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   OVG Sachsen, 11.02.1997 - 1 S 531/96   

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https://dejure.org/1997,13310
OVG Sachsen, 11.02.1997 - 1 S 531/96 (https://dejure.org/1997,13310)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11.02.1997 - 1 S 531/96 (https://dejure.org/1997,13310)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11. Februar 1997 - 1 S 531/96 (https://dejure.org/1997,13310)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Baugenehmigung; Bestimmtheit; Fernmeldeturm; Fernmeldetechnische Nutzung; Post; Telekommunikation; Abstandsfläche

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Sachsen, 25.08.2005 - 1 B 889/04

    Abweichung, Abstandsflächen, Bestandsschutz, Nutzungsänderung, Gebietsart,

    Bei der Erteilung einer Abweichung ist zu berücksichtigen, dass die einschlägigen Belange und Interessen regelmäßig schon durch die sonstigen baurechtlichen Vorschriften in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs kein beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Landesbauordnung gestattet (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 3.11.1999 - 8 A 10951/99 -, NVwZ-RR 2000, 580 für das dortige Landesrecht; zu §§ 6, 68 SächsBO a.F. SächsOVG, Beschl. v. 11.2.1997 - 1 S 531/96 -, SächsVBl 1998, 57, 58), jedoch andererseits durch § 67 SächsBO eine Flexibilisierung insbesondere bei der Verwirklichung der betroffenen Schutzziele auch auf anderen als den bauaufsichtlich vorgegebenen Wegen eröffnet wird (vgl. Jäde, NVwZ 2003, 668, 670; LT-Drs. 3/9651, Einzelbegründung zu § 67 Absatz 2).

    Vorliegend sind die Schutzgüter der Abstandsflächenvorschrift des § 6 SächsBO betroffen, die nach der gesetzlichen Neuregelung - abweichend von § 6 SächsBO a.F. (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31.3.2004 - 1 B 344/03 - SächsOVG, Beschl. v. 11.02.1997 - 1 S 531/96 -, SächsVBl. 1998, 57, 58) - einerseits neben dem Brandschutz zumindest den Belang einer ausreichenden gesundheitsrelevanten Ausleuchtung mit Tageslicht einschließen, während andererseits jedenfalls der Nebenzweck der Wahrung des sozialen Wohnfriedens nicht mehr zu den Schutzgütern zählt (Dammert in: Dammert u.a., Die neue sächsische Bauordnung, 2005, § 6 Rn. 1).

    Indessen beschränkt sich der weit gefasste Begriff der öffentlichen Belange nicht allein auf die spezifischen baurechtlichen Belange (SächsOVG, Beschl. v. 11.2.1997 - 1 S 531/96 -, SächsVBl 1998, 56, 58; s.a. BVerwG, Beschl. v. 19.2.1982 - 4 B 21/82 -, BRS 39 Nr. 56 zu § 31 Abs. 2 BauGB), sondern umfasst auch das sich nicht im privaten Interesse Einzelner erschöpfende öffentliche Interesse an der Schaffung von Versorgungs- oder Verkehrsanlagen sowie sozialer, kultureller oder sportlicher Einrichtungen, ohne dass solche Einrichtungen von einem hoheitlichen Träger betrieben werden müssen (vgl. SächsOVG, 21.9.2004 - 1 B 66/03 - Beschl. v. 11.2.1997 - 1 S 531/96 -, SächsVBl 1998, 56, 58; BayVGH, Beschl. v. 26.6.1997 - 2 ZS 97.905 -, NVwZ-RR 1998, 619).

  • OVG Sachsen, 17.12.1997 - 1 S 746/96

    Genehmigungsfähigkeit; Mobilfunksendeanlage; Außenbereich; Schmalseitenprivileg;

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  • OVG Sachsen, 23.10.2023 - 1 B 115/23

    Baugenehmigung; Bestimmtheit; Nachbarantrag; Gebietserhaltungsanspruch;

    Fehlt es hieran, ist die Baugenehmigung rechtswidrig und verletzt den Nachbarn in seinen Rechten, weil eine Verletzung materieller Nachbarrechte bei der Ausführung des Bauvorhabens nicht ausgeschlossen ist (Senatsurt. v. 5. Juli 2023 - 1 A 418/20 -, juris Rn. 57, Senatsbeschl. v. 11. Februar 1997 - 1 S 531/96 -, SächsVBl 1998, 56, 57 unter Hinweis auf Senatsbeschl. v. 6. September 1996 - 1 S 446/96).
  • OVG Sachsen, 05.07.2023 - 1 A 418/20

    Bauaufsichtliches Einschreiten; Verwirkung materieller nachbarlicher

    Fehlt es hieran, ist die Baugenehmigung rechtswidrig und verletzt den Nachbarn in seinen Rechten, weil eine Verletzung materieller Nachbarrechte bei der Ausführung des Bauvorhabens nicht ausgeschlossen ist (Senatsbeschl. v. 11. Februar 1997 - 1 S 531/96 -, SächsVBl 1998, 56, 57 unter Hinweis auf Senatsbeschl. v. 6. September 1996 - 1 S 446/96).
  • OVG Sachsen, 16.09.2003 - 1 B 226/99

    Landschaftsschutz, Landschaftsbild, Schmalseitenprivileg, Windkraftanlage

    Vor der Windkraftanlage ist gem. § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 10 Abs. 5 SächsBO eine Abstandsfläche einzuhalten, weil von der Anlage Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen (Nieders. OVG, Beschl. v. 13.8.2001, NVwZ-RR 2002, 334; OVG NW, Urt. v. 29.8.1997, NVwZ 1998, 987;OVG NW, NVwZ 1993, 1007; SächsOVG, Beschl. v. 11.2.1997, SächsVBl. 1998, 56 zu einem Fernmeldeturm).
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