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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 1 S 58.20   

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https://dejure.org/2020,14156
OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 1 S 58.20 (https://dejure.org/2020,14156)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.06.2020 - 1 S 58.20 (https://dejure.org/2020,14156)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 1 S 58.20 (https://dejure.org/2020,14156)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Begrenzung der Teilnehmerzahl für Abi-Bälle

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Begrenzung der Teilnehmerzahl für "Abi-Bälle" bestätigt

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Berlin, 22.07.2020 - 14 L 163.20

    Berliner Domina-Studio darf wieder öffnen

    Die Gleichbehandlung dürfte sich dabei auch nicht mehr im Rahmen der dem Verordnungsgeber grundsätzlich zustehenden Befugnis zu pauschalierenden und typisierenden Regelungen halten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 05.05.2020 - 11 S 38/20 -, juris Rn. 29, und vom 10.06.2020 - 1 S 58/20 -, S. 3 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, jeweils m.w.N.), zumal auch ein "Vorgehen Schritt-für-Schritt" im Sinne eines übergreifenden Konzepts für die stufenweise Öffnung weiterer Geschäftsbereiche in diesem Zusammenhang nicht erkennbar ist.
  • VG Berlin, 23.06.2020 - 14 L 158.20

    Corona: Prostitutionsstätten in Berlin müssen weiterhin geschlossen bleiben

    Die eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit folgt aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber in dem in Rede stehenden Zusammenhang diverse politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigen und gegeneinander abwägen, in kürzester Zeit komplexe Sachverhalte prüfen und trotz vielfach noch offener und sich beständig ändernder wissenschaftlicher Daten- und Erkenntnislage schwierige politische Entscheidungen treffen muss (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 -, a.a.O., S. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020 - 20 NE 20.793 -, juris Rn. 36; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 R 52/20 -, juris Rn. 50; ebenso bereits: VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2020 - 14 L 166/20 -, S. 10 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, bestätigt durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.6.2020 - 1 S 58/20 -, amtlicher Entscheidungsabdruck).

    (cc) Unabhängig davon gilt allerdings ohnehin, dass der Verordnungsgeber bei den von ihm im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums für erforderlich gehaltenen, generell-abstrakten Regelungen pauschalieren und typisieren darf und es aus diesem Grund nicht darauf ankommt, ob das von ihm für bestimmte Bereiche allgemein angenommene erhöhte Infektionsrisiko aufgrund eines individuellen betrieblichen Hygienekonzepts geringer ausfallen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 05.05.2020 - 11 S 38/20 -, juris Rn. 29, und vom 10.06.2020 - 1 S 58/20 -, S. 3 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, jeweils m.w.N.).

  • VG Berlin, 22.07.2020 - 14 L 173.20

    Seuchenrecht; Coronavirus; Prostitutionsgewerbe; Erotische Massagen;

    Die Gleichbehandlung dürfte sich dabei auch nicht mehr im Rahmen der dem Verordnungsgeber grundsätzlich zustehenden Befugnis zu pauschalierenden und typisierenden Regelungen halten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 05.05.2020 - 11 S 38/20 -, juris Rn. 29, und vom 10.06.2020 - 1 S 58/20 -, S. 3 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, jeweils m.w.N.), zumal auch ein "Vorgehen Schritt-für-Schritt" im Sinne eines übergreifenden Konzepts für die stufenweise Öffnung weiterer Geschäftsbereiche in diesem Zusammenhang nicht erkennbar ist.
  • VG Berlin, 18.06.2020 - 14 L 167.20

    Betrieb einer Tanzschule und die Hygieneanforderungen

    Zudem ist bei Prüfung der Frage, ob die zahlenmäßige Begrenzung auf Trainingsgruppen von maximal acht Personen (§ 5 Abs. 13 Nr. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV: sieben Teilnehmende und ein/e Trainer/in) und das Abstandsgebot von drei Metern (§ 5 Abs. 13 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV) auch weiterhin erforderlich sind, zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgebers bei Entscheidungen der streitgegenständlichen Art ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, wobei die eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit aus dem Umstand folgt, dass derartige Entscheidungen einen Bereich betreffen, in welchem der Verordnungsgeber diverse politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigen und gegeneinander abwägen, in kürzester Zeit komplexe Sachverhalte prüfen und trotz noch offener und sich beständig ändernder wissenschaftlicher Daten- und Erkenntnislage schwierige politische Entscheidungen treffen muss (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 -, a.a.O., S. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020, a.a.O., Rn. 36; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 R 52/20 -, juris Rn. 50; ebenso bereits: VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2020 - 14 L 166/20 -, Entscheidungsabdruck, S. 10 f., bestätigt durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.6.2020 - 1 S 58/20 -, Entscheidungsabdruck).
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