § 58 Nr. 4; BSG Beschluss vom 11.10.1988 - 1 S 14/88; BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S) .
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    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

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